AS 2015 3155
Bundespersonalverordnung
(BPV)
Änderung vom 11. September 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 39 Abs. 2–4
Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 2,5‒3 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.
Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 1‒2 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.
Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 kann der Lohn jährlich um höchstens 0,5 Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist
Art. 49b Abs. 1
Die Leistungs- und die Spontanprämien dürfen zusammen pro Kalenderjahr
Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht überschreiten.
Art. 73 Abs. 1 und 2 Bst. a
Nach 10 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.
Die Treueprämie besteht aus:
a. Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2016 in Kraft.
Artikel 39 Absätze 2–4 treten am1. Oktober 2015 in Kraft.
11. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |