BGE 24 II 9
3. Urteil vom 5. Februar 1898 in Sachen Keßler
gegen Geschwister Straub.
Anschlusspfändung; Berufung; Voraussetzungen: Streitwert;
eidgenössisches Recht?
A. Durch Urteil vom 21. Dezember 1897 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Der Beklagte ist mit seiner Appellation abgewiesen und hat zu
bezahlen, ec.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte durch Eingabe vom
Januar 1898 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrag, es sei in Abänderung desselben die Klage abzu¬
weisen, und demgemäß die Anschlußpfändung der Kläger als ge¬
setzlich unstatthaft aufzuheben. In der Berufungserklärung wird
bemerkt, die Berufung stütze sich darauf, daß die angefochtene
Entscheidung den Art. 111 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei¬
bung und Konkurs verletze. Der Streitwert betrage 12,500 Fr.
Erwägungen
1. Der Beklagte F. W. Keßler in St. Gallen hatte den Vater
der Kläger für verschiedene Forderungen betrieben und war infolge
der Betreibungen Teilnehmer an zwei Pfändungen geworden, bei
welchen die Teilnahmefrist am 16. Juli, bezw. am 29. August
1897 zu Ende ging. Bei beiden Pfändungen hatten die Kläger
für die 12,500 Fr. betragende Hälfte ihres Muttergutes gemäß
Art. 111 des Betreib.= u. Konk.=Ges. den Anschluß erklärt. Da
der Beklagte die Anschlußpfändung bestritt, erhoben die Kläger
innert der gesetzlichen Frist beim Bezirksgericht Baden Klage, in¬ das Recht der Anschlußpfändung den Kindern gegenüber ihren
Eltern für das in deren Verwaltung liegende Vermögen, bezüg¬ dem sie die Rechtsbegehren stellten:
a. Der Betrag der nach Art. 219 des Betreib.= und Konk.¬ lich des Muttergutes jedoch nur für die Hälfte, zustehe.
2. In erster Linie, und zwar von Amtes wegen, muß geprüft Ges. privilegierten Hälfte des eingekehrten Frauen= und resp.
werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des eingelegten Rechts¬ Muttergutes sei richterlich auf 12,500 Fr. festzusetzen.
mittels vorhanden seien. Dies ist bezüglich des Streitwertes zu b. Die Teilnahme an den Pfändungen seit 16. Juli 1897
und namentlich diejenige an der Pfändung des Beklagten seien bejahen. Daß der gesetzliche Streitwert als gegeben erscheint, wenn
derselbe — gemäß der bei Konkursstreitigkeiten geltenden Praxis als gesetzlich gerechtfertigt zu erklären und richterlich zu schützen,
des Bundesgerichts (s. Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 840 Erw. 2) die Bestreitung des Beklagten aber als unberechtigt abzuweisen,
nach dem Nominalbetrag der klägerischen Forderung berechnet unter Kostenfolge.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er fol¬ wird, ist ohne weiteres klar. Derselbe wäre aber auch dann als
vorhanden anzunehmen, wenn man lediglich auf denjenigen Betrag gende Einreden erhob: a. Die Klage sei nicht innert der gesetz¬
lichen Frist angestellt worden (an dieser Einrede wurde jedoch abstellen wollte, mit welchem die klägerische Forderung mutmaßlich
in dem konkreten Pfändungsverfahren zur Befriedigung gelangt; zweitinstanzlich nicht mehr festgehalten). b. Die Kläger hätten
kein Recht gehabt, die Anschlußpfändung zu verlangen, da sie denn in casu sind Objekte des Schuldners im Schatzungsbetrage
volljährig seien, und Art. 111 des Betreib.= und Konk.=Ges. nur von über 70,000 Fr. gepfändet, während die Hypotheken nur
für minderjährige Kinder Geltung habe. c. Eventuell sei die 43,300 Fr. (ohne Zins) betragen, und der klägerischen Anschlu߬
Höhe des eingebrachten Gutes nicht bewiesen. Beide kantonalen pfändung Forderungen im Gesamtbetrage von 5680 Fr. vorgehen,
Instanzen haben die Klage gutgeheißen; die zweite Instanz führte so daß anzunehmen ist, die Ansprache der Kläger würde im vor¬
liegenden Pfändungsverfahren, die Zulässigkeit der Anschlußpfän¬ bezüglich der Berechtigung zur Anschlußpfändung aus: Nach
Art. 111 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. werde das dung vorausgesetzt, zur vollen Befriedigung gelangen. Daraus
Recht der Anschlußpfändung nicht lediglich der Ehefrau, sondern folgt, daß nicht nur der für die Kompetenz des Bundesgerichts
überhaupt erforderliche Streitwert von 2000 Fr., sondern auch auch den Kindern, Mündeln und Verbeiständeten des Schuldners
eingeräumt, sofern es sich um Forderungen aus dem ehelichen, der das mündliche Verfahren vor Bundesgericht begründende
elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse handle. Daß nun Streitwert von 4000 Fr. in casu erreicht ist.
aber die Forderung der Kläger ihren Schuldgrund in dem ehe¬ 3. Frägt es sich des weitern, ob die Kompetenz des Bundes¬
lichen Verhältnisse des Schuldners mit der verstorbenen Mutter gerichts auch rücksichtlich der in Art. 56 und 58 Organis.=Ges.
derselben habe, sei durch die Akten erwiesen und thatsächlich auch für das Rechtsmittel der Berufung aufgestellten Erfordernisse vor¬
nicht bestritten worden. Es handle sich hienach um das Mutter¬ handen sei, so kann hier unerörtert bleiben, ob die angefochtene
Entscheidung des Obergerichts des Kantons Aargau sich wirklich gut der Kläger, welches ihnen von ihrem Vater geschuldet werde.
Gemäß Art. 111 des Betreib.= und Konk.=Ges. stehe den Klä¬ als Haupturteil in einer Civilrechtsstreitigkeit darstelle, oder ob
der Entscheidung diese Eigenschaft nicht etwa deshalb abzusprechen gern als den Kindern des Schuldners mithin die Berechtigung
zu, Anschlußpfändung zu verlangen, denn diese Bestimmung sei sei, weil es sich im Effekt um nichts anderes, als die Teilnahme
nicht auf die minderjährigen Kinder beschränkt, sondern den Kin¬ an einer Pfändung, also nicht um die Entscheidung über einen
dern des Schuldners überhaupt eingeräumt. Demgemäß werde materiellen, sondern einen prozeßrechtlichen Anspruch, um eine
denn auch in § 57 des aargauischen Einführungsgesetzes zum Frage des Rechtsschutzes handle. Denn jedenfalls liegt eine nach
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs bestimmt, daß eidgenössischem Rechte zu entscheidende Civilstreitigkeit nicht vor.
