AS 2013 1051
Bundesgesetz
über die verdeckte Ermittlung und Fahndung
(Änderung der Strafprozessordnung und des Militärstrafprozesses)
vom 14. Dezember 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom3. Februar 20121 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 20122,
beschliesst:
I
Die Strafprozessordnung3 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 285a
5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
Art. 285a Begriff
Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.
Gliederungstitel vor Art. 286 Aufgehoben
Art. 288 Abs. 1 und 2
Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.
Die Staatsanwaltschaft kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.
Gliederungstitel vor Art. 298a 5a. Abschnitt: Verdeckte Fahndung
Art. 298a Begriff
Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Artikel 285a ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.
Art. 298b Voraussetzungen
Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und
die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
Art. 298c Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 287 sinngemäss. Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b ist ausgeschlossen.
Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 291–294 sinngemäss.
Art. 298d Beendigung und Mitteilung
Die anordnende Polizei oder Staatsanwaltschaft beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:
die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
im Falle einer Anordnung durch die Polizei die Genehmigung der Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft verweigert wird; oder
die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht.
Die Polizei teilt der Staatsanwaltschaft die Beendigung der verdeckten Fahndung mit.
Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.
Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 298 Absätze1 und 3 sinngemäss.
II
Der Militärstrafprozess vom 23. März 19794 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 73 Zehnter b Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
Art. 73 Begriff
Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.
Gliederungstitel vor Art. 73a Aufgehoben
Art. 73c Abs. 1 und 2
Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.
Der Untersuchungsrichter kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.
Gliederungstitel vor Art. 73o Zehnter c Abschnitt: Verdeckte Fahndung
Art. 73o Begriff
Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Artikel 73 ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.
Art. 73p Voraussetzungen
Der Untersuchungsrichter und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und
die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Untersuchungsrichter.
Art. 73q Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 73b sinngemäss. Der Einsatz von Personen nach Artikel 73b Absatz 1 Buchstabe b ist ausgeschlossen.
Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 73f–73i sinngemäss.
Art. 73r Beendigung und Mitteilung
Dieanordnende Polizei oder der Untersuchungsrichter beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:
die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
im Falle einer Anordnung durch die Polizei die Genehmigung der Fortsetzung durch den Untersuchungsrichter verweigert wird; oder
die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich den Untersuchungsrichter wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht.
Die Polizei teilt dem Untersuchungsrichter die Beendigung der verdeckten Fahndung mit.
Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.
Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung und die Beschwerde gelten die Arti-
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 14. Dezember 2012 Ständerat, 14. Dezember 2012 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2013 unbenützt abgelaufen.5
15. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 11. März 2013 im vereinfachten Verfahren gefällt.