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AS 2015 3155

Bundespersonalverordnung
(BPV)

Änderung vom 11. September 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 39 Abs. 2–4

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 2,5‒3 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 1‒2 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 kann der Lohn jährlich um höchstens 0,5 Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist

Art. 49b Abs. 1

Die Leistungs- und die Spontanprämien dürfen zusammen pro Kalenderjahr

Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht überschreiten.

Art. 73 Abs. 1 und 2 Bst. a

Nach 10 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.

Die Treueprämie besteht aus:

a. Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2016 in Kraft.

Artikel 39 Absätze 2–4 treten am1. Oktober 2015 in Kraft.

11. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova