AS 2021 821
Verordnung
über den Stilllegungsfonds und den
Entsorgungsfonds für Kernanlagen
(Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)
Änderung vom 24. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 4bis–5
Das Kostenkomitee erstellt aufgrund der Überprüfung nach Absatz 4 einen zusammenfassenden Prüfbericht zuhanden der Kommission. Es beantragt darin die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.
Die Kommission ersucht das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), innerhalb von drei Monaten zu den Kostenstudien und zum Prüfbericht Stellung zu nehmen.
Die Kommission legt gestützt auf die Kostenstudien, die Überprüfung nach Absatz 4 und den Prüfbericht sowie in Kenntnis der Stellungnahme des UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage fest.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:
a. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sowie der Fach- und Arbeitsgruppen;
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Art. 8 Abs. 3
Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von
Jahren angenommen. Die Kommission kann die Berechnungsgrundlage gestützt auf die Stellungnahme des ENSI zum Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 34a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20042 anpassen.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a
Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmitteln für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 fest. Dafür stützt sie sich auf:
a. die von ihr festgelegte voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
Art. 19 Abs. 1bis
Sie berechnen den Rückstellungsplan sinngemäss mit dem finanzmathematischen Modell zur Berechnung der Beiträge unter Berücksichtigung der Parameter nach Anhang 1.
Art. 20 Organe
Die Organe der Fonds sind:
die Kommission;
der Kommissionsausschuss;
das Anlagekomitee;
das Kostenkomitee;
die Geschäftsstelle;
die Revisionsstelle.
Art. 20a Wahl und Amtsdauer
Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat gewählt.
Die Mitglieder der Komitees und die Geschäftsstelle werden von der Kommission gewählt.
Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre und richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am1. Januar und endet am 31. Dezember.
Das Mandat von Mitgliedern der Kommission und der Komitees sowie der Geschäftsstelle und der Revisionsstelle, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
Für Mitglieder der Kommission und der Komitees gilt sinngemäss die Amtszeitbeschränkung nach Artikel 8i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV).
Art. 20b Vertretung in der Kommission und in den Komitees
Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze in der Kommission und in den Komitees.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die im Auftrag des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds bei der Prüfung der Kostenstudien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Komitees wählbar.
Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen in der Kommission und in den Komitees gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV4 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.
Art. 21 Grösse und Zusammensetzung der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees
Die Kommission hat höchstens zehn Mitglieder.
Der Kommissionsausschuss hat vier Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission;
einem Kommissionsmitglied, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird; und
den Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomitees.
Das Anlage- und das Kostenkomitee haben jeweils 8–12 Mitglieder. Beide Komitees setzen sich zusammen aus Kommissionsmitgliedern und weiteren von der Kommission gewählten Fachleuten.
Das Präsidium und das Vizepräsidium der Kommission sowie den Vorsitz des Kommissionaussschusses und der Komitees führt jeweils ein unabhängiges Kommissionsmitglied (Art. 21a Abs. 1).
Art. 21a Abs. 1
Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees, die nicht die Eigentümer vertreten (unabhängige Mitglieder), dürfen zu den Eigentümern in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.
Art. 21b Verschwiegenheit
Die Beratungen der Kommission, des Kommissionsausschusses, der Komitees sowie der Fach- und Arbeitsgruppen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sowie die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.
Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches5 ist das UVEK.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder bestehen.
Art. 21c Entschädigung
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Entschädigung der Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sinngemäss nach den Artikeln 8l–8t RVOV6 für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/A. Bei Teilzeitpensen legt das UVEK den Beschäftigungsgrad fest.
Für die Vorsitzenden des Kommissionsausschusses und der Komitees gelten die Ansätze für eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
Für unabhängige Mitglieder kann das UVEK die Ansätze höchstens um 50 Prozent erhöhen.
Art. 21d Ausstandsgründe
Die unabhängigen Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees treten in den Ausstand, wenn ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit ihrer Person oder ihren Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern besteht.
Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees, welche die Eigentümer vertreten, treten in den Ausstand, wenn ein Interessenkonflikt besteht:
bei Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung der vertretenen Eigentümer und dem Stilllegungs- oder dem Entsorgungsfonds; oder
im Zusammenhang mit ihrer Person.
Art. 22 Fach- und Arbeitsgruppen
Die Kommission kann Fach- und Arbeitsgruppen bilden, die sich aus Kommissionsmitgliedern, Komiteemitgliedern und beigezogenen Fachleuten zusammensetzen.
Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze in der jeweiligen Fach- und Arbeitsgruppe.
Den Vorsitz der Fach- und Arbeitsgruppen führt jeweils ein unabhängiges Kommissionsmitglied.
Die Fach- und Arbeitsgruppen erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für die Kommission.
Art. 22a Gemeinsamer Auftrag
Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees streben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten eine ausreichende Finanzierung des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds an.
Art. 23 Sachüberschrift und Bst. a, ater, e und q–r Aufgaben der Kommission
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie im Einzelfall fest.
ater. Sie legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall fest.
Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen.
Sie wählt die Mitglieder des Anlage- und des Kostenkomitees.
qbis. Sie wählt das Mitglied des Kommissionsausschusses, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird (Art. 21 Abs. 2 Bst. b).
qter. Sie zieht bei Bedarf Fachleute bei.
Sie überwacht die Tätigkeiten der Geschäftsstelle, des Kommissionsausschusses und der von ihr eingesetzten Komitees sowie Fach- und Arbeitsgruppen.
Art. 23a Aufgaben des Kommissionsausschusses und der Komitees
Der Kommissionsausschuss und die Komitees erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für die Kommission.
Der Kommissionsausschuss führt insbesondere die laufenden Geschäfte im Auftrag der Kommission und bereitet ihre Beschlüsse vor.
Das Anlagekomitee ist inbesondere zuständig für die Aufsicht über die Vermögensbewirtschaftung und für die Erarbeitung und Umsetzung der Anlagestrategie.
Das Kostenkomitee ist insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Erstellung der Kostenstudie und für deren Überprüfung.
Art. 29a Abs. 2 Bst. b–d
Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:
b. und c. Aufgehoben
d. Es legt auf Vorschlag der Kommission das Anforderungsprofil für die Mitglieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomitees und für deren Mitglieder sowie das Mitglied nach Artikel 23 Buchstabe qbis fest.
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Klammerverweis bei Anhangnummer
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
24. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |