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AS 2017 5607

Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom 16. Juni 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20161,
beschliesst:

I

Das Luftfahrtgesetz vom21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

Art. 3a Abs. 1 Bst. b und cbis, 2 Einleitungssatz und 3 Bst. a und c

Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen über:

  1. die technische Sicherheit in der Luftfahrt (Flugsicherheit);

  2. cbis. die Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen die Luftfahrt (Luftsicherheit); 2 Die Vereinbarungen über die Flugsicherheit, die Flugsicherung und die Luftsicherheit können insbesondere Bestimmungen enthalten über: 3 Die Vereinbarungen über die Flugsicherung können:

  1. Bestimmungen enthalten über die Haftung für Schäden, die aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen entstehen; diese Bestimmungen können vom Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 19583 abweichen;

  2. die Übertragung der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen auf andere Flugsicherungsdienstleistungserbringer vorsehen; das Übertragungsverbot nach Artikel 40b Absatz 4 ist einzuhalten.

Art. 10a

IIIa. Sprache der 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luft- Radiotelefonie raum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt.

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erfordert.

Art. 12 Abs. 1

Art. 15

Art. 20 Randtitel (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1 und 2

Betrifft nur den italienischen Text

Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems am Recht der Europäischen Union.

Art. 21 Randtitel und Abs. 1bis

VII. Luftpolizei 1bis Aufgehoben

1. Zuständigkeiten und Befugnisse

Art. 21a

2. Sicherheitsbe- 1 Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an auftragte im Luftverkehr Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, können an Bord und auf ausländischen Flugplätzen Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden.

Zum Einsatz können die folgenden vom Bundesamt für Polizei (fedpol) für diese Aufgabe ausgebildeten Personen gelangen:

  1. Angehörige kantonaler oder kommunaler Polizeikorps;

  2. Angehörige der Militärischen Sicherheit;

  3. Angehörige des Grenzwachtkorps;

  4. Angehörige von fedpol;

  5. Angehörige der Transportpolizei. 3 Sicherheitsbeauftragte an Bord dürfen zur Erfüllung ihres Auftrags und soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizei- lichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom20. März 20084 ist anwendbar. 4 Soweit auf Personal der Kantone oder Gemeinden zurückgegriffen wird, gilt der Bund diesen die Kosten ab.

Art. 21b

3. Informations- Fedpol bearbeitet in einem Informationssystem Daten, die zur Erstelsystem für den Einsatz von lung von Risiko- und Bedrohungsanalysen und zur Planung von Sicherheitsbeauftragten im Einsätzen von Sicherheitsbeauftragten notwendig sind. Luftverkehr

a. Zweck

Art. 21c

  1. Daten- 1 Im Informationssystem werden folgende Daten über sicherheitsrelekategorien vante Ereignisse und damit in Verbindung stehende mögliche Gefährder bearbeitet:

  2. Personendaten betreffend die Identität und die öffentlich zugänglichen Kontaktdaten, insbesondere aus sozialen Netzwerken;

  3. Personendaten, die für die Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs notwendig sind, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, wie Informationen über den Gesundheitszustand, über Verurteilungen oder hängige Straf- oder Verwaltungsverfahren und über die Zugehörigkeit zu kriminellen oder terroristischen Gruppierungen;

  4. Ton- und Bildaufzeichnungen. 2 Zudem werden im Informationssystem Personendaten betreffend die Identität der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten bearbeitet.

Art. 21d

  1. Zugriffsrechte 1 Zugriff auf das Informationssystem mittels Abrufverfahren haben und Datenweitergabe ausschliesslich diejenigen Stellen von fedpol, die:

  2. die Gefährdung der Luftsicherheit beurteilen und entsprechende Risiko- und Bedrohungsanalysen erstellen;

  3. den Entscheid über Einsätze der Sicherheitsbeauftragten treffen, diese Einsätze planen und statistisch auswerten. 2 DieDaten dürfen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden.

Die im Informationssystem enthaltenen Daten dürfen folgenden Stellen für die nachstehenden Zwecke bekannt gegeben werden:

  1. den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden: zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bezüglich Luftsicherheit;

  2. den Luftverkehrsunternehmen, die schweizerische Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzen: zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten bezüglich Luftsicherheit, insbesondere zum Einsatz von Sicherheitsbeauftragten.

Art. 21e

d. Vernichtung 1 Fedpol vernichtet die Daten von möglichen Gefährdern spätestens der Daten fünf Jahre, nachdem die von der betreffenden Person ausgehende Bedrohung der Luftsicherheit nicht mehr besteht. 2 Es vernichtet die Daten der Sicherheitsbeauftragten spätestens zwei Jahre nach deren letztem Einsatz. 3 Vor der Vernichtung werden die Daten dem Bundesarchiv nach

Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom26. Juni 19985 angeboten.

Art. 21f

4. Passagierlisten 1 Zur Verhinderung oder Verfolgung von Verbrechen und Vergehen sind die Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf deren Verlangen folgende Daten über die Passagiere (Passagierlisten) zur Verfügung zu stellen, soweit sie diese im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit bereits erhoben haben:

  1. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisedokuments;

  2. Datum, Zeit und Nummer des Fluges;

  3. Abgangs-, Transit- und Enddestination der Beförderung;

  4. allfällige Mitreisende;

  5. Informationen zur Zahlung, namentlich Zahlungsmethode und verwendetes Zahlungsmittel;

  6. Angabe der Stelle, über welche die Beförderung gebucht worden ist. 2 Die Passagierlisten werden frühestens unmittelbar nach Abschluss des Check-in und bis spätestens sechs Monate nach Durchführung der Beförderung zur Verfügung gestellt.

Die Strafverfolgungsbehörde vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar für die Zwecke nach Absatz 1 benötigt werden.

Art. 25

b. Unter- 1 Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine suchungskommission ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19976 ein. 2 Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen. 3 Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet. 4 Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19577 zusammenlegen.

Art. 26

c. Verfahren 1 Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden. 2 Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:

  1. die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;

  2. Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumenten, Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;

  3. Beschlagnahmungen;

  4. medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;

  5. Autopsien;

  6. die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten;

  7. das Einholen von Gutachten. 3 Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 19688 anwendbar. 4 Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.

Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.

Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.

Art. 26a Abs. 1

Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.

Art. 36e

2a. Landesflug- 1 An der Nutzung der Landesflughäfen als Drehscheiben des interhäfen nationalen Luftverkehrs und Teil des Gesamtverkehrssystems besteht ein nationales Interesse.

Die Landesflughäfen Zürich und Genf sind bezüglich der ihnen gemäss der Sachplanung des Bundes zugeschriebenen Funktion als Gesamtanlagen in ihrem Bestand geschützt. Rechtsetzende wie rechtsanwendende Organe schenken dieser Besitzstandsgarantie die notwendige Beachtung; insbesondere auch im Zusammenhang mit Vorschriften des Moorschutzes und Moorlandschaftsschutzes sowie deren Vollzug.

Art. 37c Abs. 2

Art. 38 Abs. 1

Soweit es die militärischen Interessen erlauben, sind die bundeseigenen Flugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freizugeben. Der Bundesrat regelt:

  1. die weiteren Voraussetzungen der Mitbenutzung;

  2. welche Bestimmungen für die zivile Luftfahrt aus Gründen der Flugsicherheit ab welcher Nutzungsintensität auch für diese Flugplätze anwendbar sind;

  3. die Zuständigkeiten.

Art. 39 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text

Art. 40a

1a. Luftfahrt- 1 Der Bundesrat regelt die Generierung, Bereitstellung, Verwaltung, daten Übertragung und Verbreitung von Luftfahrtdaten, die für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und für die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen benötigt werden.

Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb einer nationalen Datenerfassungsschnittstelle für alle Luftfahrtdaten nach Absatz 1. Er kann diese Aufgabe einer juristischen Person des Privatrechts übertragen. Diese untersteht der Aufsicht durch das BAZL.

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Personen des Privatrechts, die aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften Luftfahrtdaten erheben und an die nationale Datenerfassungsschnittstelle liefern müssen, tragen die damit verbundenen Kosten. Darunter fallen namentlich die Kosten einer erstmaligen Vermessung von Neubauten und Luftfahrthindernissen sowie die Kosten für die Übermittlung von Luftfahrtdaten an die nationale Datenerfassungsschnittstelle. Der Bundesrat kann Eigentümer von Luftfahrthindernissen von der Kostentragungspflicht ausnehmen.

Bund, Kantone und Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen Zugang zu Luftfahrtdaten. Der Austausch erfolgt kostenfrei.

Art. 40abis

Bisheriger Art. 40a

Art. 40b

3. Zusammenar- 1 Die Gesellschaft kann mit Bewilligung des BAZL: beit mit anderen Unternehmen a. die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen in ihrer Zuständigkeit auf ausländische Flugsicherungsdienstleistungserbringer übertragen;

  1. im Auftrag ausländischer Flugsicherungsdienstleistungserbringer Flugsicherungsdienstleistungen erbringen;

  2. die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen, die der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen dienen, auf Dritte übertragen. 2 Sie kann zu diesem Zweck Verträge schliessen oder Beteiligungen eingehen. 3 Aus einer solchen Zusammenarbeit dürfen für die Flugsicherung in der Schweiz keine untragbaren Einschränkungen resultieren. 4 Die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung sowie die dazu benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal dürfen nicht übertragen werden.

Der Bundesrat legt fest, welche Einschränkungen nach Absatz 3 als untragbar gelten und welche Dienstleistungen unter das Verbot von Absatz 4 fallen.

Art. 40bbis

3a. Übertragung 1 Der Bundesrat kann die Erbringung lokaler Flugsicherungsdienstder Erbringung von lokalen leistungen auf den Flugplatzhalter übertragen. Flugsicherungsdienstleistungen 2 Für die Übertragung ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.

Das BAZL erteilt die Bewilligung, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.

Art. 41

III. Luftfahrt- 1 Für die Erstellung und für die Änderung von Luftfahrthindernissen hindernisse und die Flugsicher- ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Das BAZL erteilt die heit gefährdende Aktivitäten Bewilligung, wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getrof- 1. Grundsätze fen werden.

Als Luftfahrthindernisse gelten Bauten, Anlagen und Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können.

Der Bundesrat legt fest, welche Luftfahrthindernisse lediglich dem BAZL gemeldet oder direkt über die nationale Datenerfassungsschnittstelle registriert werden müssen. Er richtet sich dabei nach dem Gefährdungspotenzial der Luftfahrthindernisse.

Er kann Vorschriften erlassen, um die Entstehung von Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Flugsicherheit anzupassen.

Art. 41a

2. Vermessung Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses muss für dessen Vermessung und für die Übermittlung der Vermessungsdaten an die nationale Datenerfassungsschnittstelle sorgen. Der Bundesrat kann für Fälle, in denen die Anforderungen an die Datenqualität auch ohne Vermessung erfüllt werden können, Ausnahmen vorsehen.

Art. 41b

3. Enteignung Für die völlige oder teilweise Beseitigung von Luftfahrthindernissen gilt die Bundesgesetzgebung über die Enteignung.

Art. 42 Abs. 1bis

Er kann in den Sicherheitszonen:

a. die Benützung des Luftraums mit Flugkörpern einschränken;

b. Aktivitäten einschränken, die eine Sichtbehinderung oder Blendwirkung hervorrufen können.

Art. 49 Abs. 1

Die Erbringer von Flugsicherungsdienstleistungen erheben Gebühren für:

  1. die Sicherung der Streckenflüge;

  2. die Sicherung der An- und Abflüge auf Flugplätzen;

  3. die Fluginformationsdienste, Luftfahrtinformationsdienste und Flugwetterdienste einschliesslich der Bereitstellung von Luftfahrtdaten und des Betriebs der nationalen Datenerfassungsschnittstelle.

Art. 88

I. Vergehen 1 Wer in Verletzung einer aufgrund von Artikel 7 verfügten Verkehrs- 1. Verletzung sperre vorsätzlich in den schweizerischen Luftraum einfliegt oder in von Verkehrssperren der Schweiz abfliegt oder ein gesperrtes Gebiet der Schweiz überfliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

Verletzt der Täter überdies die in Artikel 18 aufgestellten Vorschriften über den Landungszwang, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

Art. 89

2. Führung von 1 Wer vorsätzlich ein Luftfahrzeug mit falschen oder verfälschten Kenn- Luftfahrzeugen mit falschen zeichen oder ohne die in Artikel 59 vorgeschriebenen Kennzeichen Kennzeichen führt oder führen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

Der Täter ist auch strafbar, wenn er ausserhalb der Schweiz ein Luftfahrzeug mit schweizerischen Kennzeichen führt oder führen lässt, ohne dazu berechtigt zu sein. Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs9 findet Anwendung.

Art. 89a Abs. 1

Wer als Kommandant eines Luftfahrzeugs den nach den Verkehrsregeln erteilten Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeugs vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 90

3. Gefährdung 1 Wer während eines Flugs als Kommandant des Luftfahrzeugs, als durch die Luftfahrt Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

Art. 90bis

4. Tätigkeit an Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Bord mit beeinträchtigtem wer: Bewusstsein

  1. in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Flugbesatzungsmitglied tätig ist;

  2. sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.

Art. 91 Abs. 2 Bst. c und d

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

  1. unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt; der Versuch ist strafbar;

  2. ohne Bewilligung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 6 des Waffengesetzes vom20. Juni 199710 in den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes bringt; der Versuch ist strafbar.

Art. 92 Einleitungssatz

Art. 95

Aufgehoben

Art. 96

I. Räumliche Soweit die Artikel 89 Absatz 3, 89a Absatz 3 und 97 dieses Gesetzes Geltung der Strafbestim- oder die Artikel 4–7 des Strafgesetzbuchs11 nichts anderes vorsehen, mungen ist den Strafbestimmungen nur unterworfen, wer im Inland eine straf- 1. Grundsatz bare Handlung verübt.

Art. 97 Abs. 4

Artikel 6 Absätze3 und 4 des Strafgesetzbuchs12 ist anwendbar.

Art. 100

IV. Meldepflich- 1 Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte melden dem BAZL jede ten und Einholen von Stellung- strafbare Handlung, die zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen nahmen und Ausweisen im Sinne von Artikel 92 Buchstabe a Anlass geben könnte.

Sie melden dem BAZL, sofern durch die Meldung das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird, Verurteilungen und hängige Strafverfahren gegen im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen betreffend:

  1. terroristische Tätigkeiten im Sinne von Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom21. März 199713 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

  2. strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113, 122, 134, 139, 140, 156, 183, 185, 221 und 223–226ter des Strafgesetzbuchs14;

  3. strafbare Handlungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom3. Oktober 195115;

  4. strafbare Handlungen nach Artikel 37 des Sprengstoffgesetzes vom25. März 197716;

  5. strafbare Handlungen nach Artikel 33 des Waffengesetzes vom20. Juni 199717. 3 Das BAZL kann zur Überprüfung von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen für im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen Stellungnahmen des Nachrichtendienstes des Bundes einholen.

Art. 101b Abs. 2

Der Bundesrat überprüft alle drei Jahre, ob und zu welchem Anteil der Bund diese Ertragsausfälle weiterhin übernehmen soll.

Art. 106 Randtitel und Abs. 2

III. Anwendung 2 Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen für die zivile Luftder Bestimmungen für die zivile fahrt aus Gründen der Flugsicherheit auch auf die militärische Luft- Luftfahrt auf die militärische fahrt anwendbar sind. Luftfahrt

1. Im Allgemeinen

Art. 107a Abs. 4 und 6

Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen. Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datensammlung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.

Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Koordination der Änderung vom16. Juni 2017 des Bundesgesetzes22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG) (Anhang Ziff. 1) mit dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) (Anhang Ziff. 5) Mit Inkrafttreten des NAFG18 lautet der Einleitungssatz von Artikel 37a Absatz 1 (MinVG)19 wie folgt:

Art. 37a Abs. 1 Einleitungssatz

Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach

Artikel 1 Absatz 2 nach folgendem Schlüssel:

IV

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat,16. Juni 2017 Ständerat,16. Juni 2017 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am5. Oktober 2017 unbenützt abgelaufen.20

Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.

Artikel 3a Absatz 3 Buchstabe c, 10a, 38 Absatz 1, 40a, 40abis, 40b, 40bbis, 41, 41a, 41b, 42 Absatz 1bis, 49 Absatz 1, 101b Absatz 2, 106 Randtitel und Absatz 2 und 107a Absatz 4 werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom22. März 198521 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe

Art. 37a Abs. 1

Der Bund verwendet die für den Luftverkehr bestimmte Mineralölsteuer, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Gesetzes, gemäss Artikel 86 Absatz 3bis der Bundesverfassung und dabei nach folgendem Schlüssel:

  1. zu12,5–25 Prozent für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;

  2. zu12,5–25 Prozent für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;

  3. zu 50–75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.

Art. 41c Übergangsbestimmung zur Änderung vom16. Juni 2017

Der mit der Änderung vom16. Juni 2017 festgelegte Verteilschlüssel nach Artikel 37a Absatz 1 gilt rückwirkend ab dem1. Januar 2012 für den gesamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufenden Zeitraum, über den der Verteilschlüssel eingehalten werden muss.

2. Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195722

Art. 15a Untersuchungskommission

Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199723 ein.

Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.

Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.

Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 194824 zusammenlegen.

Art. 15b Verfahren der Untersuchungskommission

Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.

Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:

  1. die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;

  2. Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumenten, Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;

  3. Beschlagnahmungen;

  4. medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;

  5. Autopsien;

  6. die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten;

  7. das Einholen von Gutachten.

Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196825 anwendbar.

Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.

Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.

Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.

Art. 15c Kosten des Untersuchungsverfahrens

1 Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die

Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen.

Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.

3. Bundesgesetz vom18. Juni 201026 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

Art. 3 Abs. 3

Die Transportunternehmen mit einer Transportpolizei können im Auftrag des Bundesamtes für Polizei luftpolizeiliche Aufgaben übernehmen. In diesem Fall richtet sich der Einsatz des Personals nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Die Haftung richtet sich nach den Artikeln 1–18 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195827.

4. Fernmeldegesetz vom 30. April 199728 Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Inverkehrbringen» durch «Bereitstellen auf dem Markt» ersetzt.

2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «in Verkehr bringt» durch «auf dem Markt bereitstellt» ersetzt.

Art. 32b Verbot störender Anlagen und Vorrichtungen

Es ist verboten, Fernmeldeanlagen und andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herzustellen, zu importieren, anzubieten, auf dem Markt bereitzustellen, zu besitzen, in Betrieb zu nehmen, zu erstellen oder zu betreiben.

Artikel 32a bleibt vorbehalten.

Art. 51

Aufgehoben

Art. 52 Abs. 1 Bst. g

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:

g. Fernmeldeanlagen oder andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herstellt, importiert, anbietet, auf dem Markt bereitstellt, besitzt, in Betrieb nimmt, erstellt oder betreibt.

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