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BGE 10 I 18

„Usancen aufzustellen und dem Regierungsrathe zur Genehmi¬

„gung zu unterbreiten.

„Das Reglement wird auch die Eintrittsgebühr, sowie die

„weitern Pflichten und Rechte anderer Börsenbesucher be¬

„stimmen. 4. Urtheil vom 2. Februar 1884 in Sachen

„§ 9. An der Börse können Geschäftsabschlüsse in Werth¬ Effektenbörsenverein Zürich.

„papieren nur durch die Effektensensale oder Börsenagenten ge¬

A. Am 15. Mai 1883 nahm der Kantonsrath des Kantons „macht werden. Ihnen allein steht auch die Festsetzung der nach

Zürich ein „Gesetz betreffend die Gewerbe der Effektensensale „jeder Börsenversammlung zu veröffentlichenden Werthpapier¬

und Börsenagenten“ an, welches unter andern folgende Be¬ „kurse zu.

stimmungen enthält: „§ 10. Die Effektensensale und Börsenagenten haben alle an

„§ 1. Der Börsenverkehr in Werthpapieren (mit Ausschluß „der Börse oder außerhalb derselben abgeschlossenen Geschäfte in

„des Wechselverkehrs) wird der staatlichen Aufsicht unterstellt. „Werthpapieren mit allen wesentlichen Umständen, Datum, Na¬

„§ 2. Wer das Gewerbe eines Effektensensalen oder Börsen¬ „men der Kontrahenten, Natur des Umsatzobjektes, Preis,

„agenten betreiben will, bedarf der staatlichen Bewilligung. „Lieferzeit, sowie allfälligen weitern Bedingungen Tag für

„Als Effektensensal wird betrachtet, wer an der Börse Käufe „Tag in eigens dazu bestimmte, paginirte Journale, die weder

„und Verkäufe von Werthpapieren (Wechsel ausgenommen) für „Rasuren noch Zwischenräume zwischen den eingeschriebenen

„fremde Rechnung und auf fremden Namen vermittelt, als Börsen¬ „Posten zeigen dürfen, der Zeitfolge nach einzutragen. Dabei

„agent, wer solche Geschäfte für fremde Rechnung, aber auf ei¬ „ist besonders zu bemerken, ob ein Geschäft an der Börse oder

„genen Namen abschließt.“ „außerhalb derselben abgeschlossen worden sei.

„Den Effektensensalen ist nicht gestattet, derartige Geschäfte „Jedem Kontrahenten ist am Tage des Abschlusses ein

„auf eigene Rechnung zu betreiben. „Schlußzeddel zuzustellen, der dieselben Angaben wie das Jour¬

„§ 4. Die Sensale haben eine jährliche Gebühr von „nal enthält.

„200 Fr., die Börsenagenten eine solche von 500 Fr. zu ent¬ „§ 11. Für jeden Abschluß bis auf den Nominalbetrag von

„richten. „3000 Fr. haben die Effektensensale und Börfenagenten an die

„§ 5. Die Bewilligung zur Betreibung der betreffenden Ge¬ „Staatskasse eine Gebühr von 20 Rappen, von mehr als

„schäfte darf nur solchen Personen ertheilt werden, welche sich „3000 Fr. bis auf 10,000 Fr. eine Gebühr von 50 Rappen

„darüber ausweisen, daß sie im Besitze der bürgerlichen Rechte „und von je weitern 10,000 Fr. oder einem Bruchtheil dersel¬

„und Ehren stehen, eines guten Rufes genießen und mit den „ben 30 Rappen mehr zu entrichten.

„erforderlichen kaufmännischen Kenntnissen ausgerüstet sind. Im „Diese Gebühr fällt in Ermangelung einer anderweitigen

„Uebrigen unterliegt die Zahl der Effektensensale und Börsen¬ „Verständigung beiden Kontrahenten zu gleichen Theilen zur

„agenten keiner Beschränkung, u. s. w. „Last.

„§ 8. Sämmtliche Effektensensale und Börsenagenten eines „Die Entrichtung der Gebühren erfolgt durch Verwenden

„und desselben Verkehrsplatzes bilden eine Vereinigung, welche „von Stempelmarken oder gestempelten Formularen, welche von

„ihre regelmäßigen Zusammenkünfte in einem bestimmten Lokale „den Effekensensalen und Börsenagenten bei der Finanzdirektion

„(Börse) hat. „zu beziehen sind.

„Die Vereinigung ist verpflichtet, Statuten, Reglemente und „§ 12. Behufs Ausübung der nöthigen Aufsicht über den

„Betrieb der Börsengeschäfte ernennt der Regierungsrath einen „§ 17. Alle Sondervereinigungen außerhalb der in § 8 dieses

„oder mehrere Kommissäre, welchen obliegt, den Börsenversam¬ „Gesetzes vorgesehenen Börsenvereinigung, zu dem Zwecke, die

„lungen beizuwohnen. „Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen, sind untersagt.

„Dieselben haben auch das Recht, auf schriftliche Beschwerde „§ 19. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den in

„eines betheiligten hin, oder wenn Verdacht besteht, daß die ge¬ „Ausführung desselben von kompetenter Stelle erlassenen Ver¬

„setzlichen Gebühren nicht entrichtet werden, von dem durch „fügungen zuwiderhandelt, ist, falls nicht Bestimmungen des

„dieses Gesetz vorgeschriebenen Journal der Effekensensale und „Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen, und abgesehen von

„Börsenagenten Einsicht zu nehmen und sich zu versichern, daß „allfälliger Schadensersatzpflicht, mit Buße bis auf 5000 Fr.

„alle innerhalb wie außerhalb der Börsenlokale und Börsenzeit „zu Handen der Staatskasse, womit in schweren Fällen Ge¬

„von denselben abgeschlossenen Geschäfte in Werthpapieren vor¬ „fängniß verbunden werden kann, zu bestrafen.

„schriftsgemäß eingetragen seien. „Gegenüber den Effektensensalen und Börsenagenten kann

„Im Weitern wachen sie über die Handhabung der Vor¬ „die Buße mit Entzug der Konzession für eine bestimmte Zeit

„schriften dieses Gesetzes, der Statuten, Reglemente und Usan¬ „oder für immer verbunden werden.

„een und über die richtige Veröffentlichung der Werthpapier¬ „§ 20. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1884 in

„kurse. „Kraft" u. s. w.

§ 14. Den Börsenagenten und Effektensensalen ist unter¬ Durch die Volksabstimmung vom 2. Dezember 1883 wurde

„sagt, für öffentliche Beamte oder Angestellte, die vermöge ihrer dieses Gesetz vom zürcherischen Volke angenommen.

„Stellung zur Leistung einer Kaution verpflichtet sind, sowie B. Schon vor der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1883

„für Angestellte in Privatgeschäften, ohne Vorwissen der Vor¬ reichte der Effektenbörsenverein Zürich für sich und seine 17

„gesetzten derselben, und für Personen, deren Identität nicht Mitglieder dem Bundesgerichte eine vom 30. November 1883

„festgestellt ist, Aufträge zu Börsengeschäften anzunehmen. datirte Beschwerdeschrift ein, in welcher er in der Hauptsache

„§ 15. Die Effektensensale und Börsenagenten dürfen weder den Antrag stellt: Das Bundesgericht wolle die Inkraftsetzung

„unter sich noch mit Dritten Einverständnisse treffen oder be¬ dieses Gesetzes (eventuell der verfassungswidrigen Bestimmungen

„günstigen, zu dem Zwecke, einen Einfluß auf den Kurs der desselben) verbieten. Zur Begründung wird im Wesentlichen

ausgeführt: „Werthpapiere auszuüben; insbesondere ist auch die wissentliche

„oder grob fahrläßige Verbreitung falscher Nachrichten zu ahnden. a. Das Gesetz begründe eine Staatsbörse; nur diejenigen,

§ 16. Als Sicherheit für die Erfüllung der gemäß diesem welche an dieser Staatsbörse Geschäfte für Dritte vermitteln,

„Gesetze abgeschlossenen Geschäfte hat jeder Effektensensal eine seien den gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Soweit daher

„Realkaution von 3000 Fr. bis 5000 Fr., jeder Börsenagent das Gesetz blos für Geschäftsabschlüsse an der Börse besondere

„eine solche von 10,000 Fr. bis 20,000 Fr. in Werthpapieren erschwerende Bestimmungen aufstelle, möge von einer Verfas¬

„bei der Finanzdirektion zu hinterlegen. sungsverletzung nicht gesprochen werden können, da sich sagen

Jf*...* lasse, es sei ja kein Sensal oder Börsenagent gezwungen, seine Ge¬

„Diese Kaution kann, wenn ein Sensal oder Börsenagent schäfte an der Staatsbörse zu machen, sondern es stehe jedem frei,

„seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne Rechtstrieb so¬ seine Geschäfte an der Börse unter Uebernahme der gesetzlichen

„fort an der Börse realisirt werden. Verpflichtungen oder aber außerhalb der Börse zu machen. Wenn

„Genauere Bestimmungen hierüber sind in die durch § 8 vor¬ dagegen das Gesetz die Effektensensale und Börsenagenten auch

„gesehenen Statuten aufzunehmen. für Geschäftsabschlüsse außerhalb der Börse zu Bezahlung

Vorschriften nicht auch auf den Verkehr in Werthpapieren außer¬ einer Abschlußgebühr (§ 11) und zu Eintragung der Namen

halb der Börse ausdehne, liege darin, daß es unmöglich der Auftraggeber in ein, dem Börsenkommissäre stets offen zu diesen Verkehr zu kontroliren und daß übrigens der Verkehr haltendes, Journal verpflichte (§ 10 und 12), so liege hierin

der Börse, welcher den Kurs der Werthpapiere bestimme, eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze, da ja andere

sonders wichtig sei. Die Belastungen und Beschränkungen, Personen (Banken, Bankiers und andere), welche außerhalb der

welche den Effektensensalen und Börsenagenten durch das Ge¬ Börse die ganz gleichen Geschäfte in ganz gleicher Weise ge¬

setz auferlegt werden, seien nur eine Folge der bevorzugten werbemäßig betreiben, diesen Belästigungen nicht unterworfen Stellung, welche ihnen das Gesetz dadurch einräume, daß sie seien. allein den Verkehr an der Börse vermitteln dürfen. In Be¬ b. Ebenso liege eine Verletzung der Gleichheit vor dem

treff der behaupteten Verletzung des Vereinsrechtes werde nur Gesetze darin, daß nach § 14 und 19 des Gesetzes nur die

bemerkt, daß der Regierungsrath gegen das Fortbestehen des Effektensensale und Börsenagenten, nicht aber auch Bankiers Effektenbörsenvereins durchaus keine Einwendung erhebe, vor¬ und Banken bestraft werden, wenn sie von den in § 14 be¬ ausgesetzt, daß der Verein sich den Bestimmungen des Gesetzes zeichneten Personen Börsenaufträge entgegennehmen und daß

füge. Sollte derselbe dagegen, wie es den Anschein habe, sich auch die Strafandrohung des § 15 des Gesetzes sich nur auf

gegen das Gesetz auflehnen wollen, so werde der Regierungs¬ Effektensenfale und Börsenagenten beziehe.

rath Mittel und Wege finden, um dem Gesetze Nachachtung zu c. Endlich verletze auch § 16 des Gesetzes, welcher die Kau¬ verschaffen. tionen der Börsenagenten und Effektensensale auch für außer¬

D. Replikando hält der Effektenbörsenverein an den Ausfüh¬ halb der Börse abgeschlossene Geschäfte haften lasse und für rungen seiner Rekursschrift unter weiterer Begründung fest, in¬ deren Realisirung ein besonderes rasches Exekutionsverfahren

dem er noch beifügt, daß die Belegung der Börsenagenten und vorschreibe, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze. Effektensensale mit einer Abschlußgebühr für ihre außerhalb der d. Bei der Vorberathung des Gesetzes sei vielfach ausge¬

Börse abgeschlossenen Geschäfte auch gegen Art. 19 Abs. 1 der rochen worden, daß einer der Zwecke des Gesetzes der sei, den Kantonsverfassung verstoße, welcher bestimme: „Alle Steuer¬ Effektenbörsenverein und dessen Privatbörfe aufzuheben. Ange¬

„pflichtigen haben im Verhältnisse der ihnen zu Gebote stehen¬ sichts der Redaktion des § 17 des Gesetzes sei aber zweifelhaft,

„den Hülfsmittel an die Staats= und Gemeindelasten beizu¬ ob dieses Resultat erreicht werde, da der Verein älter sei als

„tragen.“ das Gesetz und somit kaum gesagt werden könne, derselbe be¬

E. Auf eine sachbezügliche Anfrage des Effektenbörsenvereins zwecke eine Umgehung des Gesetzes. Sollte indeß das Gesetz erwiderte der Regierungsrath des Kantons Zürich mit Schreiben dahin ausgelegt werden wollen, daß außer der in § 2 und 8 vom 29. Dezember 1883: Nach seiner Meinung sei unzweifel¬ vorgesehenen Staatsbörse jede andere Vereinigung zum Zwecke,

haft, daß das Gesetz vom 2. Dezember 1883 keine Staatsbörse täglich gemeinsam die Vermittlung von Verkehr in Werthpa¬

schaffe, dagegen statuire, daß lediglich die konzessionirten Ef¬ pieren zu betreiben, unzuläßig sei, so liege eine Verletzung des

fektensensale und Börsenagenten zur Abhaltung von Börsenver¬ verfassungsmäßig garantirten Vereinsrechtes vor, da der Ef¬

sammlungen berechtigt seien. Daß § 17 des Gesetzes sich gerade fektenbörsenverein Zwecke verfolge, welche nach dem allgemeinen

gegen Vereinigungen richte, welche vom Effektenbörsenverein als Rechte durchaus erlaubt seien.

„Privatbörsen“ bezeichnet werden, unterliege nicht dem geringsten C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der

Zweifel. Wenn es nach wie vor einzelnen Personen oder Regierungsrath des Kantons Zürich auf Abweisung derselben

Bankinstituten gestattet sei, Kursblätter herauszugeben, so könne an, indem er bemerkt: Der Grund, warum das Gesetz seine

dagegen dieses Recht niemals einer Vereinigung gestattet wer¬ dem Effektenbörsenverein nicht verboten werden, seine Ver¬

den, welche geneigt scheine, das Gesetz umgehen zu wollen. Der sammlungen als Börsenversammlungen zu bezeichnen und ein

Regierungsrath werde sich daher, wenn der Effektenbörsenverein, Kursblatt zu pupliziren. Das Verbot der Publikation eines

ehe dessen einzelne Mitglieder die staatliche Konzession zu Aus¬ Kursblattes involvire eine Verletzung der Gleichheit vor dem

übung ihres Gewerbes erhalten haben, Börsenversammlungen Gesetze und der verfassungsmäßig gewährleisteten Preßfreiheit.

abhalte oder ein Kursblatt herausgebe, genöthigt sehen, dafür Auch in § 17 des Gesetzes sei das von der Regierung in das

zu sorgen, daß § 19 des Gesetzes zur Anwendung komme. Gesetz hineingelegte Verbot nicht enthalten und es sei unver¬

F. Nach Empfang dieses Schreibens des Regierungsrathes ständlich, wie die Regierung behaupten könne, der schon seit

richtete der Effektenbörsenverein einen neuen vom 5. Januar fast zehn Jahren bestehende Effektenbörsenverein befolge den

1884 datirten Rekurs an das Bundesgericht, in welchem er Zweck, das Gesetz zu umgehen. Fraglich könne nur sein, ob nicht

beantragt: Das Bundesgericht wolle beschließen, es sei dem der staatliche Börsenkommissär auch den Versammlungen des

Effektenbörfenverein Zürich gestattet, Versammlungen abzuhalten, Effektenbörsenvereins beizuwohnen habe, dagegen könne keine

worin die Mitglieder des Vereins, — auch wenn sie an der Rede davon sein, daß diese Versammlungen überhaupt verboten

in § 2 und 8 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Gewerbe werden dürfen.

der Effektensensale und Börsenagenten vom 2. Dezember 1883 G. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der

erwähnten Börse keine Geschäfte in Werthpapieren abschließen Regierungsrath des Kantons Zürich aus: Es könne gar keinem

wollen und deshalb kein Patent als „Börsenagenten“ gelöst Zweifel unterliegen, daß das Gesetz den Börsenverkehr in

haben, — Käufe und Verkäufe in Werthpapieren abschließen Werthpapieren überhaupt der staatlichen Aufsicht unterwerfen

und ferner auch gestattet, die Resultate der in diesen Vereins¬ wolle; seine Bestimmungen beziehen sich nicht nur auf eine

versammlungen abgeschlossenen Geschäfte in einem Kursblatte gewisse Börse, sondern auf jede Börse, d. h. jede Versammlung

zu publiziren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausge¬ oder Vereinigung, welche Börsenzwecke im Werthschriftenverkehr

führt: Das Gesetz sage nicht, daß wer an einer Börse, d. h. verfolge. Allerdings beziehe sich das Gesetz, wie selbstverständlich,

überhaupt in regelmäßigen Zusammenkünften Geschäfte in nicht auf den unmittelbaren direkten, also ganz privaten Kauf

Werthpapieren für Dritte abschließe, um eine Konzession ein¬ und Verkauf von Werthpapieren, wohl aber betreffe es jene

kommen müsse, sondern es spreche speziell nur von der Börse, organisirte Form des Kaufs und Verkaufs von Werthpapieren,

womit nur die im Gesetze des Nähern reglementirte Staats¬ die schon sehr lange den Namen „Börse“ führe und sich ihre

börse gemeint sein könne. Es sei ferner nicht zweifelhaft, daß eigenartigen Reglemente und Usancen gegeben habe. Indem das

auch außerhalb der Staatsbörse Geschäfte in Werthpapieren ab¬ Gesetz diese organisirte Form des Werthschriftenverkehrs unter

geschlossen werden dürfen, und es seien Zusammenkünfte nicht staatliche Aufsicht stelle und die Vermittlung von Kauf und

konzessionirter Agenten, Sensalen und Bankiers zu diesem Zwecke Verkauf von Werthschriften in dieser Form d. h. an der Börse

im Gesetze nicht verbøten. Der angefochtene Bescheid des Re¬ nur solchen Personen gestatte, die eine staatliche Bewilligung

gierungsrathes, welcher dem Effektenbörsenverein die Abhaltung dazu besitzen und sich auch den andern Vorschriften des Gesetzes

privater Börsenversammlungen für so lange, als seine Mitglie¬ unterziehen, wolle es eine andere Benützung der gleichen Ver¬

der keine staatliche Konzession ausgewirkt haben, verbiete, gehe kehrsform ausschließen, wie auch in § 17 deutlich ausgesprochen

daher über das Gesetz hinaus und verletze das durch Art. 3 sei. Es sei daher durchaus unrichtig, daß der Bescheid des Re¬

der Kantonsverfassung und Art. 56 der Bundesverfassung ge¬ gierungsrathes vom 29. Dezember 1883 über das Gesetz hin¬

währleistete freie Vereins= und Versammlungsrecht. Auch könne ausgehe und ebenso unrichtig, daß das Gesetz die verfassungs¬

mäßigen Garantien des Vereins und Versammlungsrechtes, der fügung in einem Einzelfalle enthält, eine selbständige Beschwerde

Preßfreiheit oder der Rechtsgleichheit verletze. Denn das Ver¬ an das Bundesgericht gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über

eins= und Versammlungsrecht finde zweifellos seine Schranke in Organisation der Bundesrechtspflege gar nicht statthaft. In dem Grundsatz, daß die bestehenden Gesetze gehalten werden Wahrheit ist denn auch die Beschwerde vom 5. Januar 1884

müssen; den Schutz der verfassungsmäßigen Garantie genießen nicht gegen den erwähnten regierungsräthlichen Bescheid, sondern

solche Vereine unzweifelhaft nicht, welche gerade die Umgehung gegen das Gesetz selbst, sofern diesem der in dem Bescheide des

der bestehenden Gesetze zum Zwecke haben. Der dem Gewerbe Regierungsrathes entwickelte Sinn zukomme, gerichtet, Letzteres eines Börsenagenten und Effektensensalen anhaftende monopo¬ ist aber, da ja die Auslegung und Anwendung der kantonalen listische Charakter, wonach es an einem Verkehrsplatze nur Gesetze ausschließlich den kantonalen Behörden zusteht, vom Eine reguläre Effektenbörse geben könne, — gebe auch den Bundesgerichte ohne weiters als feststehend anzunehmen; es

Börsenvereinigungen eine ausnahmsweise Stellung im Gebiete liegt auch kein Grund vor, die rekurirende Partei mit ihrer be¬

der Vereine und Versammlungen, wodurch gerade die Inter¬ züglichen Beschwerde etwa zunächst an die oberste kantonale vention der staatlichen Gesetzgebung sich rechtfertige. Eine Ver¬ Behörde, den Kantonsrath, zu verweisen, da, nach dem Zusam¬

letzung der verfassungsmäßigen Rechtsgleichheit läge gerade menhange der gesetzlichen Bestimmungen, an der Richtigkeit dann vor, wenn dem Effektenbörsenverein der Börsenverkehr ge¬ der vom Regierungsrathe vertretenen Auslegung des Gesetzes stattet würde, ohne daß den Anforderungen des Gesetzes, das ein begründeter Zweifel kaum bestehen kann. für Alle gelte, Genüge geleistet wäre. Die Herausgabe eines 2. Das Gesetz vom 2. Dezember 1883 normirt die Aus¬

Kursblattes sei nichts weiteres als eine Bethätigung und Aeu¬ übung der Gewerbe eines Effektensensalen und Börsenagenten.

ßerung des Börsenverkehrs in Werthpapieren; dieselbe könne Es unterwirft den börsenmäßigen, d. h. in regelmäßigen, zu daher selbstverständlich nur dann gestattet werden, wenn der diesem Zwecke abgehaltenen, Vereinigungen vermittelten Ver¬ Verein und seine Mitglieder sich den für den Börsenverkehr kehr in Werthpapieren (ausschließlich der Wechsel) gewissen aufgestellten Gesetzesbestimmungen fügen; eine Verletzung des Beschränkungen. Derselbe wird der staatlichen Aufsicht unter¬

Rechtes der freien Meinungsäußerung liege darin, daß die Re¬ stellt, die Befugniß zur Abhaltung von Börsenversammlungen

gierung die Beobachtung eines zu Recht bestehenden Gesetzes für den Umsatz in Werthpapieren wird auf die staatlich kon¬ verlange, gewiß nicht. Demnach werde auf Abweisung des Re¬ zessionirten Sensale und Agenten, welche sich für jeden Ver¬ kurses angetragen. kehrsplatz zu einem Börsenverein zu organisiren haben, be¬

Erwägungen

schränkt, so daß anderweitige Börsenvereinigungen (Winkelbörsen)

1. Die vom Effektenbörsenverein Zürich eingereichten Be¬ als unzuläßig erscheinen, und es werden die konzessionirten

schwerden richten sich beide unmittelbar gegen das vom zürche¬ Agenten und Sensale in ihrem Geschäftsbetriebe bestimmten

rischen Volke am 2. Dezember 1883 angenommene Gesetz be¬ Normen (Pflicht zur Eintragung der Namen der Auftraggeber treffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten; ins Journal u. s. w.) unterworfen und mit einer Konzessions¬ die Beschwerde vom 5. Januar 1884 ist allerdings formell gebühr, sowie einer Verkehrssteuer (Abschlußgebühr für die von gegen den Bescheid des zürcherischen Regierungsrathes vom ihnen vermittelten Geschäfte) u. s. w. belegt. Das Gesetz sta¬

29. Dezember 1883 gerichtet. Allein gegen diesen Bescheid tuirt also für den Börsenverkehr in Werthpapieren den Kon¬

wäre, da derselbe blos eine Ansichtsäußerung über den Sinn zessionszwang und stellt im öffentlichen Interesse gewisse Be¬

des Gesetzes und keineswegs eine in Anwendung des, damals stimmungen über die Ausübung des konzessionirten Gewerbes

ja noch gar nicht in Kraft getretenen, Gesetzes erlassene Ver¬ auf.

