AS 2013 847
Bundesgesetz
über die Anpassung von verfahrensrechtlichen
Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis
vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 20111,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19982
Art. 1 Abs. 1 Bst. d
Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:
d. des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatentgerichts und der eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;
Art. 4 Abs. 4
Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundespatentgericht und die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbstständig nach den Grundsätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.
2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19683
Art. 13 Abs. 1bis
Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.
Art. 17 zweiter Satz
… Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP5.
3. Kartellgesetz vom6. Oktober 19956
Art. 40 zweiter Satz
… Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln16 und
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687.
4. Zivilprozessordnung vom 19. Oktober 20088
Art. 160 Abs. 1 Bst. b
Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie:
b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 20099;
5. Bundesgesetz vom4. Dezember 194710 über den Bundeszivilprozess
Art. 51a
Anwaltliche Die Editionspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Korrespondenz Unterlagen aus dem Verkehr der Partei oder einer Drittperson mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200011 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.
6. Strafprozessordnung vom5. Oktober 200712
Art. 264 Abs. 1 Bst. a, c und d
Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind:
Betrifft nur den französischen Text;
Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
7. Bundesgesetz vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht
Art. 46 Abs. 3
Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200015 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
8. Militärstrafprozess vom 23. März 197916
Art. 63 Abs. 2
Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200017 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 28. September 2012 | Nationalrat, 28. September 2012 |
|---|---|
Der Präsident: Hans Altherr | Der Präsident: Hansjörg Walter |
Der Sekretär: Philippe Schwab | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am17. Januar 2013 unbenützt abgelaufen.18
15. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am11. März 2013 im vereinfachten Verfahren gefällt.