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BBl 2024 2492

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)

Präambel

Bundesgesetz
über den Wald

(Waldgesetz, WaG)

Änderung vom 27. September 2024

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 22. März 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 20242,

beschliesst:

I

Das Waldgesetz vom 4. Oktober 19913 wird wie folgt geändert:

Art. 41a Sachüberschrift

Herkunftsbezeichnung

Art. 41b Richtpreise für Rohholz

Die Organisationen der Waldeigentümer können auf nationaler oder auf regionaler Ebene Richtpreise für Rohholz herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.

Die Richtpreise sind nach Baumarten, Sortimenten und Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.

Unternehmen können nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.

Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 27. September 2024

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 27. September 2024

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024

Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025