AS 2015 4819
Verordnung
über die Bekämpfung der Geldwäscherei
und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereiverordnung, GwV)
vom 11. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8a Absatz 5 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär;
die Sorgfalts- und Meldepflichten, die Händlerinnen und Händler nach den Artikeln 8a und 9 Absatz 1bis GwG erfüllen müssen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;
Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:
Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben: 1. den rein physischen Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, 2. die Inkassotätigkeit, 3. die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung, SR 955.01 4. das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungen, 5. das Erbringen von Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften;
Hilfspersonen von Finanzintermediären, die für ihre Tätigkeit eine Bewilligung in der Schweiz haben oder die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, sofern sie: 1. vom Finanzintermediär sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen, 2. in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach
Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,3. ausschliesslich im Namen des Finanzintermediärs und auf dessen Rechnung handeln,4. vom Finanzintermediär und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden,
5. beim Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen bewilligten oder einer SRO angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind, und 6. mit dem Finanzintermediär über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.
2. Kapitel: Finanzintermediäre
1. Abschnitt: Tätigkeiten
Art. 3 Kreditgeschäft
Nicht als Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG gelten insbesondere:
die Kreditnahme;
die zins- und gebührenfreie Gewährung von Krediten;
die Gewährung von Krediten zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin oder Gesellschafter, sofern die Gesellschafterin oder der Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft hält;
die Gewährung von Krediten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, sofern der Arbeitgeber verpflichtet ist, für die am Kreditverhältnis beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu leisten;
Kreditverhältnisse zwischen einander nahestehenden Personen (Art. 7 Abs. 5);
die Gewährung von Krediten, die akzessorisch zu einem anderen Rechtsgeschäft erfolgt;
das Operating Leasing;
Eventualverpflichtungen zugunsten Dritter;
Handelsfinanzierungen, wenn deren Rückzahlung nicht durch die Vertragspartei erfolgt.
Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr
Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:
im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.
Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und:
Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld, Edelmetallen oder virtuellen Währungen; oder
bargeldlose Übertragung oder Überweisung über ein Zahlungs- oder Abrechnungssystem.
Art. 5 Handelstätigkeit
Als Handelstätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c GwG gilt:
der An- und Verkauf auf fremde Rechnung von Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetallen sowie der Geldwechsel;
der Handel auf eigene Rechnung mit im Kurs stehenden Umlaufmünzen und Banknoten;
der börsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung;
der ausserbörsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung, sofern die Rohwaren einen derart hohen Standardisierungsgrad aufweisen, dass sie jederzeit liquidiert werden können;
der Handel auf eigene Rechnung mit Bankedelmetallen.
Der Handel mit Effekten gilt nur als Handelstätigkeit, wenn er nach dem Börsengesetz vom 24. März 19952 bewilligungspflichtig ist.
Der akzessorische Geldwechsel gilt nicht als Handelstätigkeit.
Art. 6 Weitere Tätigkeiten
Als Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben e–g GwG gelten folgende Tätigkeiten, sofern sie auf fremde Rechnung ausgeübt werden:
die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten;
die Ausführung von Anlageaufträgen;
die Aufbewahrung von Effekten;
die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften.
Als Sitzgesellschaften im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die:
die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen;
eine oder mehrere operativ tätige Gesellschaften mehrheitlich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holdinggesellschaften).
2. Abschnitt: Berufsmässigkeit
Art. 7 Allgemeine Kriterien
Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er:
damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt;
pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält;
unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder
Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
Für die Berechnung des Transaktionsvolumens nach Absatz 1 Buchstabe d sind Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungen innerhalb desselben Depots nicht zu berücksichtigen. Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung zu berücksichtigen.
Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 4 GwG wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nicht berücksichtigt.
Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als
000 Franken erzielt wird.
Als nahestehende Personen gelten:
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie;
Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
Miterbinnen und -erben bis zum Abschluss der Erbteilung;
Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches3;
Personen, die mit einem Finanzintermediär in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
Art. 8 Kreditgeschäft
Das Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG wird berufsmässig ausgeübt, wenn:
damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 250 000 Franken erzielt wird; und
zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als 5 Millionen Franken vergeben ist.
Als Bruttoerlös des Kreditgeschäfts gelten alle Einnahmen aus Kreditgeschäften unter Abzug des Anteils, welcher der Kreditrückzahlung dient.
Übt eine Person sowohl das Kreditgeschäft als auch eine andere Tätigkeit aus, die sie als Finanzintermediär qualifiziert, so muss die Berufsmässigkeit für beide Bereiche separat ermittelt werden. Ist die Berufsmässigkeit in einem Bereich gegeben, so gilt die Tätigkeit in beiden Bereichen als berufsmässig.
Art. 9 Geld- oder Wertübertragungsgeschäft
Das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt immer als berufsmässig, es sei denn, die Tätigkeit erfolgt für eine nahestehende Person und es wird damit ein Bruttoerlös von nicht mehr als 50 000 Franken pro Kalenderjahr erzielt.
Art. 10 Handelstätigkeit
Für die Handelstätigkeit wird zur Beurteilung des Kriteriums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a statt auf den Bruttoerlös auf den Bruttogewinn abgestellt.
Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit
Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär wechselt, muss:
unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG einhalten; und
innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen.
Bis zum Anschluss an eine SRO oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA ist es diesen Finanzintermediären untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.
Art. 12 Austritt und Ausschluss aus einer SRO
Tritt ein Finanzintermediär, der weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der FINMA ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen.
Er darf seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.
Hat er innert der Zwei-Monatsfrist weder bei einer SRO noch bei der FINMA ein Gesuch eingereicht oder wird ihm der Anschluss oder die Bewilligung verweigert, so ist es ihm untersagt, weiterhin als Finanzintermediär tätig zu sein.
3. Kapitel: Händlerinnen und Händler
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 13 Händlerinnen und Händler
Als Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG gelten auch Personen, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen.
Art. 14 Gewerblicher Handel
Der Handel gilt als gewerblich, wenn er eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
Nicht massgeblich ist, ob der Handel als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird.
Art. 15 Güter
Als Güter gelten bewegliche körperliche Sachen, die Gegenstand eines Fahrniskaufs nach Artikel 187 des Obligationenrechts4 sein können, oder Grundstücke, die Gegenstand eines Grundstückkaufs nach Artikel 216 des Obligationenrechts sein können.
Art. 16 Beizug Dritter
Ziehen Händlerinnen oder Händler eine Drittperson dazu bei, das Geschäft abzuwickeln und dabei den Kaufpreis in bar entgegenzunehmen, so haben sie unabhängig von ihrem Rechtsverhältnis mit der Drittperson sicherzustellen, dass die Sorgfalts- und Meldepflichten des2. Abschnitts dieses Kapitels eingehalten werden.
2. Abschnitt: Sorgfalts- und Meldepflichten
Art. 17 Identifizierung der Vertragspartei
Die Händlerin oder der Händler identifiziert die Vertragspartei bei Vertragsschluss anhand folgender Angaben:
Name und Vorname;
Adresse;
Geburtsdatum; und
Staatsangehörigkeit.
Stammt die Vertragspartei aus einem Land, in dem die Verwendung von Geburtsdaten oder Adressen nicht gebräuchlich ist, so entfallen diese Angaben.
Die Identifizierung der Vertragspartei erfolgt, indem die Händlerin oder der Händler:
sich von ihr einen amtlichen, mit einer Fotografie versehenen Ausweis, namentlich einen Pass, eine Identitätskarte oder einen Führerausweis, im Original vorweisen lässt;
prüft, ob ihr der Ausweis zugeordnet werden kann;
vom Ausweis eine Kopie anfertigt; und
auf der Kopie den Hinweis anbringt, dass das Original eingesehen wurde.
Wird die Vertragspartei vertreten, so hat deren Stellvertreterin oder Stellvertreter:
die Angaben nach Absatz 1 zu machen, wenn die Vertragspartei eine natürliche Person ist;
die Firma und den Sitz der Vertragspartei anzugeben, wenn diese eine juristische Person oder Personengesellschaft ist.
Art. 18 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Die Händlerin oder der Händler stellt die wirtschaftlich berechtigte Person fest, indem sie oder er bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter nachfragt, ob die Vertragspartei selbst an dem Geld wirtschaftlich berechtigt ist.
Ist die Vertragspartei nicht die wirtschaftlich berechtigte Person, so verlangt die Händlerin oder der Händler von ihr oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter eine schriftliche Erklärung darüber, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten:
die natürlichen Personen, auf deren Rechnung der Erwerb erfolgt;
bei einem Erwerb auf Rechnung einer nichtkotierten, operativ tätigen juristischen Person oder Personengesellschaft: 1. die natürlichen Personen, die über Stimmen oder Kapital im Umfang von mindestens 25 Prozent direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten verfügen, oder 2. die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle ausüben.
Können keine wirtschaftlich berechtigten Personen nach Absatz 2 Buchstabe b festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.
Die Händlerin oder der Händler benötigt zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen folgende Angaben:
Name und Vorname;
Adresse;
Geburtsdatum; und
Staatsangehörigkeit.
Artikel 17 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Für die schriftliche Erklärung nach Absatz 2 genügt es, wenn die Angaben auf dem Formular oder Dokument nach Artikel 21 von der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter unterzeichnet werden.
Verfügt eine Gesellschaft namentlich aufgrund ihrer Rechtsform als Verein oder Stiftung nach schweizerischem Recht über keine wirtschaftlich berechtigte Person nach Absatz 2, so ist dies entsprechend festzuhalten.
Art. 19 Zusätzliche Abklärungen
Die Händlerin oder der Händler überprüft die Hintergründe des Geschäfts, namentlich die Herkunft des Geldes, und dessen Zweck, wenn dieses ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen.
Anhaltspunkte für Geldwäscherei liegen namentlich vor, wenn:
die Person überwiegend mit Banknoten mit kleinem Nennwert bezahlt;
hauptsächlich leichtverkäufliche Güter mit hohem Standardisierungsgrad erworben werden;
die Person keine oder ungenügende Angaben zu ihrer Identifizierung nach
Artikel 17 oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach
Artikel 18 macht;
die Person offensichtlich falsche oder irreführende Angaben macht;
Zweifel an der Echtheit der vorgewiesenen Ausweise bestehen.
Die Überprüfung erfolgt dadurch, dass die Händlerin oder der Händler sich bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter über die Hintergründe und den Zweck des Geschäfts erkundigt, die Angaben auf ihre Plausibilität hin beurteilt und die Abklärungen schriftlich festhält.
Art. 20 Meldepflicht
Ein begründeter Verdacht, der eine Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1bis GwG auslöst, liegt vor, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die eine Herkunft der Barzahlungsmittel aus einer strafbaren Handlung vermuten lassen, und er sich trotz zusätzlicher Abklärungen nach Artikel 19 nicht ausräumen lässt.
Die Meldung ist auch zu erstatten, wenn die Händlerin oder der Händler die strafbare Handlung, aus der die Barzahlungsmittel stammen, keinem bestimmten Straftatbestand zuordnen kann.
Für die Meldungen ist das von der Meldestelle für Geldwäscherei bereitgestellte Meldeformular zu verwenden.
Art. 21 Dokumentation
Die Händlerin oder der Händler verwendet für die Dokumentation der Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten das Formular nach Anhang 1 oder ein vergleichbares Dokument.
In das Formular oder Dokument eingetragen werden:
alle Angaben zu den Kundinnen und Kunden, die nach den Artikeln 17 und 18 in Erfahrung gebracht werden;
das Ergebnis der zusätzlichen Abklärungen nach Artikel 19;
ob nach Artikel 20 eine Meldung erstattet wurde.
Das Formular oder Dokument ist mit dem Datum der Geschäftsabwicklung zu versehen und von der Händlerin oder dem Händler zu unterschreiben.
Es ist während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
3. Abschnitt: Beauftragung einer Revisionsstelle
Art. 22
Die Pflicht der Händlerin oder des Händlers nach Artikel 15 GwG, eine Revisionsstelle zu beauftragen, besteht unabhängig von der Pflicht, die Jahres- und gegebenenfalls die Konzernrechnung prüfen zu lassen.
Verfügt die Händlerin oder der Händler über keine Revisionsstelle, so beauftragt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan Revisorinnen oder Revisoren nach
Artikel 5 oder ein Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20055 mit der Prüfung.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
11. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 21 Abs. 1) Formular für Händlerinnen und Händler zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten Identifizierung der Vertragspartei (Art. 17 GwV) Vertragspartei: Name und Vorname: _______________________________________________________ Adresse: _______________________________________________________ Geburtsdatum: _______________________________________________________ Staatsangehörigkeit: _______________________________________________________ Erwerb für eine juristische Person oder Personengesellschaft? ja ♦ nein ♦ Firma: _______________________________________________________ Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 18 GwV) ♦ Die Vertragspartei ist selbst die wirtschaftlich berechtigte Person ♦ Die Vertragspartei oder ihre Stellvertreterin/ihr Stellvertreter erklärt hiermit, dass folgende natürliche(n) Person(en) die wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) ist/sind: Person 1 Person 2 Name / Vorname Adresse Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Person 3 Person 4 Name / Vorname Adresse Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Unterschrift der Vertragspartei oder der Stellvertreter/in : _____________________________ Zusätzliche Abklärungen (Art. 19 GwV) Meldung (Art. 20 GwV) Meldung an MROS: ja ♦ nein ♦ Begründeter Verdacht auf: __________________________________________________ Ort und Datum: __________________________________________________ Unterschrift der Händlerin/des Händlers: __________________________________________
Anhang 2
(Art. 23) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Verordnung vom 18. November 20096 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20077
Art. 45 Abs. 1 Bst. c
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
c. trotz vorgängiger Androhung gegen die Mitwirkungspflicht nach Artikel 14 verstösst.
2. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20078
Art. 94 Abs. 1 Bst. c
Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
c. gegebenenfalls das Protokoll des obersten Stiftungsorgans über die Bezeichnung der Revisionsstelle oder die Verfügung der Aufsichtsbehörde, wonach die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist;
Art. 95 Abs. 1 Bst. e
Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
e. eines der folgenden Daten: 1. das Datum der Stiftungsurkunde, 2. das Datum der Verfügung von Todes wegen,
AS 2009 6403 3. bei kirchlichen Stiftungen, bei denen die Errichtung nicht mehr belegt werden kann: das im Protokoll oder im Protokollauszug nach Artikel 181a erklärte Datum der Errichtung der Stiftung;
Einfügen vor dem Gliederungstitel des5. Kapitels
Art. 181a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom11. November 2015, zu Art. 52 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom12. Dezember 2014
Kirchliche Stiftungen, die beim Inkrafttreten der Änderung von Artikel 52 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches9 vom12. Dezember 201410 nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden auch dann eingetragen, wenn weder eine Stiftungsurkunde noch ein beglaubigter Auszug aus einer Verfügung von Todes wegen verfügbar ist.
In diesem Fall muss das oberste Stiftungsorgan in einem Protokoll oder Protokollauszug das Bestehen der kirchlichen Stiftung feststellen. Das Protokoll oder der Protokollauszug muss enthalten:
Name der Stiftung;
Sitz und Rechtsdomizil der Stiftung;
aktenkundiges Datum der Errichtung der Stiftung oder, falls das Datum nicht aktenkundig ist, vermutetes Datum der Errichtung der Stiftung;
Zweck der Stiftung;
Hinweis auf die Dokumente, auf die sich die Angaben nach den Buchstaben c–d stützen;
Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung;
Mitglieder des obersten Stiftungsorgans;
Die zur Vertretung berechtigten Personen.
3. Verordnung vom 25. August 200411 über die Meldestelle für Geldwäscherei Ingress gestützt auf die Artikel 8a Absatz 5 und 41 Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199712 (GwG) sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199413 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),
AS 2015 1389 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «organisiertes Verbrechen» durch «organisierte Kriminalität» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 2 Bst. a und f
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
nimmt sie Meldungen der Finanzintermediäre, der Selbstregulierungsorganisationen, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), der Eidgenössischen Spielbankenkommission, der Händlerinnen und Händler nach Artikel 8a GwG sowie von deren Revisionsstellen entgegen und wertet diese aus;
wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu anonymisierte Statistiken, die es ihr erlauben, operationelle und strategische Analysen durchzuführen.
Art. 2 Bst. a und e
Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:
den Artikeln 9 Absatz 1 und 11a GwG sowie 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches14 (StGB) von Finanzintermediären;
den Artikeln 9 Absatz 1bis und 15 Absatz 5 GwG von Händlerinnen und Händlern sowie von deren Revisionsstellen.
Art. 3 Analyse der Meldungen
Meldungen nach Artikel 2 Buchstaben a–d müssen mindestens enthalten:
den Namen des Finanzintermediärs oder der Behörde, von dem oder der die Meldung stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson und einer direkten Telefon- und Telefaxnummer;
die Stellen nach Artikel 12 GwG, die den Finanzintermediär beaufsichtigen;
die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG;
die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 4 GwG;
Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertretung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind;
involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung einschliesslich des aktuellen Kontostands;
eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung einschliesslich der Nummer und des Datums der Eröffnung der betroffenen Konten;
eine möglichst genaue Darlegung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung stützt, einschliesslich der Dokumentation verdächtiger Transaktionen mittels Kontoauszügen und Detailbelegen und allfälliger Verbindungen zu weiteren Geschäftsbeziehungen.
Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe e müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und h sinngemäss enthalten.
Für Meldungen ist das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden. Die Angaben zur Kontaktperson nach Absatz 1 Buchstabe a können auch auf einem separaten Dokument angegeben werden.
Die Unterlagen zu den Finanztransaktionen, über die getroffenen erforderlichen Abklärungen sowie jegliche weiteren Belege müssen der Meldung beiliegen.
Der Finanzintermediär muss die Dokumente, die es erlauben, die Spur der während der Analyse der Meldestelle erfolgten Transaktionen weiterzuverfolgen, der Meldestelle auf Aufforderung hin unverzüglich zustellen.
Art. 4 Erfassung
Meldungen und Informationen von Finanzintermediären werden unter Angabe des Datums, an dem diese erstattet worden sind, im GEWA eingetragen. Das Erfassungsdatum dient der Fristenkontrolle.
Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung, so kann die Meldestelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.
Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung unverzüglich und gibt die Frist an, innerhalb derer sie einen Entscheid über die Weiterleitung an eine Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 23 Absatz 5 GwG fällt.
Im Falle einer Weiterleitung oder einer Meldung gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG gibt die Meldestelle die Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.
Art. 7 Abs. 1 erster Satz sowie Bst. c und d
Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern nach Artikel 4 Absatz 1 ZentG und Artikel 29 Absätze1 und 2 GwG jegliche Informationen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:
die gemeldete Person über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, das Recht hat, sich in der Schweiz aufzuhalten und befugt ist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen;
der Meldung erstattende Finanzintermediär der Aufsicht der FINMA oder der Eidgenössischen Spielbankenkommission untersteht.
Art. 8 Abs. 2
Meldungen, die nicht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind, können nachträglich jederzeit weitergeleitet werden, wenn neue Erkenntnisse vorliegen, aufgrund welcher die Meldestelle einen begründeten Verdacht schöpft.
Art. 9 Abs. 1
Die Meldestelle unterrichtet den Finanzintermediär über die eingeleiteten Schritte.
Art. 10 Abs. 1
Die Meldestelle kann unterrichten:
a. die Finanzintermediäre: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach
Artikel 2 Buchstabe a eingeleitet hat;
die Selbstregulierungsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe b eingeleitet hat;
die FINMA: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c eingeleitet hat;
die Eidgenössische Spielbankenkommission: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe d eingeleitet hat.
Art. 11
Art. 12 Abs. 1
Art. 13 Ausländische Behörden
Die Meldestelle kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Personendaten und Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung mit folgenden ausländischen Behörden austauschen oder unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weitergeben, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen:
Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen, sofern die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
Behörden, die Aufgaben wahrnehmen, welche denjenigen der Meldestelle entsprechen, sofern die Bestimmungen von Artikel 30 GwG erfüllt sind.
Die Personendaten und Informationen nach Absatz 1 dürfen nur ausgetauscht oder weitergegeben werden:
a. soweit es für die Erlangung der von der Meldestelle benötigten Auskünfte erforderlich ist;
soweit es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt;
wenn das Amtshilfeersuchen begründet ist.
Die Artikel 6,7 und 12 gelten sinngemäss für die Bearbeitung von Gesuchen ausländischer Behörden.
Art. 14 Bst. b und f
Das Datenverarbeitungssystem GEWA dient der Meldestelle:
bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken.
Art. 15 Bst. f und g
Die im GEWA gespeicherten Daten stammen aus:
Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind;
Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden;
Art. 16 Bearbeitete Daten
Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im GEWA Daten bearbeitet über:
verdächtige Finanztransaktionen;
Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie Geld waschen oder dies versuchen, dass sie einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB angehören oder dass sie die Finanzierung des Terrorismus im Sinne von Artikel 260quinquies StGB unterstützen;
Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, von denen vermutet wird, sie seien Vortaten zur Geldwäscherei, oder bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe b vermutet wird.
Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach Absatz 1 nicht zutreffen, können im GEWA Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a
Die Datenbank GEWA ist modular aufgebaut. Sie besteht aus der:
a. Verwaltung der Meldungen (Fallverwaltung);
Art. 20 Zugriff auf das GEWA
Zugriff auf das GEWA haben mittels eines Online-Abrufverfahrens:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle;
die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.
Art. 21 und 22
Gliederungstitel vor Art. 23
5. Kapitel: Statistische Daten, Jahresbericht und Analysen
Art. 23
Um Informationen über Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymisierte Statistik über:
Meldungen nach Artikel 2;
Auskunftsbegehren von entsprechenden ausländischen Behörden;
die auf die Meldungen folgenden Verfahren.
Die Statistik enthält:
bei Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe a: Angaben über Anzahl, Inhalt, Art, Herkunft, Verdachtsfälle, Häufigkeit, Deliktarten und über die Form der Bearbeitung durch die Meldestelle;
bei Auskunftsbegehren nach Absatz 1 Buchstabe b: Angaben über Anzahl Begehren, Eingangsdatum, Herkunftsland und Zahl der Personen, die Gegenstand des Ersuchens sind;
bei Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c: Angaben über die Anzahl der an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Anzeigen und den Verfahrensausgang.
Die Meldestelle veröffentlicht einen Jahresbericht und Analyseberichte in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.
Anhang 1 Bst. A Titel und (Unterkategorie «Basisdaten») Ziff. 16–21 A. Verwaltung der Meldungen (Fallverwaltung) 16. Haupt-/ Nebendossier 17. Vortat (In- oder Ausland) 18. Vortat Land 19. FIU-Anfrage (ja/nein) 20. Schlagwörter 21. PEP (ja/nein) Anhang 1 Bst. A (Unterkategorie «Entscheid der Strafverfolgungsbehörden»)
Ziff. 4 –6
4. Einstellungsgrund 5. Referenznummer 6. Strafartikel Anhang 1 Bst. B (Verwaltung anderer Fälle), Ziff. 4 und 9 4. Kategorie 4.1 Händlerinnen und Händler 4.2 Revisionsstellen 4.3 Andere Informationen 9. Bankkonten Anhang 1 Bst. F F. Konten 1. Typ 2. Kontonummer 3. Datum 4. Details