AS 2020 1609
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
(Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen
Orientierung)
Änderung vom 14. Dezember 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom3. Mai 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 20182,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch3
Art. 261bis
Diskriminierung Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen und Aufruf zu Hass wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Militärstrafgesetz4
Art. 171c Abs. 1
Diskriminierung 1 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen und Aufruf zu Hass wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 14. Dezember 2018 Ständerat, 14. Dezember 2018 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
Dieses Gesetz ist vom Volk am 9. Februar 2020 angenommen worden.5
3. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 26. März 2020 im vereinfachten Verfahren gefällt.