BBl 2017 6769
Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
17.065
Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 25. Oktober 2017
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2016 M 13.4037 Unbürokratisches Jawort (N 14.12.15, [Caroni]-Masshardt; S 22.9.16; Punkt 1 angenommen)
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2017-2222 6769
Übersicht
In Artikel 100 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist nach wie vor eine Frist von zehn Tagen vorgeschrieben, die ab der Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens eingehalten werden muss, bevor die Eheschliessung stattfinden kann. Die vorliegende Botschaft schlägt die Abschaffung dieser Frist vor.
Ausgangslage
Seit der Änderung vom 26. Juni 1998 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung) – in Kraft getreten am 1. Januar 2000 – ist kein Verkündverfahren mehr vorgesehen. Vielmehr überprüft das zuständige Zivilstandsamt im Rahmen des Verfahrens zur Vorbereitung der Eheschliessung, ob alle Voraussetzungen zur Eheschliessung erfüllt sind und insbesondere keine Ehehindernisse vorliegen. Eine Wartefrist nach Abschluss dieses Verfahrens erfüllt keinen praktischen Zweck mehr, denn in rechtlicher Hinsicht steht der Durchführung der Trauung nichts mehr im Wege.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201613 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201614 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Die Revision ist dennoch angezeigt, weil ein parla-
13 BBl 2016 1105
14 BBl 2016 5183
mentarischer Vorstoss den Bundesrat dazu aufgefordert hat, die im ZGB vorgesehene Wartefrist zwischen dem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung und der Trauung abzuschaffen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die beantragte Revision stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung15 (BV), wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes ist.
5.2 Erlassform
Die Änderung des Zivilgesetzbuches erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Entwurf delegiert keine Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat.
5.5 Datenschutz
Die Vorlage hat keinerlei Änderungen im Hinblick auf die hohen Anforderungen an den Datenschutz im Bereich des Zivilstandswesens zur Folge.
15 SR 101