AS 2013 4417
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Militärstrafgesetz
(Verlängerung der Verfolgungsverjährung)
Änderung vom 21. Juni 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20121,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch2
Art. 97 Abs. 1
DieStrafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273
Art. 55 Abs. 1
DieStrafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.