AS 2017 6135
Verordnung über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 55 Abs. 4 Einleitungssatz, Bst. c und e sowie 5
Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 36 zugelassen sind, müssen nach den entsprechenden ausländischen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die im Ausland angebrachte Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben. Die Verpackung muss zudem mit den folgenden Angaben versehen sein:
dem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt) gemäss der Stoff-Positivliste nach Anhang 1 der Verordnung vom 12. November 19972 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen;
der Chargennummer und dem Herstellungsdatum der Zubereitung; bei Pflanzenschutzmitteln, die im Ausland nach Artikel 52 (Parallelhandel) der Verordnung (EG) Nr. 1107/20093 zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden.
Für die Kennzeichnung nach Absatz 4 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle abgegebenen Packungsbeilagen verwendet werden.
Anhang 11 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 11
(Art. 55 und 56) Angaben auf Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln
Ziff. 6
Auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels müssen die folgenden Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: 6. die Chargennummer und das Herstellungsdatum der Zubereitung;