AS 2016 689
Bundesgesetz
über die Weiterbildung
(WeBiG)
vom 20. Juni 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2, 63a Absatz 5, 64a und 66 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom15. Mai 20132,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Mit diesem Gesetz soll die Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens im Bildungsraum Schweiz gestärkt werden.
Dieses Gesetz:
legt Grundsätze über die Weiterbildung fest;
legt Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Bund fest;
bestimmt, wie der Bund die Erforschung und die Entwicklung der Weiterbildung fördert;
regelt die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener durch den Bund.
Im Übrigen regelt und fördert der Bund die Weiterbildung über die Spezialgesetzgebung.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für den gesamten Bereich der Weiterbildung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen.
SR 419.1
Die Umsetzung der Grundsätze dieses Gesetzes im Hochschulbereich bleibt in der Zuständigkeit der gemeinsamen hochschulpolitischen Organe nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom30. September 20113.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
Weiterbildung (nichtformale Bildung): strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung;
formale Bildung: staatlich geregelte Bildung, die: 1. in der obligatorischen Schule stattfindet, oder 2. zu einem der folgenden Abschlüsse führt: – zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, zu einem Abschluss der höheren Berufsbildung oder zu einem akademischen Grad, – zu einem Abschluss, der Voraussetzung für eine staatlich reglementierte berufliche Tätigkeit bildet;
strukturierte Bildung: Bildung namentlich in organisierten Kursen, mit Lernprogrammen und einer definierten Lehr-Lern-Beziehung;
informelle Bildung: Kompetenzen, die ausserhalb strukturierter Bildung erworben worden sind.
Art. 4 Ziele
Der Bund verfolgt in der Weiterbildung gemeinsam mit den Kantonen die folgenden Ziele:
die Initiative der Einzelnen, sich weiterzubilden, unterstützen;
Voraussetzungen schaffen, die allen Personen die Teilnahme an Weiterbildung ermöglichen;
die Arbeitsmarktfähigkeit gering qualifizierter Personen verbessern;
günstige Rahmenbedingungen für die öffentlich-rechtlichen und die privaten Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung schaffen;
die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung sicherstellen;
die internationalen Entwicklungen der Weiterbildung verfolgen, die nationalen und internationalen Entwicklungen vergleichen und mit Blick auf ihre Wirksamkeit beurteilen.
2. Abschnitt: Grundsätze
Art. 5 Verantwortung
Der einzelne Mensch trägt die Verantwortung für seine Weiterbildung.
Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Bund und Kantone tragen in Ergänzung zur individuellen Verantwortung und zum Angebot Privater dazu bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden können.
Sie regeln die Weiterbildung, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben dies erfordert.
Art. 6 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
Die Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.
Bund und Kantone können Verfahren der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung unterstützen, um bei den Bildungsgängen und Abschlüssen in der Weiterbildung Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen.
Die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung in von Bund oder Kantonen geregelter und unterstützter Weiterbildung sind insbesondere in den folgenden Bereichen sicherzustellen:
bei der Information über die Angebote;
bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner;
in den Lernprogrammen;
in den Qualifikationsverfahren.
Art. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung
Bund und Kantone sorgen in Zusammenarbeit mit den involvierten ausbildungs- und prüfungsrelevanten Organisationen der Arbeitswelt sowie den hochschulpolitischen Organen im Sinne des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom30. September 20114 für transparente Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung.
Bund und Kantone fördern die Durchlässigkeit und Modalitäten zur Leistungsvalidierung.
Sie bezeichnen die Organe, welche die Kriterien für die Anrechenbarkeit festlegen und für die Transparenz sorgen.
Art. 8 Verbesserung der Chancengleichheit
Bund und Kantone sind bestrebt, mit der von ihnen geregelten oder unterstützten Weiterbildung insbesondere:
die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen;
den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen;
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern;
den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern.
Art. 9 Wettbewerb
Die staatliche Durchführung, Förderung oder Unterstützung von Weiterbildung darf den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Sie beeinträchtigt den Wettbewerb nicht, wenn die Weiterbildung unter Berücksichtigung der Qualität, Leistung und Spezialität:
zu mindestens kostendeckenden Preisen angeboten wird; oder
nicht im Wettbewerb mit privaten, nicht subventionierten Angeboten steht.
Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sind zulässig, sofern sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Bund
Art. 10
Der Bund kann im Rahmen der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen für Weiterbildungen leisten, wenn:
für sie ein öffentliches Interesse besteht;
das Angebot ohne die Finanzhilfen des Bundes nicht oder nicht ausreichend zustande kommt;
die Ziele und die Kriterien der staatlichen Unterstützung der Weiterbildung festgelegt sind;
die Grundsätze dieses Gesetzes eingehalten sind; und
die Wirksamkeit der Finanzhilfe regelmässig überprüft wird.
Er leistet Finanzhilfen nachfrageorientiert. Die Spezialgesetzgebung kann Ausnahmen vorsehen.
4. Abschnitt: Erforschung und Entwicklung der Weiterbildung
Art. 11 Ressortforschung des Bundes
Die Ressortforschung des Bundes in der Weiterbildung richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b–d des Bundesgesetzes vom14. Dezember 20125 über die Förderung der Forschung und der Innovation.
Art. 12 Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann für Informations- und Koordinationsaufgaben, für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sowie für die Entwicklung der Weiterbildung im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung gewähren oder mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Finanzhilfe an eine Organisation der Weiterbildung wird nur gewährt, wenn die Organisation:
gesamtschweizerisch tätig ist; und
nicht gewinnorientiert ist.
Der Bundesrat legt weitere Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen fest.
5. Abschnitt: Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener
Art. 13 Grundkompetenzen Erwachsener
Grundkompetenzen Erwachsener sind Voraussetzungen für das lebenslange Lernen und umfassen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in den folgenden Bereichen:
Lesen, Schreiben und mündliche Ausdrucksfähigkeit in einer Landessprache;
Grundkenntnisse der Mathematik;
Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien.
Die Anbieterinnen und Anbieter von Kursen zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sorgen für eine praxisnahe Ausgestaltung des Angebots, indem sie im Alltag relevante gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Themen in die Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener einbeziehen.
Art. 14 Ziel
Der Bund setzt sich gemeinsam mit den Kantonen dafür ein, Erwachsenen den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen zu ermöglichen.
Bund und Kantone beziehen dabei die Organisationen der Arbeitswelt mit ein.
Art. 15 Zuständigkeit und Koordination
Bund und Kantone fördern den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Sie stellen die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung von Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sicher und koordinieren deren Förderung.
Art. 16 Finanzhilfen an die Kantone
Das SBFI kann in Ergänzung zu Massnahmen nach der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen an die Kantone für die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener leisten.
Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen fest.
6. Abschnitt: Finanzierung
Art. 17
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation die Schwerpunkte der Weiterbildungspolitik und beantragt die notwendigen Mittel.
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen nach den Artikeln12 und 16.
7. Abschnitt: Statistik und Monitoring
Art. 18 Statistik
Das Bundesamt für Statistik erhebt im Bereich der Weiterbildung die nötigen Daten gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom9. Oktober 19926.
Art. 19 Monitoring
Das SBFI führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Monitoring über die Beteiligung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen an der Weiterbildung und über den Weiterbildungsmarkt.
Das SBFI führt zu diesem Zweck den regelmässigen Dialog mit den massgeblich betroffenen Kreisen der Weiterbildung.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 21 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
Art. 22 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat,20. Juni 2014 Ständerat,20. Juni 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am9. Oktober 2014 unbenützt abgelaufen.7
Es wird auf den1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
24. Februar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 21) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländergesetz vom16. Dezember 20058
Art. 21 Abs. 3 zweiter Satz
Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und d sowie Abs. 3
Art. 30 Abs. 1 Bst. g und j
Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:
den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 34 Abs. 5 zweiter Satz
Art. 100 Abs. 2 Bst. e
2. Gleichstellungsgesetz vom24. März 19959
Art. 3 Abs. 2
Art. 6
Art. 14 Abs. 2 Bst. a
3. Behindertengleichstellungsgesetz vom13. Dezember 200210
Art. 1 Abs. 2
Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Art. 2 Abs. 1 und 5 Einleitungssatz
1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen
vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Bst. f
4. Bundespersonalgesetz vom24. März 200011
Art. 4 Abs. 2 Bst. b
Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen:
b. zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit;
5. Bundesgerichtsgesetz vom17. Juni 200512
Art. 17 Abs. 4 Bst. e
Art. 83 Bst. t
6. Verwaltungsgerichtsgesetz vom17. Juni 200513
Art. 18 Abs. 4 Bst. e
7. Strafbehördenorganisationsgesetz vom19. März 201014
Art. 54 Abs. 4 Bst. e
8. Zivilgesetzbuch15
Art. 45 Abs. 2 Ziff. 5
Art. 48 Abs. 3
9. Obligationenrecht16
Art. 329e Abs. 1
10. Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 200517
Art. 12 Abs. 2 Bst. a
11. Strafgesetzbuch18 12. Zwangsanwendungsgesetz vom20. März 200819 Gliederungstitel vor Art. 29
Art. 29 Abs. 1 erster Satz und 3
Art. 30 Einleitungssatz
13. Berufsbildungsgesetz vom13. Dezember 200220
Art. 60 Abs. 2 zweiter Satz
… Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.
14. Volkszählungsgesetz vom22. Juni 200721
Art. 1 Abs. 2 Bst. e
15. Sprachengesetz vom5. Oktober 200722
Art. 7 Abs. 2
16. Kulturförderungsgesetz vom11. Dezember 200923
Art. 15 Lese- und Literaturförderung
Der Bund kann Massnahmen treffen, die der Förderung des Lesens und der Literatur dienen.
17. Filmgesetz vom14. Dezember 200124
Art. 6 Weiterbildung
Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
18. Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom30. September 201125
Art. 9
19. Bundesgesetz vom1. Juli 196626 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 1 Einleitungssatz und Bst. e
Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach
Artikel 78 Absätze 2–5 der Bundesverfassung:
e. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 14a Abs. 1 Bst. b
20. Tierschutzgesetz vom16. Dezember 200527
Art. 20b Abs. 2 Bst. e
Das Informationssystem enthält die folgenden Personendaten:
e. Daten zur Aus- und Weiterbildung;
21. Militärgesetz vom3. Februar 199528
Art. 48b
Art. 62 Abs. 1
22. Bundesgesetz vom3. Oktober 200829 über die militärischen Informationssysteme
Art. 62 Bst. f
Art. 98 Bst. b
Art. 133
Art. 134 Bst. c
23. Bundesgesetz vom14. Dezember 199030 über die direkte Bundessteuer in der Fassung vom27. September 2013 31 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
24. Bundesgesetz vom14. Dezember 199032 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden in der Fassung vom27. September 201333 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
25. Bundesgesetz vom22. März 198534 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe
Art. 37d Bst. f
Art. 37f Bst. e
AS 2014 1105
AS 2014 1105
26. Energiegesetz vom26. Juni 199835
Art. 11
27. Luftfahrtgesetz vom21. Dezember 194836
Art. 8 Abs. 6
Art. 103a Randtitel und Abs. 1
Art. 103b
28. Bundesgesetz vom24. März 200637 über Radio und Fernsehen Gliederungstitel vor Art. 76 und Art. 76 erster Satz
29. Transplantationsgesetz vom8. Oktober 200438
Art. 53 Weiterbildung des medizinischen Personals
Der Bund kann Weiterbildungsprogramme durchführen oder unterstützen, die das medizinische Personal befähigen, Spenderinnen und Spender sowie deren Angehörige angemessen zu betreuen.
Art. 56 Abs. 2 Bst. b
Sie sehen insbesondere vor, dass in jedem dieser Spitäler und in den Transplantationszentren:
b. die erforderlichen Weiterbildungsprogramme für das medizinische Personal durchgeführt werden.
30. Chemikaliengesetz vom15. Dezember 200039
Art. 33 Abs. 2 Bst. d
31. Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 198340
Art. 49 Abs. 1
32. Gewässerschutzgesetz vom24. Januar 199141
Art. 64 Abs. 2
Er kann Finanzhilfen an die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal und an die Aufklärung der Bevölkerung gewähren.
33. Gentechnikgesetz vom21. März 200342
Art. 26 Abs. 3
34. Epidemiengesetz vom28. September 201243
Art. 29 Bst. c
Der Bundesrat kann folgende Vorschriften erlassen:
c. Er kann die Anforderungen an die Ausrüstung des geschlossenen Systems und an die Aus- oder Weiterbildung der Personen festlegen, die mit Krankheitserregern umgehen.
35. Arbeitsvermittlungsgesetz vom6. Oktober 198944
Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz
Art. 28 Abs. 1 und 2
Art. 31 Abs. 4
Es kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen Kurse für die Aus- und Weiterbildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden durchführen.
36. Bundesgesetz vom20. Dezember 194645 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 101bis Abs. 1 Bst. d
37. Bundesgesetz vom19. Juni 195946 über die Invalidenversicherung
Art. 21 Abs. 1 erster Satz
38. Bundesgesetz vom6. Oktober 200647 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen
Art. 10 Abs. 2 Bst. e
39. Bundesgesetz vom19. Juni 199248 über die Militärversicherung
Art. 28 Abs. 7 erster Satz
Art. 35
Art. 36 Abs. 2 Bst. c
Art. 37 Abs. 2
40. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 198249
Art. 14 Abs. 1 Bst. a
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
Art. 60 Abs. 1
Art. 95 Abs. 1ter
41. Tierseuchengesetz vom1. Juli 196650
Art. 53 Abs. 1bis
42. Waldgesetz vom4. Oktober 199151
Art. 29 Abs. 2
43. Jagdgesetz vom20. Juni 198652
Art. 14 Abs. 2
Sie regeln die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Für die zusätzliche Weiterbildung der Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutzgebiete führt der Bund entsprechende Kurse durch.
44. Bundesgesetz vom21. Juni 199153 über die Fischerei
Art. 13 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen und italienischen Text),
Abs. 1 und 2
Das Bundesamt für Umwelt unterstützt die zuständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche Aus- und Weiterbildung der Berufsfischer und Fischzüchter.
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 21 Abs. 4 dritter Satz
… Das Bundesamt für Umwelt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199754 beim Vollzug mit.
Art. 23 Abs. 1
45. Bundesgesetz vom30. September 201155 über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus
Art. 2 Abs. 1 Bst. d
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710–712