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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

AS 2018 1845 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Apr 11, 2018

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2018-1845/de/verordnung-uber-den-risikoausgleich-in-der-krankenversicherung

Retrieved on Sep 2, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (SR 832.112.1)

AS 2018 1845

Verordnung
über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
(VORA)

Änderung vom 11. April 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 6a Berechnung der Entlastung für junge Erwachsene

Die Entlastung nach Artikel 16a KVG beträgt pro Kanton 50 Prozent der Differenz zwischen der Summe der nach Artikel 6 Absatz 4 berechneten Risikoabgaben aller Versicherer für die jungen Erwachsenen und der Summe der nach Artikel 6 Absatz 5 berechneten Ausgleichsbeiträge aller Versicherer für die jungen Erwachsenen.

Sie wird unter den Versicherern proportional zur Anzahl der jungen Erwachsenen, die bei ihnen im betreffenden Kanton versichert sind, aufgeteilt. Massgebend sind die Versichertenbestände der Versicherer nach Artikel 4 im Ausgleichsjahr.

Die Versicherer tragen die Entlastung proportional zur Anzahl der bei ihnen im betreffenden Kanton Versicherten, die am 31. Dezember 26 Jahre und älter sind. Massgebend sind die Versichertenbestände der Versicherer nach Artikel 4 im Ausgleichsjahr.

Art. 6b

Bisheriger Art. 6a

Art. 6c

Bisheriger Art. 6b

Art. 7 Abs. 2

Die gemeinsame Einrichtung ermittelt die Risikoabgaben und die Ausgleichsbeiträge und berechnet die Entlastung nach Artikel 16a KVG. Sie stellt jedem Versicherer die ihn betreffende Saldoabrechnung sowie dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Berechnungsunterlagen und die Saldoabrechnungen pro Versicherer, pro Kanton und für die ganze Schweiz zu.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b und 6

Für den Risikoausgleich jedes Ausgleichsjahres sind zu leisten:

b. eine Zahlung aufgrund der Berechnung nach den Artikeln 6 und 6a, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung (Schlusszahlung).

Die im Rahmen der Akontozahlung gegenüber der Berechnung nach den Artikeln 6 und 6a zu viel oder zu wenig bezahlten Beträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt jeweils bezogen auf die Ein- und Auszahlungstermine für die Akontozahlung und die Schlusszahlung sowie unter Berücksichtigung der effektiv erhaltenen oder bezahlten Beiträge. Die gemeinsame Einrichtung legt den Vergütungszins in Berücksichtigung der marktüblichen Zinse fest. Sie vergütet und fordert die Zinsen bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Ausgleichsjahr folgt.

Footnotes

  1. [1] SR 832.112.1

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. April 2018 Die Berechnung des Risikoausgleichs 2018 erfolgt nach bisherigem Recht.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

11. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr