Source

AS 2019 3771

Verordnung
über die Gebühren der Edelmetallkontrolle
(GebV-EMK)

vom 6. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1, 19, 34 Absatz 2 und 37 Absatz 3 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19331 (EMKG) und Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren der Edelmetallkontrolle, namentlich:

  1. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle, der eidgenössischen Kontrollämter sowie der kantonalen Kontrollämter;

  2. die Gebühren für Feingehaltsbestimmungen durch die Handelsprüfer nach

Artikel 41 EMKG;

c. Abgeltungen für Leistungen des Zentralamtes.

Art. 2 Gebührenpflicht

Wer eine Dienstleistung oder eine Verfügung nach Artikel 1 Buchstabe a veranlasst, hat eine Gebühr zu bezahlen.

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenordnung vom 8. September 20043.

SR 941.319

Art. 4 Gebührenansätze

Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

Für Dienstleistungen und Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Art. 14).

Die Höhe der Gebührenansätze ist periodisch an die tatsächlich erbrachten Leistungen sowie die technische Entwicklung anzupassen.

2. Abschnitt: Amtliche Prüfung und Stempelung

Art. 5 Grundsätze

Die Gebühren für die amtliche schweizerische Stempelung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen oder Mehrmetallen setzen sich zusammen aus:

  1. der Gebühr für die Konformitätsbewertung;

  2. der Gebühr für das Anbringen der Stempel.

Art. 6 Gebühr über die Konformitätsbewertungen

Für die Konformitätsbewertung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang.

Bei Gegenständen, die aus mehreren Edelmetallen zusammengesetzt sind, werden die Ansätze für jedes einzelne Metall zusammengezählt.

Als zertifiziertes Material gelten Edelmetalle und Edelmetalllegierungen, deren Feingehalt vor der Fabrikation mit einem von einer Stelle nach Artikel 1 Buchstabe a ausgestellten oder anerkannten Prüfbericht oder Konformitätszertifikat bescheinigt wird.

Art. 7 Gebühr für das Anbringen der Stempel

Für das Anbringen der Stempel auf Uhrgehäusen aus Edelmetallen und Mehrmetallen oder anderen Waren gelten die Ansätze gemäss Anhang.

Als einfacher Stempel gilt:

  1. der amtliche schweizerische Stempel; oder

  2. der internationale Stempel nach dem Übereinkommen vom 15. November 19724 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen.

Als Doppelstempel gilt der kombinierte schweizerisch-internationale Stempel. Der Doppelstempel wird als Einheit angebracht. Die Gebühr für den Doppelstempel wird auch dann verrechnet, wenn die Stempelung einzeln und durch den Hersteller selbst erfolgt.

Art. 8 Übernahmegebühr

Werden Serien von weniger als zehn Gegenständen zur amtlichen Stempelung vorgewiesen, so wird eine Übernahmegebühr gemäss Anhang verrechnet.

Die Übernahmegebühr wird nicht erhoben, wenn die amtlichen Punzen durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller selbst angebracht werden.

Art. 9 Vereinbarungen im Rahmen der amtlichen Stempelung

Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Artikel 97 Absatz 2 und 117a Absatz 3 der Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren vom 8. Mai 19345 (EMKV) gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang:

  1. für die Eröffnung des Dossiers und Überprüfung des Gesuchs;

  2. für die durchgeführten Audits während der Dauer der Vereinbarung gemäss

Artikel 97 EMKV oder für deren Erneuerung;

c. für das Zusatzaudit bei einem Gesuch um eine Vereinbarung gemäss Arti- 2 Die in Absatz 1 festgelegten Gebühren werden vor dem Abschluss oder vor der Erneuerung der Vereinbarung fällig.

Die Gebühr für die vor Ort erfolgte Aufsicht gestützt auf Artikel 117a Absatz 2 EMKV richtet sich nach Zeitaufwand (Art. 14).

Das Zentralamt erhebt eine jährliche Gebühr gemäss Anhang für die Anerkennung von Zulieferern und Prüflabors für zertifiziertes Material.

3. Abschnitt: Gebühren für Feingehaltsbestimmungen

Art. 10 Feingehaltsbestimmung auf Mustern

Als Muster gilt ein Gegenstand, ein Stück oder jede Art von Probenahme aus einem und demselben Material, die weder einem Los noch einem Schmelzprodukt entspricht.

Für die Feingehaltsbestimmung auf Mustern gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang.

Die Gebühr deckt die Anzahl Analysen, die für die Feingehaltsbestimmung des jeweiligen Musters notwendig sind.

Unter Feingehaltsbestimmungen mit reduziertem Prüfaufwand fallen Analysen zur Konformitätsbewertung des gesetzlichen Feingehaltes auf einem einzigen analysierten Metall.

Bei Schiedsanalysen wird die Gebühr für die Feingehaltsbestimmung verdoppelt.

Für Feingehaltsbestimmungen, die nicht mit standardisierten Prüfmethoden erfolgen können, werden Gebühren nach Zeitaufwand verrechnet.

Art. 11 Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten

Für die Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang.

Für das Bemustern und die Stempelung jedes Schmelzproduktes wird eine zusätzliche Gebühr gemäss Anhang erhoben.

Art. 12 Gebühren für die Überführung in analysierbare Form

Für die Überführung in analysierbare Form von Material, Lösungen, Salzen und weiteren Werkstoffen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einen vorgängigen chemisch-physikalischen Aufschluss erfordern, werden zusätzlich zur Gebühr nach

Artikel 10 und 11 weitere Gebühren gemäss Anhang erhoben.

4. Abschnitt: Weitere pauschal festgelegte Gebühren

Art. 13

Weitere pauschal festgelegte Gebühren werden erhoben für:

  1. Bewilligungen;

  2. Registrierungen der Verantwortlichkeitsmarken;

  3. Diplomierungen;

  4. die laufende Aufsicht über Handelsprüfer, Schmelzer sowie die kantonalen Kontrollämter;

  5. Kurse für Edelmetallprüferinnen und -prüfer aus der Industrie oder der kantonalen Kontrollämter;

  6. Konformitätsbewertungen von neuartigen Überzügen und Materialien.

Für die Berechnung der Gebühren gelten die Ansätze gemäss Anhang.

5. Abschnitt: Gebühren nach Zeitaufwand

Art. 14

Für Dienstleistungen, insbesondere Expertisen und Verfügungen für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, wird eine Gebühr im Rahmen von 90–135 Franken pro Stunde erhoben.

Innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 wird die Gebühr nach der erforderlichen Fachkenntnis festgelegt.

Die Stunden können in Viertelstunden aufgeteilt werden. Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde.

6. Abschnitt: Abgeltungen für Leistungen des Zentralamtes

Art. 15

Die kantonalen Kontrollämter liefern jährlich eine Abgeltung an das Zentralamt ab.

Diese setzt sich aus einem fixen Betrag und einer variablen Komponente zusammen, die vom Bruttoumsatz abhängt, der durch die erhobenen Gebühren gemäss den Artikeln 5–9 erzielt wird.

Die Abgeltung wird im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Leistungsvereinbarung geregelt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. August 20056 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle wird aufgehoben.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren vom 8. Mai 19347 wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 2

Der Bewerber muss bei einem eidgenössischen oder kantonalen Kontrollamt oder einem Handelsprüfer eine entsprechende Ausbildung durchlaufen und zudem die zentralen Kurse beim Zentralamt besucht haben.

Art. 22 Abs. 1 (zweiter Satz)

… Diese besteht aus einem leitenden Angestellten des Zentralamtes, aus einer sachverständigen Person und einem beeidigten Edelmetallprüfer.

Art. 97 Abs. 2

Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen.

Art. 117a Abs. 3

Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen.

AS 2005 4317, 2010 2219

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

6. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

1. Konformitätsbewertungen (Art. 6), je Gegenstand aus Gold, Silber, Platin oder Palladium: Fr.

1.1 aus zertifiziertem Material1.30 1.2 aus nicht zertifiziertem Material1.90 2. Anbringen der Stempel (Art. 7) Gebühr Je einfacher Stempel Je Doppelstempel Mechanisch Laser Mechanisch Laser 2.1 durch das Edelmetallkontrollamt1.003.001.303.80 2.2 durch den Hersteller 0.80 0.801.101.10 3. Übernahmegebühr (Art. 8) Fr.

Gebühr für Serien mit weniger als zehn Gegenständen 20.– 4. Vereinbarungen im Rahmen der amtlichen Stempelung (Art. 9 Abs. 1 und 5) Fr.

4.1 einmalige Gebühr für die Eröffnung des Dossiers 500.– 4.2 zusätzliche Gebühr für die Durchführung eines Audits 2000.– 4.3 einmalige Gebühr für Zusatzaudits gemäss Artikel 117a EMKV 250.– 4.4 jährliche Gebühr für die Anerkennung von Zulieferern und Prüflabors für zertifiziertes Material 2000.– 5. Feingehaltsbestimmungen auf Gegenständen oder Mustern (Art. 10) Gold Silber Platin Palladium 5.1 Gebühr für die Feingehaltsbestimmung mit reduziertem Prüfaufwand 80.– 55.– 170.– 170.– 5.2 Gebühr für die Feingehaltsbestimmung 105.– 80.– 210.– 210.– 6. Feingehaltsbestimmungen auf Schmelzprodukten (Art. 11) Gold Silber Platin Palladium 6.1 Gebühr für die Feingehaltsbestimmung 105.– 80.– 210.– 210.– Fr.

6.2 Gebühr für das Bemustern und die Stempelung eines Schmelz- 50.– produktes 7. Überführung in analysierbare Form (Art. 12) Gebühr je Los bemustert Fr.

7.1 Gebühr für schon gemahlenes und durch Bleischmelzen (oder ein anderes Metall) aufzuschliessendes Material 300.– 7.2 Gebühr für saubere Lösungen und Salze 100.– 7.3 Gebühr für verunreinigte Lösungen und Salze, die üblicherweise zur Raffinierung oder Rückgewinnung bestimmt sind 300.– 7.4 Gebühr für das Aufschliessen von dieser Tabelle nicht angeführten Materialen 120.– 8. Weitere pauschal festgelegte Gebühren (Art. 13) Fr.

8.1 Erteilung oder Erneuerung einer Schmelzbewilligung mit einem Schmelzerzeichen 1000.– 8.2 einmalige Gebühr für die Erteilung eines zusätzlichen Schmelzerzeichens 200.– 8.3 Erteilung oder Erneuerung individuelle Schmelzbewilligung mit einem individuellen Schmelzerzeichen 200.– 8.4 einmalige Gebühr für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer 1500.– 8.5 Registrierung oder Erneuerung einer individuellen Verantwortlichkeitsmarke 800.– 8.6 Registrierung oder Erneuerung einer Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke: 1. je Marke und 800.– 2. je Beteiligten 200.– 8.7 Änderungen und Löschungen von Bewilligungen oder Marken gemäss Ziffern 8.1–8.6 –.– 8.8 Anmeldegebühr für die eidgenössische Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüferinnen oder Edelmetallprüfer 150.– 8.9 Erteilung des eidgenössischen Diploms für beeidigte Edelmetallprüferinnen oder Edelmetallprüfer 600.– 8.10 Jährliche Gebühren für die laufende Aufsicht: 1. Handelsprüfer, allenfalls inklusive Tätigkeiten als Schmelzer 5000.– 2. Schmelzer 1000.– 3. kantonale Kontrollämter 5000.– 8.11 Kursgebühr für Edelmetallprüferinnen und Edelmetallprüfer aus der Industrie oder einem kantonalen Kontrollamt, je Person und Kurstag 500.– 8.12 Konformitätsbewertungen von neuartigen Überzügen und Materialien werden nach effektivem Aufwand verrechnet.