AS 2026 94
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(Gewaltfreie Erziehung)
Änderung vom 26. September 2025
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20241,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 302 Abs. 1 erster Satz (Betrifft nur den französischen Text) und zweiter Satz sowie Abs. 4
… Insbesondere haben sie das Kind ohne Anwendung von Gewalt zu erziehen, namentlich ohne körperliche Bestrafungen und andere Formen erniedrigender Behandlung.
Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Eltern und das Kind bei Schwierigkeiten in der Erziehung gemeinsam oder einzeln an Beratungsstellen wenden können.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker | Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2026 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt.
25. Februar 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |