AS 2013 1983
Verordnung
über den Wald
(Waldverordnung, WaV)
Änderung vom 14. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Waldverordnung vom 30. November 19921 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Verweis in Klammer unter Sachüberschrift
(Art. 7 Abs. 1)
Art. 8a Gebiete mit zunehmender Waldfläche
(Art. 7 Abs. 2 Bst. a) Die Kantone bezeichnen nach Anhörung des Bundesamtes die Gebiete mit zunehmender Waldfläche. Deren Abgrenzung stützt sich auf Erhebungen des Bundes und der Kantone, erfolgt grundsätzlich entlang topografischer Einheiten und berücksichtigt die bestehende Besiedlung und Nutzung.
Art. 9 Sachüberschrift, Verweis in Klammer und Abs. 1 Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete
(Art. 7 Abs. 2 Bst. b)
Auf Realersatz kann insbesondere bei Fruchtfolgeflächen verzichtet werden.
Art. 9a Verzicht auf Rodungsersatz
(Art. 7 Abs. 3 Bst. b) Bei Projekten zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern kann auf Rodungsersatz insbesondere bei Flächen verzichtet werden, die nicht mehr mit Wald bestockt werden können.
Art. 10
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1
Auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde ist im Grundbuch anzumerken die Pflicht zur Leistung:
von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes;
des nachträglichen Rodungsersatzes bei Nutzungsänderungen nach Artikel 7 Absatz 4 WaG.
2. Abschnitt: Waldfeststellung
Art. 12 Sachüberschrift und Verweis in Klammer Waldfeststellungsverfügung
(Art. 10 Abs. 1)
Art. 12a Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen
(Art. 10 Abs. 2 Bst. b) Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, sind im kantonalen Richtplan zu bezeichnen.
4. Abschnitt: Bauten und Anlagen im Wald
Art. 13a Forstliche Bauten und Anlagen
(Art. 2 Abs. 2 Bst. b und 11 Abs. 1)
Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG2 errichtet oder geändert werden.
Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen;
für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und
ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 14 Sachüberschrift und Verweis in Klammer Einbezug der kantonalen Forstbehörde
(Art. 11 Abs. 1 und 16)
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.
14. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |