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AS 2016 3345

Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Änderung vom 16. September 2016

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf die Artikel 5 Absätze1 und 3, 9 Absatz 2, 10 und 10b der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 (PSMV),
verordnet:

I

Die Anhänge1, 7 und 10 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 werden gemäss Beilage geändert.

Anhang 3 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.

II

Diese Verordnung tritt am1. November 2016 in Kraft.

16. September 2016 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

Anhang 1

Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe Teil A Aus der Liste werden gestrichen: Carbendazim Flusilazole Ioxynil Tepraloxydim In die Liste werden aufgenommen:

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung CAS-Nr. CIPAC-Nr. Wirkungsart/ … Ethylen Ethylen 74-85-1 839 Phytoregulator … Orangenöl… (R)-4-Isopropenyl-1-methylcyclohexen 8028-48-6 902 Insektizid, Fungizid … Zinkphosphid Trizinkdiphosphid 1314-84-7 69 Rodentizid … Beim Stoff «Calciumcarbonat» wird die Spalte «Wirkungsart/Besondere Bedingungen und Einschränkungen» wie folgt geändert:

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung CAS-Nr. CIPAC-Nr. Wirkungsart/ … … … … Insektizid, Wildabhaltemittel Teil B In die Liste werden aufgenommen:

Gebräuchliche Bezeichnung, Beschreibung Organismus Wirkungsart/ … Bacillus amyloliquefaciens sp plantarum Bakterieller Antagonist Bakterie Fungizid … Trichoderma asperellum Pilzlicher Antagonist Pilz Fungizid Trichoderma gamsii Pilzlicher Antagonist Pilz Fungizid … Teil E Aus der Liste werden gestrichen: Carbendazim Tepraloxydim

Anhang 3

(Art. 13, 17 und 22) Liste der Beistoffe, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist

Die Verwendung des Beistoffs POE-Tallowamin (CAS-Nr. 61791-26-2) ist in Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, nicht zulässig.

Die Liste der übrigen Beistoffe, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist, entspricht der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/20092.

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

Anhang 7

(Art. 55) Standardsätze für besondere Gefahren für Menschen oder die Umwelt Abs. 2

Die Bestimmungen dieses Anhangs sind auch auf Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die Mikroorganismen einschliesslich Viren als Wirkstoffe enthalten. Die Kennzeichnung dieser Produkte muss auch die Bestimmungen für Sensibilisierungsversuche an Haut und Atmungsorganen nach Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/20133 und Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/20134 widerspiegeln.

Code RSh 1 Code Besondere Gefahren Zuteilungskriterien für Standardsätze RSh 1 Giftig bei Kontakt mit Dieser Satz wird zugeteilt, wenn ein Augenden Augen reizungstest nach Ziffer 7.1.5 in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/20135 deutliche Zeichen für eine systemische Toxizität (z. B. in Verbindung mit einer Cholinesterase-Inhibition) oder Mortalität der Versuchstiere ergeben hat, die wahrscheinlich auf die Absorption des Wirkstoffs durch die Schleimhäute der Augen zurückzuführen ist. Der Standardsatz sollte ebenfalls angewandt werden, wenn nach Berührung mit den Augen eine systemische Toxizität beim Menschen nachgewiesen werden konnte.

Siehe Fussn. zu Anhang 5 Ziff. 2 Abs. 1.

Siehe Fussn. zu Anhang 6 Ziff. 2 Abs. 1.

Siehe Fussn. zu Anhang 6 Ziff. 2 Abs. 1.

Anhang 10

(Art. 9 und 10) Genehmigte Wirkstoffe, die reevaluiert werden sollen Teil A Die Liste erhält folgende neue Fassung:

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung CAS-Nr. Aufnahme Wirkungsart/ Kennnummer in diesen Anhang Besondere Bedingungen Triasulfuron 1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl]-3-(4-methoxy- 82097-50-51.11.2016 Herbizid 6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)urea