4. Unbestreitbar und vom Beklagten auch nicht bestritten ist gehe über die der kantonalen Gesetzgebung in Art. 111 des Be¬ daß der Bestand der klägerischen Forderung, deren betreibungs¬ treib.=Gesetzes eingeräumte Befugnis hinaus, und die Vorinstanz rechtlicher Schutz in Frage steht, ausschließlich vom kantonalen habe demnach, in Anwendung der betreffenden kantonalrechtlichen Recht beherrscht wird; denn es handelt sich um eine Forderung Bestimmung, ein Recht zur Anschlußpfändung in einem Falle ge¬ aus ehelichem Güterrecht, also um einen Anspruch des kantonalen währt, für welchen der Vorbehalt des Art. 111 des Betreib.¬ Rechts. Vom kantonalen Recht wird aber auch die Frage be¬ Gesetzes nicht zutreffe. Diese Annahme wäre jedoch durchaus un¬ herrscht, ob dieser Anspruch, wie es von den Klägern behauptet richtig. Die Kläger haben, gestützt auf § 57 Ziff. b des kanto¬ und von der Vorinstanz angenommen worden ist, auf dem Wege nalen Einführungsgesetzes, die Anschlußpfändung erklärt für die
der Anschlußpfändung zur Geltung gebracht werden könne. Ge¬ ilfte ihres Muttergutes; es handelt sich also um eine Forde¬ mäß Art. 111 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. bleibt rung, die aus dem ehelichen Verhältnisse des Schuldners her¬ es den Kantonen vorbehalten, der Ehefrau, den Kindern, Mün¬ rührt, und es besteht nach dem klaren Wortlaute des Art. 111 deln und Verbeiständeten des Schuldners das Recht einzuräumen, des Betreib.=Ges. kein Zweifel, daß die Kantone berechtigt sind, für Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen oder vormund¬ der Ehefrau für eine solche Forderung die Teilnahme an einer schaftlichen Verhältnisse innerhalb bestimmter Frist auch ohne vor¬ Pfändung auch ohne vorgängige Betreibung zu gestatten. Nun
gängige Betreibung an einer Pfändung teilzunehmen. Der Gesetz¬ setzt sich aber nach aargauischem Recht das eheliche Güterrechts¬ geber des Kantons Aargau hat nun von der ihm eingeräumten verhältnis beim Tode der Ehefrau zwischen Vater und Kindern Befugnis Gebrauch gemacht und in § 57 des kantonalen Ein¬ unverändert fort, indem das eingekehrte Gut nach wie vor, unter führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon¬ dem gleichen Rechtstitel, im Eigentum des Vaters verbleibt, und kurs unter anderm bestimmt, daß das Recht zur Anschlußpfän¬ die Rechte, welche der Ehefrau bezüglich desselben gegenüber dem dung gemäß Art. 111 des genannten Bundesgesetzes auch zustehe Ehemann zustehen, nach ihrem Tode auf ihre Kinder übergehen. den Kindern gegenüber ihren Eltern für das in deren Verwaltung Die Ansprüche, welche die Kinder wegen des Muttergutes an den liegende Vermögen mit Inbegriff des Muttergutes, bezüglich dieses Vater zu stellen haben, beruhen demnach auf dem gleichen Rechts¬ letzteren jedoch nur für die Hälfte. Wenn nun die Vorinstanz, titel, wie diejenigen der Ehefrau selber, und die Kinder sind
gestützt auf diese Bestimmung des kantonalen Einführungsgesetzes, bezüglich derselben, und zwar ohne Unterschied, ob sie volljährig die Kläger für berechtigt erachtet hat, für den geltend gemachten oder minderjährig seien, nicht günstiger gestellt, als die Ehefrau, Betrag ihres Muttergutes sich der Pfändung ohne vorgängige so daß kein Grund ersichtlich ist, warum die Anschlußpfändung Betreibung anzuschließen, so ist das Bundesgericht zur Über¬ für solche Ansprüche für den Fall ausgeschlossen sein sollte, daß prüfung dieser Entscheidung nicht kompetent, da dieselbe in An¬ sie nach dem Tode der Ehefrau von den majorennen Kindern wendung des kantonalen Rechtes gefällt wurde, und gemäß geltend gemacht werden. Zu einer solchen Annahme zwingt weder Art. 111 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. auch auf der Wortlaut noch die Absicht des Art. 111 des Schuldbetrei¬ Grund des kantonalen Rechts zu fällen war. Denn nach Art. 57 bungs= und Konkursgesetzes. Organis.=Ges. kann die Berufung nur darauf gestützt werden,
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht daß die Entscheidung des kantonalen Gerichts auf einer Verletzung
erkannt: des Bundesrechts beruhe. Eine Anfechtung der genannten Ent¬
scheidung wegen Verletzung des Bundesrechts wäre aber nur inso¬ Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.
fern gedenkbar, als sich behaupten ließe, die Bestimmung des kan¬
tonalen Einführungsgesetzes, auf welche die Vorinstanz sich stützt,