AS 2013 907
Tierseuchengesetz
(TSG)
Änderung vom 16. März 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom7. September 20111,
beschliesst:
I
Das Tierseuchengesetz vom1. Juli 19662 wird wie folgt geändert:
Randtitel Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt.
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt für Veterinärwesen» durch «BVET» ersetzt, unter Vornahme der damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen.
Betrifft nur den italienischen Text.
Ingress gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung3,
Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz
… Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen. …
Art. 3 Einleitungssatz und Ziff. 1
Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbstständig unter Vorbehalt von Artikel 5 und der folgenden Bestimmungen: 1. Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amtliche Tierärzte. Der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Regierung.
Art. 3a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Prüfungskommissionen
Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen durchführen von:
Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.
Art. 4, 5 Abs. 2 und Art. 6
Art. 10 Abs. 3
Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen.
Art. 10a Vorbereitungsmassnahmen
Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen Zahl und Art der Fachleute und der Einrichtungen (Seuchenwagen, Schlacht-, Entsorgungs- und Desinfektionsanlagen usw.), über welche die Kantone zur Bekämpfung von hochansteckenden Tierseuchen verfügen müssen.
Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz
… Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metzger, das Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizei- und Zollorgane.
Art. 21 Abs. 1
Der Hausierhandel mit Tieren ist verboten.
Art. 22 Sanitätspolizeiliche Vorschriften für Betriebe
Über die Einrichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Schlacht- und Entsorgungsanlagen, Gerbereien und ähnlichen Einrichtungen erlässt der Bundesrat die nötigen sanitätspolizeilichen Vorschriften.
Art. 24 Abs. 2
Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) abhängig gemacht werden.
Art. 25 Abs. 3
Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, anordnen.
Art. 26
Art. 27 Abs. 2
Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische sowie einfache und zusammengesetzte Präparate angeboten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierseuchen dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.
Art. 31 Abs. 2
Art. 31a Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung von Tierseuchen
Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Programme zur Bekämpfung von Tierseuchen bei den Tierhaltern zeitlich befristet Abgaben erhoben werden.
Er regelt die Abgabe für das einzelne Programm sowie die Entschädigung für im Rahmen des Programms geleistete Drittleistungen; er legt insbesondere die anrechenbaren Kosten, die Höhe der Abgabe und die Dauer ihrer Erhebung sowie die Höhe der Entschädigung für die Drittleistungen fest.
Bei der Festlegung, welcher Kostenanteil durch die Abgabe und welcher durch die Kantone zu tragen ist, berücksichtigt er den Nutzen des Programms für die Tiergesundheit, für die öffentliche Gesundheit und für die Volkswirtschaft.
Das BVET erhebt die Abgabe; es kann dafür Dritte beiziehen.
Art. 34 Abs. 2 Ziff. 4 und Abs. 3
Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b, f und g Forschung, Diagnostik, Impfstoffe
Der Bund:
b. betreibt für die Erforschung und Diagnostik hochansteckender Seuchen das Institut für Virologie und Immunologie (IVI);
kann Impfstoffe gegen Tierseuchen beschaffen und sie unentgeltlich oder verbilligt abgeben;
kann Impfstoffbanken betreiben.
Art. 47 Übertretungen und Vergehen
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich zuwiderhandelt:
den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 24, 25 und 27;
den Vorschriften, die von den Behörden des Bundes oder eines Kantons in Ausführung der Bestimmungen nach Buchstabe a erlassen wurden;
einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung.
In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 48 Übertretungen
Mit Busse wird bestraft, sofern nicht Artikel 47 anwendbar ist, wer vorsätzlich zuwiderhandelt:
den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze1 und 2, 21, 23 und 30;
den Vorschriften, die von den Behörden des Bundes oder eines Kantons in Ausführung der Bestimmungen nach Buchstabe a erlassen wurden;
einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
Art. 52 Strafverfolgung
Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
Das BVET verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom18. März 20054 oder das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 20095 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.
Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.
Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom16. Dezember 20056, das Zollgesetz vom18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom9. Oktober 19927, das Jagdgesetz vom 20. Juni 19868 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 19919 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 53 Abs. 1, 1bis und 3
Der Bundesrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften.
Er regelt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.
Er kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.
Art. 53b Internationale Zusammenarbeit
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Diagnostik, die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen, die Entwicklungszusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich der Tiergesundheit.
Er kann mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der veterinärhygienischen und tierzüchterischen Vorschriften im Handel mit Tieren und Tierprodukten.
Art. 54 Abs. 1, 1bis und 1ter
Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.
Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.
In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.
Wer Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zur Schlachtung bringt, hat für jedes Tier eine Abgabe zu entrichten.
Der Bund setzt den Ertrag aus den Abgaben für die Tierseuchenprävention ein.
Art. 57 Abs. 2 Bst. b, 3 Bst. b und 4
Es kann in dringlichen Fällen:
b. vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffern4 und 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hochansteckende Seuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht.
Das BVET:
b. fördert die Tierseuchenprävention; insbesondere kann es Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen;
Das BVET kann die Durchführung von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen an Dritte übertragen. Es kann ihnen für die Erfüllung dieser Aufgabe Abgeltungen ausrichten.
Art. 59b Einsprache
Verfügungen des BVET können mit Einsprache angefochten werden.
Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Gesuch hin gewährt werden.
Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.
Art. 62a Koordinationsbestimmung
Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom16. März 201211 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) oder die Änderung vom 16. März 2012 des TSG zuerst in Kraft tritt, wird Artikel 52 TSG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert:
In der Fassung gemäss Änderung vom5. Okt. 2007; AS 2008 2269
Art. 52 Strafverfolgung
Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
Das BVET verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom18. März 200512 oder das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 200913 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.
Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.
Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom16. März 201214 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom16. Dezember 200515, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom9. Oktober 199216, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198617 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199118 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat,16. März 2012 Ständerat,16. März 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
Dieses Gesetz ist vom Volk am 25. November 2012 angenommen worden.19
Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt.
Artikel 5 Absatz 2 und 56a Absätze1 und 3 treten am1. Januar 2014 in Kraft.
15. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |