AS 2019 2829
Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
Änderung vom 16. März 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 7. September 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom1. November 20172,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts wird wie folgt geändert:
Art. 43a Observation
Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen, wenn:
aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht; und
die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Für die Anordnung der Observation ist eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig.
Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist genehmigungspflichtig.
Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich:
an einem allgemein zugänglichen Ort befindet; oder
an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen.
Der Versicherungsträger kann externe Spezialistinnen und Spezialisten mit der Observation beauftragen. Diese unterliegen der Schweigepflicht nach Artikel 33 und dürfen die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen ihres Auftrags verwenden. Der Versicherungsträger kann das Material einer Observation, die von einem anderen Versicherungsträger oder einem Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20044 selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wurde, verwenden, wenn bei der Observation die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–5 erfüllt waren.
Spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung informiert der Versicherungsträger die betroffene Person über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation.
Konnten die Anhaltspunkte nach Absatz 1 Buchstabe a durch die Observation nicht bestätigt werden, so:
erlässt der Versicherungsträger eine Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation;
vernichtet der Versicherungsträger nach Rechtskraft der Verfügung das Observationsmaterial, sofern die versicherte Person nicht ausdrücklich beantragt hat, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt.
Der Bundesrat regelt:
das Verfahren zur Einsichtnahme des vollständigen Observationsmaterials durch die versicherte Person;
die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials;
die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der Observation beauftragt werden.
Art. 43b Observation: Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung
Beabsichtigt der Versicherungsträger, eine Observation mit technischen Instrumenten zur Standortbestimmung anzuordnen, so unterbreitet er dem zuständigen Gericht einen Antrag mit:
der Angabe des spezifischen Ziels der Observation;
den Angaben zu den von der Observation betroffenen Personen;
den vorgesehenen Observationsmodalitäten;
der Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes technischer Instrumente zur Standortbestimmung und der Erläuterung, warum bisherige Abklärungen ohne diese Instrumente erfolglos waren, aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden;
der Angabe von Beginn und Ende der Observation sowie der Frist, innerhalb deren sie durchzuführen ist;
den für die Genehmigung wesentlichen Akten.
Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des zuständigen Gerichts entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise als Einzelrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt mit kurzer Begründung über den Antrag des Versicherungsträgers; sie oder er kann die Aufgabe an eine andere Richterin oder einen anderen Richter übertragen.
Sie oder er kann die Genehmigung befristet oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Informationen verlangen.
Zuständiges Gericht ist:
das kantonale Versicherungsgericht des Wohnkantons der versicherten Person;
das Bundesverwaltungsgericht, falls die versicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat.
Art. 79 Abs. 3
Der Versicherungsträger kann in Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 148a des Strafgesetzbuches und Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 16. März 2018 Nationalrat, 16. März 2018 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Präsident: Dominique de Buman Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
Dieses Gesetz ist vom Volk am 25. November 2018 angenommen worden.6
7. Juni 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
BRB vom 29. August 2019 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 25. November 2018. Dieses Gesetz tritt am1. Oktober 2019 in Kraft.