AS 2013 4395
Verordnung des WBF
über die Anpassung der Schwellenwerte
im öffentlichen Beschaffungswesen
für die Jahre 2014 und 2015
vom 2. Dezember 2013
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB),
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte
Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 BöB betragen für die Jahre 2014 und 2015:
230 000 Franken für Lieferungen;
230 000 Franken für Dienstleistungen;
8,7 Millionen Franken für Bauwerke;
700 000 Franken für: 1. Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 BöB, 2. Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.
2. Dezember 2013 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann SR 172.056.12 für die Jahre 2014 und 2015. V des WBF