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AS 2013 3705

Verordnung
über das bäuerliche Bodenrecht
(VBB)

Änderung vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 2a Abs. 2–4

Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen:

  1. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0,015 SAK/Normalstoss

  2. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0,010 SAK/Normalstoss

  3. Kartoffeln 0,045 SAK/ha

  4. Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0,300 SAK/ha

  5. Rebbau mit eigener Kelterei 0,300 SAK/ha

  6. Gewächshaus mit festen Fundamenten 0,900 SAK/ha

  7. Hochtunnel oder Treibbeet 0,450 SAK/ha

  8. Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden 0,060 SAK/Are

  9. Champignonproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are

  10. Brüsselerproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are

  11. Sprossenproduktion in Gebäuden1,000 SAK/Are

  12. produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern 2,400 SAK/ha

  13. Christbaumkulturen 0,045 SAK/ha

  14. betriebseigener Wald 0,012 SAK/ha 3 Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.

Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova