AS 2017 3715
Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
Änderung vom 5. Juli 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 86 Sachüberschrift und Abs. 3 Nicht erfasste Geschäfte
(Art. 94 Abs. 4 und 97 Abs. 2 FinfraG)
Derivatgeschäfte, an denen ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks für gedeckte Schuldverschreibungen beteiligt ist, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Derivatgeschäft dient ausschliesslich der Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken, die sich für den Deckungsstock aus der gedeckten Schuldverschreibung ergeben.
Das Derivatgeschäft wird im Falle eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens, das über den Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder über den Rechtsträger des Deckungsstocks eröffnet wird, nicht beendet.
Die Gegenpartei des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder des Rechtsträgers des Deckungsstocks ist mindestens gleichrangig mit den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung; ausgenommen sind Fälle, in denen: 1. die Gegenpartei die säumige oder die betroffene Partei ist; oder 2. die Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet.
Die übrigen unter dem Netting-Set abgeschlossenen Derivatgeschäfte hängen mit dem Deckungsstock zusammen.
Die Besicherungsquote des Deckungsstocks beträgt mindestens 102 Prozent.
Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form:
einer Ersteinschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem potenziellen Risiko zu schützen, dass es während der Schliessung und des Ersatzes der Position im Falle des Ausfalls einer Gegenpartei zu Marktpreisveränderungen kommt; und
einer Nachschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem laufenden Risiko von Marktpreisveränderungen nach Ausführung der Transaktion zu schützen.
Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als
Milliarden Franken; dabei werden gruppeninterne Geschäfte nicht mehrfach aus der Sicht jeder Gruppengesellschaft gezählt.
Die Pflicht nach Absatz 2 besteht jeweils während des gesamten darauffolgenden Kalenderjahres.
Art. 100a Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
Auf einen Austausch von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn:
die auszutauschende Sicherheit kleiner als 500 000 Franken wäre;
am Geschäft kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien beteiligt sind.
Auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn diese für die Währungskomponente von Devisenderivaten zu leisten wären, bei denen der Nominalbetrag und die Zinsen in einer Währung gegen den Nominalbetrag und die Zinsen in einer anderen Währung zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt und nach einer im Voraus bestimmten Methode ausgetauscht werden.
Ist eine der Gegenparteien eines Derivatgeschäfts ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten Schuldverschreibung, so kann diese Gegenpartei unter den Voraussetzungen nach
Artikel 86 Absatz 3 mit ihrer Gegenpartei vereinbaren, dass:
auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen verzichtet wird; oder
der Emittent der gedeckten Schuldverschreibung oder der Rechtsträger des Deckungsstocks keine Nachschusszahlungen und die Gegenpartei Nachschusszahlungen in bar leistet.
Art. 100b Reduktion der Ersteinschusszahlungen
Die Gegenparteien können die Ersteinschusszahlungen um höchstens 50 Millionen Franken reduzieren.
Die Höhe der Ersteinschusszahlungen einer Gegenpartei, die einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder einem Konzern angehört, bestimmt sich unter Einbezug aller Gruppen- oder Konzerngesellschaften.
Bei gruppen- oder konzerninternen Geschäften kann die Ersteinschusszahlung um höchstens 10 Millionen Franken reduziert werden.
Art. 101 Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung
Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführung des Derivatgeschäfts zu berechnen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle
Geschäftstage neu zu berechnen.
Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden.
Die Ersteinschusszahlung ist am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
Art. 101a Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlung
Die Nachschusszahlungen sind mindestens an jedem Geschäftstag neu zu berechnen.
Basis der Berechnung ist die Bewertung des ausstehenden Geschäfts nach Artikel 109 FinfraG. Im Übrigen ist Artikel 101 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
Die Nachschusszahlungen sind am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
In Abweichung von Absatz 3 ist die Leistung von Nachschusszahlungen bis spätestens zwei Geschäftstage nach dem Berechnungstag zulässig, wenn:
a. eine Gegenpartei, ohne zur Leistung einer Ersteinschusszahlung verpflichtet zu sein, vor dem Berechnungstag zusätzliche Sicherheiten geleistet hat und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die zusätzlichen Sicherheiten wurden berechnet unter Berücksichtigung eines einseitigen Konfidenzintervalls von 99 Prozent bei der Bewertung der zu besichernden OTC-Derivatgeschäfte über die relevante Nachschuss-Risikoperiode, 2. die Nachschuss-Risikoperiode beträgt mindestens so viele Tage, wie zwischen dem Berechnungstag und dem Tag der Leistung der Nachschusszahlungen liegen, wobei der Berechnungstag und der Leistungstag auch mitzuzählen sind; oder
b. die Gegenparteien Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung einer Nachschuss-Risikoperiode geleistet haben, die mindestens folgende Zeitspannen abdeckt: 1. die Zeitspanne von der letzten Leistung von Nachschusszahlungen bis zum möglichen Ausfall der Gegenpartei zuzüglich der Tage vom Berechnungstag bis zum Tag der Leistung der Nachschusszahlung, und 2. die Zeitspanne, die schätzungsweise notwendig ist, um die betreffenden OTC-Derivatgeschäfte zu ersetzen oder die daraus resultierenden Risiken abzusichern.
Art. 102 Handhabung der Ersteinschusszahlung
Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen.
In bar geleistete Ersteinschusszahlungen müssen bei einer Zentralbank oder einer von der leistenden Gegenpartei unabhängigen schweizerischen Bank oder einer unabhängigen ausländischen Bank, die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, gehalten werden.
Nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen können von der empfangenden Gegenpartei oder einem von dieser beauftragten Dritten gehalten werden. Beim Dritten kann es sich um die leistende Gegenpartei handeln.
Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlungen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weiterverwendung von in bar geleisteten Ersteinschusszahlungen durch einen verwahrenden Dritten, soweit vertraglich sichergestellt ist, dass die Weiterverwendung die Sicherheit und ihre Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt.
Die empfangende Gegenpartei und der verwahrende Dritte haben die nicht in bar empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass:
die Ersteinschusszahlung für die empfangende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der leistenden Gegenpartei umgehend verfügbar ist; und
die die Ersteinschusszahlung leistende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei oder des verwahrenden Dritten genügend abgesichert ist.
Art. 103 Abs. 6
Aufgehoben
Art. 104 Abs. 1 Bst. h
Zulässige Sicherheiten sind:
h. Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20062, wenn: 1. die Anteile täglich bewertet werden, und 2. die Effektenfonds ausschliesslich in Vermögenswerte nach den Buchstaben a–g oder in Derivate investieren, die solche Vermögenswerte absichern.
Art. 105 Abs. 2
Ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent ist vorzunehmen in Fällen, in denen:
die Währung der geleisteten Ersteinschusszahlung von der Währung abweicht, die für die jeweilige Beendigungszahlung vereinbart wurde;
die Währung der nicht in bar geleisteten Nachschusszahlung von den Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, in der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Besicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden.
Art. 106 Abs. 1, 2bis und 2ter
Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, besteht unter Vorbehalt der Absätze2, 2bis und 2ter auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.
Die Schweizer Gegenpartei kann auf die Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei verzichten, wenn eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass:
die Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen gegenüber der ausländischen Gegenpartei rechtlich nicht jederzeit sicher durchsetzbar sind; oder
Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international anerkannten Standards entsprechen.
Sie kann auf die Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2bis Buchstabe a oder b erfüllt sind und:
a. eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass die Entgegennahme von Ersteinschuss- oder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder dieser Verordnung nicht möglich wäre; und
b. das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften kleiner ist als 2,5 Prozent, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen sind.
Art. 129 Abs. 1, 1bis und 1ter
Die Pflichten nach den Artikeln 27, 28 Absätze 2–4, 30 Absätze2 und 3, 31, 40 zweiter Satz und 41–43 sind spätestens ab dem1. Januar 2018 zu erfüllen.
Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 sind spätestens ab dem1. Oktober 2018 zu erfüllen. Zwischen dem1. Januar 2018 und dem 30. September 2018 eingetretene Sachverhalte, welche unter diese Pflichten fallen, sind bis spätestens 31. Dezember 2018 nachführend aufzuzeichnen und nachzumelden.
Ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern und ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz haben ihre Pflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.
Art. 131 Abs. 3,5 und 5bis
Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nur für Derivatgeschäfte, die nach Entstehen der Pflichten nach den Absätzen 4–5bis abgeschlossen werden.
Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern:
für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken: ab dem1. September 2016;
für die Monate März, April und Mai 2017 jeweils grösser ist als 2250 Milliarden Franken: ab dem1. September 2017;
für die Monate März, April und Mai 2018 jeweils grösser ist als 1500 Milliarden Franken: ab dem1. September 2018;
für die Monate März, April und Mai 2019 jeweils grösser ist als 750 Milliarden Franken: ab dem1. September 2019;
für die Monate März, April und Mai 2020 jeweils grösser ist als 8 Milliarden Franken: ab dem1. September 2020.
Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC- Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate wie Derivate auf Aktienkörbe handelt, gilt ab dem 4. Januar 2020.
Art. 133 Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen
Für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach den Artikeln 48–60a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gilt die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG bis zum 16. August 2018 nicht für Derivatgeschäfte, die sie im Sinne von Artikel 87 zur Reduzierung von Risiken eingehen.
Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Frist nach Absatz 1 erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
II
Anhang 4 erhält die folgende neue Fassung:
Anhang 4
(Art. 105 Abs. 1) Wertabschläge auf Sicherheiten Ratingklasse Restlaufzeit Wertabschlag Wertabschlä- Wertabschlä- Wertabschlä- Wertabschläge gemäss in % auf ge in % auf ge in % auf ge in % auf für Effekten- Anhängen 2–4 Sicherheiten Sicherheiten Sicherheiten Sicherheiten fonds ERV4 in Barein- gemäss gemäss gemäss lagen Art. 104 Art. 104 Art. 104 Abs. 1 Bst. b Abs. 1 Bst. c Abs. 1 Bst e und d und f
n. a. n.a. 0 n.a. n.a. 15 Wertabschlag, der 1 oder 2 ≤ 1 Jahr n.a. 0,51 n.a. auf die bzw.1 für investierten kurzfristige > 1 Jahr 2 4 Vermö- Schuld- und genswerte verschrei- ≤ 5 Jahre anwendbar bungen ist (gewich- > 5 Jahre 4 8 teter Durch- 3 oder 4 ≤ 1 Jahr 1 2 schnitt) bzw.2 oder fristige und Schuldver- ≤ 5 Jahre schreibungen > 5 Jahre 6 12
alle 15 Nicht anerkannt Wertschriften, die in die Ratingklassen 6 oder 7 nach Anhang 2 ERV fallen würden, sind generell nicht als Sicherheiten anerkannt.
III
Die Börsenverordnung vom2. Dezember 19965 wird wie folgt geändert:
Art. 58a Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. Juli 2017
Die Pflichten nach den Artikeln 30 Absatz 2 und 31 Absätze 1 Buchstabe d und 2 sind spätestens ab dem1. Oktober 2018 zu erfüllen. Zwischen dem1. Januar 2018 und dem 30. September 2018 eingetretene Sachverhalte, welche unter diese Pflichten fallen, sind bis spätestens 31. Dezember 2018 nachführend aufzuzeichnen und nachzumelden.
Ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern haben ihre Pflichten nach den Artikeln 30 Absatz 2 und 31 Absätze 1 Buchstabe d und 2 spätestens ab dem1. Januar 2019 zu erfüllen.
Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 4 kann bis zum 31. Dezember 2017 ohne eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder ohne einen Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.
IV
Diese Verordnung tritt am1. August 2017 in Kraft.
5. Juli 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |