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AS 2017 6747

Finanzhaushaltverordnung
(FHV)

Änderung vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Finanzhaushaltverordnung vom5. April 20061 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Bst. d

Sonderrechnungen werden geführt durch:

d. den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr.

Art. 10 Abs. 4

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 15 Abs. 1 Bst. c

Die Verwaltungseinheit muss in der Kontrolle über die Beanspruchung eines Verpflichtungskredites ausweisen:

c. die angefallenen Aufwände und Investitionsausgaben;

Art. 72a Abs. 2 Bst. f und Abs. 2bis

Die SKB führt keine Konten für:

f. Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Personen nach Absatz 2 Buchstaben d und f bleiben zur Kontobeziehung mit der SKB berechtigt, wenn sie nach öffentlichem Recht angestellt sind und:

  1. vom Bund im Ausland eingesetzt sind;

  2. für einen Einsatz in internationalen Organisationen beurlaubt sind; oder

  3. beurlaubt sind, um als Begleitperson einer Person nach Buchstabe a oder b ins Ausland zu folgen.

Art. 78 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2017

Die SKB löst Kontobeziehungen von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 72a Abs. 2 Bst. f), innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung auf. Kann die SKB eine Kontobeziehung nicht auflösen, so erbringt sie spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Dienstleistungen mehr. Sie kann das Konto zinslos stellen.

II

Die Anhänge2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 22c 3b. Abschnitt: Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift (Art. 49 Abs. 5 RVOG)

Art. 22c

Vom Erfordernis der Doppelunterschrift ausgenommen sind:

  1. Verträge, Verfügungen und andere formelle Verpflichtungen des Bundes im Personalbereich;

  2. völkerrechtliche Verträge;

  3. Verträge, Verfügungen und andere formelle Verpflichtungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die: 1. sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20093, das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19654 oder das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe5 stützen, und 2. aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfahren).

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 2

(Art. 53 Abs. 2) Abweichungen der Bundesrechnung von den IPSAS Nr. IPSAS Nr. Abweichung

Grundsatz der Periodengerechtig- 1 Das Entgelt des Bundes für die keit (Accrual Accounting). Erhebung des EU-Steuerrückbehalts wird nach dem Cash- Prinzip verbucht.

Aktivierungsvoraussetzung: Wirt- 17 Rüstungsmaterial: Es werden nur schaftlicher Nutzen bzw. wirt- Hauptsysteme aus den Rüstungsschaftliches Nutzenpotenzial für programmen aktiviert. Übriges die öffentliche Aufgabenerbrin- aktivierungsfähiges Rüstungsgung (Service Potential). material wird nicht bilanziert.

Segmentberichterstattung 18 Auf die Erstellung einer Segmentberichterstattung wird verzichtet. Im Kommentar zur Jahresrechnung werden die Ausgaben nach Aufgabengebieten offengelegt. Die Offenlegung erfolgt allerdings nach der Finanzierungs- und nicht nach der Erfolgssicht und ohne Angaben von Bilanzwerten.

Erträge aus Transaktionen ohne 23.1 Die Erträge aus der direkten zurechenbare Gegenleistung. Bundessteuer werden zum Zeitpunkt der Ablieferung der Bundesanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).

23.2 Die Erträge aus der Mehrwertsteuer und der Schwerverkehrsabgabe (LSVA) werden mit einer Verzögerung von einem Quartal verbucht.

Anhang 3

Abweichungen der Konsolidierten Rechnung Bund von den IPSAS Nr. IPSAS Nr. Abweichung

Grundsatz der Periodengerechtig- 1 Das Entgelt des Bundes für die keit (Accrual Accounting). Erhebung des EU-Steuerrückbehalts wird nach dem Cash-Prinzip verbucht.

Aktivierungsvoraussetzung: Wirt- 17 Rüstungsmaterial: Es werden nur schaftlicher Nutzen bzw. wirt- Hauptsysteme aus den Rüstungsschaftliches Nutzenpotenzial für programmen aktiviert. Übriges die öffentliche Aufgabenerbrin- aktivierungsfähiges Rüstungsgung (Service Potential). material wird nicht bilanziert.

Erträge aus Transaktionen ohne 23.1 Die Erträge aus der direkten zurechenbare Gegenleistung. Bundessteuer werden zum Zeitpunkt der Ablieferung der Bundesanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).

23.2 Die Erträge aus der Mehrwertsteuer und der Schwerverkehrsabgabe (LSVA) werden mit einer Verzögerung von einem Quartal verbucht.