Source

AS 2012 7501

Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

Änderung vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 725)

Anhang Ziffer 14 14. Strafgesetzbuch1

Ersatz von Ausdrücken Absatz 1

Statt: 1 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündig» durch «minderjährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 97 Absatz 2 und 4, 188 Ziffer 1, 195 und 219 Absatz 1.

Muss es heissen: 1 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündig» durch «minderjährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 97 Absätze2 und 4, 182 Absatz 2, 188 Ziffer 1, 195 und 219 Absatz 1.

Koordination der Änderung vom 19. Dezember 2008 des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) mit dem Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Statt:

Anhang Ziffer 14 (Strafgesetzbuch), Art. 349

Art. 349 Abs. 1 Bst. b

Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

b. Anhaltung bei Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes;

Muss es heissen:

Ergänzung des Anhangs 16a. Bundesgesetz vom 13. Juni 20082 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen und italienischen Text)

und Bst. b und i

Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. Anhaltung bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung;

  2. Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Kindesschutzbehörde;

Art. 16 Abs. 2 Bst. d

Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

d. Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zwecks Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen, fürsorgerischer Unterbringung sowie zur Gefahrenabwehr;

13. Dezember 2012 Redaktionskommission der Bundesversammlung