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AS 2020 1493

Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom 6. Mai 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 20201,
beschliesst:

I

Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Art. 102a

IIa. Finanzhilfen 1 Lässt sich ein unterbruchfreier und geordneter Betrieb der Landesdes Bundes infolge der flughäfen infolge der COVID-19-Pandemie nicht anders gewährleis- COVID-19- ten, so kann der Bund: Pandemie

  1. sich zusammen mit den Flugplatzunternehmen vorübergehend an Gesellschaften zur Sicherstellung der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Bodenabfertigung und Luftfahrzeuginstandhaltung beteiligen oder solchen Gesellschaften Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewähren;

  2. den Unternehmen, die Dienstleistungen in den Bereichen Bodenabfertigung und Luftfahrzeuginstandhaltung erbringen, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewähren;

  3. den Landesflughäfen Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewähren. 2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung angemessener Sicherheiten die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Bundes und die Ausrichtung weiterer Finanzhilfen sowie die Bedingungen und Auflagen für Darlehen, Bürgschaften und Garantien. Er sorgt dafür, dass die Finanzhilfen ausschliesslich zur Sicherstellung der Dienstleistungen in der Schweiz verwendet werden.

Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen an ausländische oder ausländisch dominierte Unternehmen ist die Absicherung durch Beteiligungsrechte im gleichem Umfang oder gleichwertige Sicherheitsmassnahmen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 103 Abs. 1 Bst. a

Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind:

a. die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Anwendungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen, Beteiligungen und Finanzhilfen nach den Artikeln 101, 102 und 102a dieses Gesetzes;

II

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 Bundesverfassung [BV]4). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

Es tritt am 7. Mai 2020 in Kraft 5 und gilt bis zum 31. Dezember 2025; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

Ständerat, 6. Mai 2020

Nationalrat, 6. Mai 2020

Der Präsident: Hans Stöckli

Die Präsidentin: Isabelle Moret

Die Sekretärin: Martina Buol

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Dringliche Veröffentlichung vom 6. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).