AS 2016 2117
Verordnung
über Waffen Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)
Änderung vom 3. Juni 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Waffenverordnung vom2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
Messer gelten als Waffen, wenn sie:
einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;
geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
eine Klinge haben, die mehr als5 cm lang ist.
Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
Art. 26 Abs. 1 Bst. f
Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen:
f. Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Artikel 27.
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung
(Art. 6 WG)
Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Zentralstelle Waffen erlässt für die Prüfung erhöhter Penetrationsfähigkeit von Kurzwaffengeschossen eine technische Richtlinie.
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 4–6 Buchführung und Meldung
(Art. 21 und 24 Abs. 4 WG)
Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht haben.
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.
Die Zentralstelle Waffen erstellt ein elektronisches Formular für die Meldung.
Art. 39 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a und b Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
Original des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins, wenn der zu verbringende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig ist;
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen oder wesentliche Bestandteile nach Artikel 10 Absatz 1 WG oder um Munition oder Munitionsbestandteile handelt;
Art. 41 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 42 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. e
Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:
e. Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen.
Art. 44 Abs. 3 und 4
Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:
der sichere Transport gewährleistet ist;
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist; und
der Endempfänger oder die Endempfängerin bei einem auszuführenden Gegenstand, der waffenerwerbsscheinpflichtig ist, die Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins oder bei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 WG die Kopie des Vertrages nach Artikel 11 WG beilegt.
Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e und die Beilagen nach Absatz 3 Buchstabe c nicht erforderlich.
Art. 52 Abs. 2
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 28 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 48 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden.
Art. 54 Abs. 1 und 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 55 Gebührenansätze
(Art. 32 WG) Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen, für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen und missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände sowie für Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Artikel 4 WG gelten die Gebühren nach Anhang 1.
Art. 58 Bst. l
Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
l. Sie stellt gesetzlich vorgesehene Formulare in elektronischer Form zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden bereit.
Art. 60 Abs. 1 Bst. a
Als Personalien enthalten:
a. die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA, die elektronischen Informationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;
Art. 61 Zugriffsrechte
Die folgenden Behörden haben für den Vollzug der Waffengesetzgebung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DARUE, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen:
fedpol;
die kantonalen Polizeibehörden;
die Zollbehörden.
Auf die Daten der DEBBWA haben ausserdem folgende Behörden im Abrufverfahren Zugriff:
die Logistikbasis der Armee;
das Oberauditorat;
der Führungsstab der Armee;
die Militärische Sicherheit;
die Informations- und Objektsicherheit;
die kantonalen Kreiskommandos.
Die Bundeskriminalpolizei und die Internationale Polizeikooperation von fedpol haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 19942 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung3 und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 20114 über den ausserprozessualen Zeugenschutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.
Den kantonalen Strafverfolgungsbehörden kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gewährt werden.
Auf die Daten der DEWS darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.
Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 3 geregelt.
Art. 62 Verwendung des Identitätsverwaltungs-Systems des Bundes
Für die Kontrolle des Zugangs auf das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen kann das Identitätsverwaltungs-System des Bundes eingesetzt werden. Dieses ermöglicht die Feststellung der Identität der Benutzer und Benutzerinnen und die Bekanntgabe des Benutzernames, der E-Mail-Adresse und der lokalen Identifikatoren.
Zum Zweck der Feinsteuerung des Zugriffs kann das Informatiksteuerungsorgan des Bundes dem gemeinsamen harmonisierten Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen aus dem Identitätsverwaltungs-System des Bundes für jeden Benutzer und jede Benutzerin regelmässig Namensdaten, Kurzzeichen, lokale Identifikatoren, E-Mail-Adresse, Adressdaten sowie Daten zu Anstellungen, Funktionen und Rollen bekanntgeben.
Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 2 Dauer der Datenaufbewahrung
Die Daten des elektronischen Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen werden während mindestens
Jahren aufbewahrt. Die Löschung der Daten im elektronischen Informationssystem führt auch zur Löschung der Daten im gemeinsamen harmonisierten Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.
Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen
Die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons meldet der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen oder deren Waffe eingezogen wurde:
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV- Versichertennummer) sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug der Bewilligung oder zur Einziehung der Waffe Anlass gegeben haben;
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum des Erwerbs;
Datum der Erfassung in der Datenbank.
Ferner meldet sie der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c von Personen:
ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben.
Bisheriger Abs. 3
Art. 69 Einleitungssatz und Bst. a
Die Logistikbasis der Armee meldet der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde:
a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV- Versichertennummer sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben;
Art. 70 Meldungen der Zentralstelle Waffen
Die Zentralstelle Waffen meldet der Logistikbasis der Armee und dem Führungsstab der Armee im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen wurde oder deren Waffe beschlagnahmt wurde:
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV- Versichertennummer sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder zur Beschlagnahme einer Waffe Anlass gegeben haben;
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
Datum der Erfassung in der Datenbank.
Siemeldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde:
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV- Versichertennummer sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben;
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
Datum der Erfassung in der Datenbank.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2016 in Kraft.
3. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 55) Gebühren Einleitungssatz, Bst. j Einleitungssatz, Ziff. 2 und 3 sowie Bst. z und z bis Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen und für das Aufbewahren von beschlagnahmten Waffen und missbräuchlich getragenen Gegenständen sowie für Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Waffen und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen werden folgende Gebühren erhoben: Franken …
Aufbewahrung von Waffen und missbräuchlich getragenen Gegenständen: … 2. pro missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenstand 100.— Die bisherige Ziffer 2 wird zu Ziffer 3
Nachtrag im Feuerwaffenpass 50.—
zbis. Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Waffen maximal und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen 150.—
Anhang 3
(Art. 61 Abs. 6) Zugriffsrechte A = Abfrage online B = Bearbeiten leer = kein Zugriff Bundesbehörden Stab fedpol
Art. 32a
Datenschutzberater/in A A A A A A A Dienste fedpol
Art. 32a
Zentralstelle Waffen B B B B B B A Informatik-Leistungserbringer fedpol
Art. 32a
Projektleiter/in und A A A A A A A Systemadministratoren/ Systemadministratorinnen Bundeskriminalpolizei
Art. 32a
Abteilung Ermittlungen A A A A A Spezialeinsätze Internationale Polizeikooperation
Art. 32a
Einsatzzentrale A A A A A Eidgenössische Zollverwaltung
Art. 32a
Grenzwachtkorps A A A A A Zollfahndung A A A A VBS
Art. 32a
Logistikbasis der A A A Armee Führungsstab der A A A Armee Informations- und A A A Objektsicherheit Kantonale Behörden
Art. 32a
kantonale Kreis- A A A kommandos kantonale Polizei- A A A A A A behörden kantonale Waffenbüros B B A A A A Staatsanwaltschaften A A A A A A Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.