3. Inwiefern nun die Aufstellung derartiger gesetzlicher Be¬ Inhalte des geltenden Verfassungsrechtes, speziell dem Grund¬

stimmungen über die Berechtigung zum Betriebe des Börsen¬ satze der Handels= und Gewerbefreiheit beurtheilt werden.

geschäftes in Werthpapieren und über die Ausübung desselben 5. Ebensowenig kann offenbar in casu von einer Verletzung

mit dem verfassungsmäßigen Grundsatze der Handels= und Ge¬ der Preßfreiheit gesprochen werden. Denn die Feststellung der

werbefreiheit vereinbar sei, hat das Bundesgericht nicht zu an der Börse erzielten Kurse und deren Veröffentlichung

untersuchen, da die Wahrung des erwähnten verfassungsmäßigen einem Kursblatte bildet ja eben einen integrirenden Bestand¬

Prinzipes den politischen Behörden des Bundes und nicht dem theil der ausschließlich den konzessionirten Agenten und Sensalen

Bundesgerichte zusteht. Ist dagegen die Aufstellung gesetzlicher vorbehaltenen Gewerbethätigkeit und kann daher selbstverständ¬

Bestimmungen des angegebenen Inhalts vom Standpunkte der lich auch nur diesen nicht aber einer gesetzlich unzuläßigen pri¬

Handels= und Gewerbefreiheit aus zuläßig, so kann in den an¬ vaten Börsenvereinigung (Winkelbörse) gestattet werden. Die

gefochtenen Gesetzesbestimmungen auch eine Verletzung des Veröffentlichung, beziehungsweise Weiterverbreitung der an der

Vereins= und Versammlungsrechtes, der Preßfreiheit, der Gleich¬ öffentlichen Börse gemachten und im Kursblatte gesetzmäßig

heit vor dem Gesetze oder des in Art. 19 Absatz 1 der festgestellten Kurse dagegen ist durch das angefochtene Gesetz

Kantonsverfassung enthaltenen Grundsatzes nicht erblickt werden. Niemandem, also auch nicht den Mitgliedern des rekurrirenden

4. Was vorerst die behauptete Verletzung des Vereins= und Vereins untersagt.

Versammlungsrechtes anbelangt, so ist klar, daß auf die ver¬ 6. Daß sodann die konzessionirten Börsenagenten und Sensale

fassungsmäßige Gewährleistung nur solche Vereinigungen An¬ zur Stellung einer Kaution sowie zur Bezahlung einer Ver¬

spruch haben, welche weder in ihrem Zwecke noch in ihren kehrssteuer (Abschlußgebühr) von sämmtlichen durch sie vermit¬

Mitteln mit der geltenden Rechtsordnung im Widerspruche telten Geschäften verpflichtet werden, daß ihnen die namentliche

stehen. Ob dies der Fall sei aber kann, wie das Bundesgericht Eintragung der Auftraggeber in's Journal auferlegt und sie

bereits in seiner Entscheidung in Sachen Versicherungskasse rücksichtlich der Entgegennahme von Börsenaufträgen und der

Trub vom 15. April 1882 (Amtliche Sammlung VIII, S. 254) Eingehung von Vereinbarungen behufs Feststellung der Effekten¬

ausgesprochen hat, nicht aus dem Prinzipe der Vereinsfreiheit kurse unter Strafandrohung gewissen Beschränkungen unter¬

selbst gefolgert, sondern muß aus dem anderweitigen Inhalte worfen werden, welche für Bankiers, die nicht an der Börse

des geltenden objektiven Rechtes entnommen werden. Wenn da¬ als Vermittler auftreten, nicht gelten, enthält eine Verletzung

her durch das bestehende Gewerberecht Vereinigungen zum Zwecke des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze nicht. Denn

einer bestimmten gewerblichen Bethätigung entweder überhaupt sofern, was vom Bundesgerichte, wie bemerkt, nicht zu prüfen

untersagt oder nur unter gewissen Bedingungen gestattet werden, ist, es als zuläßig erscheint, das Gewerbe eines Effektensensalen

so kann selbstverständlich für eine Vereinigung, welche eine den und Börsenagenten seiner besondern Natur wegen der Konzes¬

betreffenden Gesetzesbestimmungen zuwiderlaufende Thätigkeit sionspflicht zu unterwerfen und dadurch den konzessionirten

zum Zwecke hat, der Schutz der verfassungsmäßigen Garantie Sensalen und Agenten das ausschließliche Recht der börsenmä¬

des Vereins= und Versammlungsrechtes nicht angerufen werden, ßigen Vermittlung von Geschäften in Werthpapieren einzuräu¬

vielmehr erscheint eine solche Vereinigung als rechtswidrig und men, so ist von selbst klar, daß Sonderbestimmungen, welche

unterliegt daher nothwendig der Auflösung; die verfassungs¬ für den Gewerbebetrieb der konzessionirten Börsenvermittler auf¬

mäßige Zuläßigkeit eines sachbezüglichen, dem Gewerberechte an¬ gestellt werden, nicht als willkürliche, der objektiven Begründung

gehörenden gesetzlichen Verbotes aber kann nicht nach dem entbehrende Ausnahmesatzungen betrachtet werden dürfen, sondern

Grundsatze der Vereinsfreiheit, sondern muß nach dem übrigen daß dieselben sich an eine objektive Verschiedenheit des gesetz¬

geberisch zu normirenden Thatbestandes (die besondere für die Liquidation der Kaution geschritten werden darf, deren Verfall

Börsenagenten und Sensalen durch die Natur ihres Gewerbe¬ beziehungsweise die Schuldpflicht des betreffenden Sensalen oder

betriebes begründete Stellung) anknüpfen und daher nicht gegen Agenten rechtlich feststehen, im Streitfalle also durch richterliches

den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Ge¬ Urtheil festgestellt sein muß.

setze verstoßen. Denn durch letztern werden ja keineswegs alle

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht Verschiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Bür¬ erkannt: ger oder Bürgerklassen ausgeschlossen, sondern blos solche, welche Die Beschwerden des Effektenbörsenvereins Zürich vom nicht auf objektive Gründe, sondern nur auf willkürliche Sa¬ 30. November 1883 und 5. Januar 1884 werden als unbe¬ tzung zurückgeführt werden können. (S. Entscheidung des Bun¬ gründet abgewiesen. desgerichtes in Sachen Jäggi vom 2. April 1880, Amtliche

Sammlung VI, S. 173 u. ff.)

7. Speziell gilt dies auch für die Vorschrift, daß die Börsen¬

agenten und Sensale von sämmtlichen (auch außer der Börse) von

ihnen vermittelten Geschäften in Werthpapieren eine Abschlu߬

gebühr zu bezahlen haben, während andere Personen eine der¬

artige Gebühr nicht entrichten müssen; denn die fragliche Vor¬

schrift hängt offenbar mit der privilegirten, besondere Rechte

und daher auch Pflichten begründenden, Stellung der Börsen¬

vermittler zusammen. Aus diesem Grunde kann denn auch von

einer Verletzung des Art. 19 Absatz 1 der Kantonsverfassung

nicht gesprochen werden, da gesagt werden kann, daß eben zu¬

folge ihrer privilegirten Stellung den Börsenvermittlern eine,

andere Personen nicht betreffende, Steuer zugemuthet werden

dürfe, um so mehr, als ja diese Steuer nach der Intention des

Gesetzgebers definitiv nicht von den Börsenvermittlern, sondern

von den durch ihre Vermittlung kontrahirenden Personen zu

ragen ist.

8. Was endlich die Vorschrift anbelangt, daß die von den

Sensalen und Agenten zu stellende Kaution ohne weitern

Rechtstrieb durch Verkauf an der Börse realisirt werden könne,

so kann auch diese Vorschrift auf objektive Gründe, — die Art

der bestellten Kaution, welche aus Werthschriften, die offenbar

an der Börse ihre angemessenste Verwerthung finden werden, be¬

stehen muß, und die besondere, rasche Exekution erheischende

Natur der betreffenden Verpflichtungen, - zurückgeführt werden,

so daß auch in dieser Richtung eine Verletzung der Rechtsgleich

heit nicht vorliegt. Selbstverständlich ist freilich, daß, bevor zur

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