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Verordnung über die Anlagestiftungen

AS 2021 793 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 17, 2021

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2021-793/de/verordnung-uber-die-anlagestiftungen

Retrieved on Sep 3, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Anlagestiftungen (SR 831.403.2)

AS 2021 793

Verordnung
über die Anlagestiftungen
(ASV)

Änderung vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. und 22. Juni 20111 über die Anlagestiftungen wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 1 Bst. c

Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:

c. der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien zu Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz oder Private Equity Schweiz nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter BVV 22 oder alternative Anlagen.

Art. 19 Kapitalzusagen

Statuten oder Reglement können bei Immobilien-Anlagegruppen, bei Infrastruktur- Anlagegruppen sowie bei Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen die Möglichkeit vorsehen, dass die Stiftung verbindliche, auf einen festen Betrag lautende Kapitalzusagen entgegennimmt.

Sehen sie diese Möglichkeit vor, so regeln sie die Rechte und Pflichten aus den Kapitalzusagen.

Die Aufsichtsbehörde kann zu den Kapitalzusagen Auflagen machen.

2021-3787 AS 2021 793 Anlagestiftungen. V AS 2021 793

Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz

... Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen bei Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen Abweichungen nach Artikel 26 Absatz 9 zulassen.

Art. 32 Abs. 2 Bst. b

Sie sind nur zulässig bei:

b. Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird.

Art. 37 Abs. 2 erster Satz

Bei Anlagegruppen in den Bereichen Immobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz, alternative Anlagen oder hochverzinsliche Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung einen Prospekt veröffentlichen. ...

Footnotes

  1. [1] SR 831.403.2

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Footnotes

  1. [2] SR 831.441.1