AS 2026 417
Bundesgesetz
über die Gentechnik im Ausserhumanbereich
(Gentechnikgesetz, GTG)
Änderung vom 20. Juni 2025
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 14. November 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Januar 20252,
beschliesst:
I
Das Gentechnikgesetz vom 21. März 20033 wird wie folgt geändert:
Art. 37a Abs. 1
Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030 keine Bewilligungen erteilt werden.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker | Ständerat, 20. Juni 2025 Der Präsident: Andrea Caroni |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2025 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. August 2026 in Kraft gesetzt.5
12. August 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |