AS 2015 353
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20041
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit2 und die
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 20093 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
werden geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45) In der Fassung von Anhang II zum Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits4
In Kraft getreten für die Schweiz am1. Januar 2015
Originaltext Die Europäische Kommission hat folgende Verordnung erlassen:
Art. 1
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert: 1. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag für «Lettland» werden die folgenden neuen Einträge eingefügt:
«Ungarn Ab dem1. Januar 2012 gemäss dem Gesetz CXCI von 2011 über die Leistungen für Personen mit beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze:
Der vorliegende Text enthält die Änderungen aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2014 vom 28. Nov. 2014 (AS 2015 333) des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU. Es handelt sich um eine Publikation von Gemeinschaftsrecht zu Informationszwecken, der keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt.
Rehabilitationsleistungen,
Leistungen bei Invalidität.
Slowakei Die Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war oder ein Vollzeit-Promotionsstudium absolvierte und jünger als 26 Jahre alt war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Art. 70 Abs. 2, Art. 72 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).»
In dem Eintrag für «Schweden» wird «(Gesetz 1962:381, geändert durch Gesetz 2001:489)» durch «(Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz [2010:110])» ersetzt.
Der Eintrag «Vereinigtes Königreich» erhält folgende Fassung:
«Vereinigtes Königreich Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe
Grossbritannien Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit 2007.
Nordirland
Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007.»
2. Anhang VIII wird wie folgt geändert:
In Teil 1 erhält der Eintrag «Österreich» folgende Fassung:
Buchstabe c erhält folgende Fassung: «c) Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle.» ii) Es wird folgender Buchstabe g angefügt: «g) Alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. Februar 1972 – NVG 1972.»
b) In Teil 1 erhält der Eintrag für «Schweden» folgende Fassung:
Anträge auf eine Garantierente in Form einer Altersrente (Kap. 66 und 67 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]);
Anträge auf eine Garantierente in Form einer Hinterbliebenenrente (Kap. 81 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).»
c) In Teil 2 wird nach dem Eintrag für «Bulgarien» folgender neuer Eintrag eingefügt:
«Dänemark
Private Altersvorsorge;
Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem1. Januar 2002);
Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem1. Januar 2002) gemäss dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009.»
d) In Teil 2 erhält der Eintrag für «Schweden» folgende Fassung:
Einkommensbezogene Renten und Prämienrenten (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).»
3. Anhang IX wird wie folgt geändert:
In Teil I wird in dem Eintrag für «Schweden» «(Gesetz 1962:381)» durch «(Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz [2010:110])» ersetzt.
In Teil II wird Buchstabe b im Eintrag für die «Slowakei» gelöscht.
In Teil II erhält der Eintrag für «Schweden» folgende Fassung:
Ausgleichsleistung bei Krankheit und Lohnausgleich in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]) Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 84 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).»
Art. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang 1 wird Buchstabe a im Eintrag für «Spanien-Portugal» gelöscht.
2. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
Die Einträge «Italien» und «Malta» werden gelöscht.
Nach dem Eintrag «Spanien» wird ein neuer Eintrag «Zypern» eingefügt.
3. In Anhang 5 wird nach dem Eintrag «Tschechische Republik» ein neuer Eintrag «Dänemark» eingefügt.