AS 2014 2769
Bundesbeschluss
über die medizinische Grundversorgung
(Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin»)
vom 19. September 20131
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung2, nach Prüfung der am1. April 20103 eingereichten Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. September 20114,
beschliesst:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 117a Medizinische Grundversorgung
Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.
Der Bund erlässt Vorschriften über:
die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe;
die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 18. Mai 20145 angenommen worden.
Sie ist aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19766 über die politischen Rechte am 18. Mai 2014 in Kraft getreten.
18. August 2014 Bundeskanzlei