BGE 25 II 932
die im Nachlaßvertrag mit 9250 Fr. figuriert, im Konkurse nur
mit 6750 Fr. aufgenommen, welche Differenz offenbar davon
114. Urteil vom 22. November 1899 in Sachen herrührt, daß in den 9250 Fr. die eventuelle Regreßforderung
Levy gegen Heß & Cie. der Ansprecherin als Mitschuldnerin für die Forderung der thur¬
gauischen Hypothekenbank inbegriffen war. Die Frauengutsforde¬ Anfechtungsklage. — Verhältnis des Art. 289 Betr.-Ges. zu Art. 81 rung ist im Nachlaßvertrag mit 5731 Fr. 35 Cts., im Konkurse Org.-Ges. — Art. 287 Betr.-Ges. Begriff der « Ueberschuldung.» mit 6207 Fr. aufgeführt. Im übrigen sind die Hauptpassiv= und Beweis der Nichtkenntnis der Vermögenslage des Schuldners. Aktivposten in der Nachlaß= und in der Konkursbilanz ungefähr — Art. 288 eod. die nämlichen.
A. Der Kaufmann Karl Hildebrand betrieb in Bischofszell B. Im Konkurse meldete I. Levy=Sonneborn in Zürich eine
und Lichtensteig eine Warenhandlung. Seinen Wohnsitz hatte er Forderung von 1894 Fr. für Warenlieferungen an, und erhielt
bis Mitte Juli 1897 in Bischofszell; um jene Zeit siedelte er dafür in Klasse 5 auf 293 Fr. 55 Cts. fruchtbare Anweisung
nach Lichtensteig über. Am 18. Dezember 1897 wurde ihm eine mit dem Rest wurde er zu Verlust gewiesen. Als Gläubiger
Nachlaßstundung von zwei Monaten gewährt. Nach der Aufstel¬ wurden ferner zugelassen: H. Heß & Cie. in Amrisweil für eine
lung in dem von ihm vorgeschlagenen Nachlaßvertrag betrugen teils aus Warenlieferungen, teils aus einem Darlehensgeschäft
damals die Passiven 29,572 Fr. 52 Cts., denen Aktiven — fast herrührende Forderung von 7286 Fr. 20 Cts. Die Gläubiger
ausschließlich Warenvorräte — im Werte von 20,521 Fr. 95 Cts. machten dafür gemäß Faustpfandvertrag vom 1. Juli 1897 das
gegenüberstanden. Der Schuldner bot seinen Gläubigern, soweit Faustpfandrecht an einer größern Quantität Waren geltend. Das
ihre Forderungen nicht privilegiert oder pfandversichert waren, Faustpfandrecht wurde von der Konkursverwaltung anerkannt.
40 % ihrer Guthaben. Der Nachlaßvertrag kam nicht zu stande, Danach erhielten H. Heß & Cie. zunächst auf den Nettoerlös
und am 19. Februar 1898 wurde über Hildebrand der Konkurs er¬ der Faustpfänder, der 6426 Fr. 25 Ets. betrug, Anweisung; der
öffnet. Darin wurden Forderungen im Betrage von 37,036 Fr. ungedeckte Betrag ging in Klasse 5 mit 133 Fr. 30 Cts. zu
50 Cts. zugelassen; der Nettoertrag der Aktiven betrug 18,042 Fr. Teil, für den Rest zu Verlust.
C. Der Eingang des Faustpfandvertrages vom 1. Juli 1897 90 Cts., wovon 15,684 Fr. 15 Ets. grundversicherten und p.
vilegierten Forderungen zugeteilt wurden, während auf die Gläu¬ lautet: „H. Heß & Cie. in Amrisweil bezahlen heute an Karl
biger der 5. Klasse ein Betreffnis von 15½ % entfiel. Unter „Hildebrand in Bischofszell, um ihm das Nachkommen seiner
den Aktiven erscheint außer dem Erlös aus dem Warenlager „Verpflichtungen zu erleichtern, die Summe von 2000 Fr., so
und aus den Buchausständen auch der Erlös einiger Wertschrif¬ „daß seine ganze Schuld 7572 Fr. 45 Cts. beträgt (ohne
ten, die in der Bilanz des Nachlaßvertrages nicht figurieren; an Zins).
denselben wurde der thurgauischen Kantonalbank, Filiale Bischofs¬ „C. Hildebrand verpflichtet sich, diese Summe von heute an,
zell, Faustpfandrecht für eine im Nachlaßvertrage ebenfalls nicht „beziehungsweise von der Verfallzeit der Fakturen an, zu 5 ¼
erscheinende Forderung von 5917 Fr. 20 Cts. eingeräumt. Ferner „zu verzinsen und giebt bis zur gänzlichen Abbezahlung nach¬
fehlt im Nachlaßvertrag eine unter die Konkurspassiven aufge¬ „stehende Waren im Betrage von rund 10,000 Fr. in Faust¬
nommene Forderung der thurgauischen Hypothekenbank in Kreuz¬ „pfandrechten zu Handen H. Heß & Cie. u. s. w.“
lingen von 2500 Fr., für welche die Mutter des Schuldners als Es wurde dann stipuliert, daß C. Hildebrand an die Ordre
von H. Heß & Cie. bestimmte Accepte gebe, die er pünktlich ein¬ Mitschuldnerin und zwei Bürgen hafteten. Anderseits wurde eine
Ansprache der Mutter des Schuldners, Frau Bertha Hildebrand, zulösen versprach, und schließlich vereinbart, daß die Schuld ohne
weiteres in ihrem ganzen Umfange fällig sei, wenn die Faust¬ weisführung stattgefunden hatte, wies das Bezirksgericht unterm
pfänder nicht zur vorgeschriebenen Zeit in den Besitz von H. Heß 13. Mai 1899 die Klage ab. Der Kläger zog dieses Urteil an
& Cie. gelangen, oder den Gesamtbetrag von 10,000 Fr. laui das Obergericht des Kantons Thurgau weiter, vor dem er seine
Fakturen nicht erreichen, oder die Accepte nicht eingelöst werden. Klagsbegehren aufnahm, während die Beklagten auf Abweisung
Infolge dieses Vertrages sind dann von Hildebrand den Gläu¬ der Appellation und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils an¬
bigern H. Heß & Cie. Waren im Fakturenwerte von gegen trugen. Das Obergericht trat auf die Frage, ob das angefochtene
10,000 Fr. übergeben worden. Geschäft innerhalb der 6 Monate des Art. 287 abgeschlossen
D. J. Levy=Sonneborn leitete, nachdem er sich von der Kon¬ worden sei, nicht ein und erkannte im übrigen, in Bestätigung
kursverwaltung die daherigen Rechte gemäß Art. 260 Betr.=Ges. des erstinstanzlichen Urteils, unterm 29. September 1899: Sei
hatte abtreten lassen, gegen H. Heß & Cie. vor dem Bezirks¬ die Rechtsfrage verneinend entschieden.
gericht Bischofszell Klage ein mit dem Begehren, der zwischen den E. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Be¬
Beklagten und Karl Hildebrand am 1. Juli 1897 abgeschlossene rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei in
Faustpfandvertrag und die gemäß demselben erfolgte Faustpfand¬ Aufhebung desselben die Klage gutzuheißen.
bestellung seien als anfechtbar zu erklären; Beklagte seien daher Der Vertreter der Beklagten schloß auf Abweisung der Beru¬
pflichtig, den Erlös der Faustpfänder herauszugeben, in dem fung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Sinne, daß daraus vorab die klägerische Verlustforderung, sowie
Erwägungen
die erlaufenen Kosten zu decken seien. Der Kläger berief sich
1. (Kompetenz des Bundesgerichts bejaht, unter Hinweis auf
auf Art. 287 Ziff. 1 und auf Art. 288 Betr.=Ges. und behaup¬ A. S., XIX, S. 445 Erw. 2.)
tete, am 1. Juli 1897 sei Hildebrand überschuldet gewesen und 2. In Anfechtungssachen ist das Bundesgericht in gleicher
die Beklagten hätten seine Lage gekannt, bezw. seine Begünsti¬ Weise an die thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Gerichte
gungs= und Benachteiligungsabsicht erkennen müssen. Die Beklag¬ gebunden, wie in allen übrigen Streitigkeiten, über die es als
ten erhoben zunächst gegenüber der Klage aus Art. 287 den wonach Berufungsinstanz zu urteilen hat. Art. 289 Betr.=Ges
Einwand, daß die angefochtene Handlung weiter als sechs Monate der Richter bei Anwendung der Art. 286—288 unter Würdi¬
vor die Konkurseröffnung zurückreiche. Ferner wurde bestritten, gung der Umstände nach freiem Ermessen zu urteilen hat, schränkt
daß Hildebrand am 1. Juli 1897 überschuldet gewesen sei und die Wirksamkeit des Art. 81 Organis.=Ges. nicht ein: Die Be¬
geltend gemacht, daß jedenfalls die Beklagten dies nicht gewußt stimmung richtet sich gegen die formalen Beweisregeln der kanto¬
hätten. Unter keinen Umständen könne die Bestellung eines Faust¬ nalen Prozeßgesetze, von deren Beobachtung sie den kantonalen
pfandes für das Darlehen, das eine neue Schuld gewesen sei, Richter enbindet, ja die sie ihm anzuwenden verbietet. Das Bun¬
angefochten werden. Durch Zwischenurteil vom 2. Januar 1899 desgericht hat darüber zu wachen, daß diese Vorschrift von den
verwarf das Bezirksgericht Bischofszell den gegen die Anwendbar¬ kantonalen Gerichten beobachtet werde, und es kann deren Mi߬
keit des Art. 287 gerichteten Einwand, weil die Zeit der Nach¬ achtung einen Grund zur Anfechtung des kantonalen Urteils bil¬
laßstundung bei Berechnung der sechsmonatlichen Frist nicht mit¬ den. Für das Bundesgericht selbst aber gilt die Regel hinsichtlich
zähle; es wurde demnach beschlossen, es sei auf dem Wege der thatsächlicher Feststellungen nur soweit, als ihm überhaupt eine
Aktenvervollständigung durch Zeugen und Urkunden, eventuell durch selbständige Prüfung des Aktenmaterials zukommt, d. h. innerhalb
Expertise zu erheben, ob Hildebrand am 1. Juli 1897 überschul¬ des Rahmens von Art. 82 Abs. 1 Organis.=Ges., während an
det war und ob die Beklagtschaft die Vermögenslage des Schuld¬ der aus gerichtsorganisatorischen Gründen in Art. 81 Organis.¬
ners damals nicht kannte. Nachdem über diese Punkte eine Be¬ Ges. statuierten Gebundenheit des Bundesgerichts bezüglich des
pauliana, so ist doch nicht zu bestreiten, daß in der zum Gesetz kantonalen Thatbestandes die prozessuale Regel der freien Würdi¬
gewordenen Fassung, die in erster Linie maßgebend sein muß, die gung aller Umstände nichts ändert (vgl. Amtl. Samml., Bd. XIX, Bestimmung sich dem zweiten System, auf welchem Art. 286 be¬ S. 569 und bezüglich des ähnlich lautenden Art. 11 des Eisen¬
ruht, nähert. Insbesondere ist der Gedanke einer Präsumtion der bahnhaftpflichtgesetzes ibid. S. 189). bösen Absicht des Schuldners nirgends zum Ausdruck gelangt,
3. Art. 287 Betr.=Ges., auf den die Klage sich in erster Linie
auch nicht in der Weise, daß dem Anfechtungsbeklagten die Mög¬ stützt, nimmt unter den positiven Normen des schweizerischen An¬ lichkeit eröffnet wäre, die Klage durch den Beweis unwirksam zu fechtungsrechts nicht nur äußerlich, sondern auch seinem Inhalte nach machen, daß eine solche Absicht beim Schuldner nicht vorgewaltet habe. eine Mittelstellung ein..... Zwischen die Schenkungspauliana des Es genügt nach dem Gesetz der objektive Nachweis, daß die Hand¬ Irt. 286 und die Deliktspauliana des Art. 288 schiebt sich die lung innert 6 Monaten vor der Pfändung oder Konkurseröff¬ in Art. 287 normierte Anfechtungsklage die Überschuldungs¬ nung vorgenommen wurde und daß damals der Schuldner bereits pauliana — als Mittelding ein. Es werden hier, ähnlich wie in überschuldet war. Allerdings hat nun das Gesetz in diese sonst Art. 286, einzelne bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners
rein auf objektiven Thatbestandsmerkmalen aufgebaute Regelung nämlich solche, durch welche einem Gläubiger Sicherung oder der Anfechtungsklage nach Art. 287 auch ein subjektives Moment Befriedigung gewährt wird, auf die er nicht oder noch nicht oder hineingetragen, indem nach dem Schlußsatz dieses Artikels die nicht in der Art Anspruch hatte, als anfechtbar erklärt, wenn sie
Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn der Begünstigte beweist, daß innerhalb der letzten 6 Monate vor der Pfändung oder Konkurs¬ er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat. Insofern eröffnung vorgenommen wurden; immerhin nur für den Fall, enthält die Klage des Art. 287 in ihrer positiven Normierung daß der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschul¬ auch ein der Deliktspauliana des Art. 288 entnommenes Element. det war. Mit dem Nachweis dieser Erfordernisse hat dann aber Allein es ist zu beachten, daß das Gesetz nicht von einem Nach¬ der Anfechtungskläger seiner Behauptungs= und Beweispflicht weis des guten Glaubens oder von der Unkenntnis der Benach¬ genügt. Der Nachweis einer Benachteiligungs= oder Begünsti¬ teiligungs= oder Begünstigungsabsicht spricht, sondern das Beweis¬ gungsabsicht des Schuldners sowie der Kollusion des Dritten thema des Beklagten dahin formuliert, daß er die Vermögens¬ wird nicht verlangt. Ob das Gesetz auf dem Gedanken beruhe, lage des Schuldners, d. h. einen objektiv feststellbaren Zustand, daß die fraudulöse Absicht bei den in Art. 287 genannten Rechts¬ nicht gekannt habe. Daraus folgt, daß die Frage der fraudulösen handlungen vermutet werde, oder ob der Grundgedanke nicht viel¬ Absicht in den Fällen des Art. 287 nur bei der Feststellung des mehr der sei, daß durch gewisse Geschäfte, die erfahrungsgemäß Kreises der danach der Anfechtung unterworfenen Rechtshandlun¬ häufig vor dem ökonomischen Zusammenbruch des Schuldners gen eine Rolle spielen, daß aber sonst weder von einer Präsum¬ vorkommen und dann regelmäßig zum Nachteil der übrigen Gläu¬ tion dieser Absicht, noch davon gesprochen werden kann, daß der biger ausschlagen, wenn sie thatsächlich erst innert bestimmter letzte Absatz des Artikels dem Beklagten die Möglichkeit gebe, eine Frist vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen solche Präsumtion, soweit sie sich gegen ihn richten würde, zu worden sind, das Recht der Gläubiger auf gleich= bezw. gesetz¬ erstören. Vielmehr kann nach der Fassung des Gesetzestextes der mäßige Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners nicht Sinn der letztern Bestimmung nur der sein, daß demjenigen, beeinträchtigt werden dürfe, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn welcher mit seinem Schuldner eines der in dem Artikel genannten, man auch — wofür aus der Enstehungsgeschichte der Bestim¬
eigenartigen und außergewöhnlichen Geschäfte abschließt, zugemutet mung schwerwiegende Argumente gewonnen werden könnten — wird, daß er mit Rücksicht auf die möglicherweise damit verbun¬ annehmen wollte, es handle sich um einen speziell normierten dene Schädigung der Gläubiger die Vermögenslage des Schuld¬ Anwendungsfall des Art. 288, um eine Unterart der Delikts¬
ners ins Auge fasse, und daß das Geschäft mit dem Mangel der wird da ausgeführt: Nach thurgauischem ehelichem Güterrecht
Anfechtbarkeit behaftet ist, wenn es eingegangen wurde, trotzdem habe der Mann, welcher, wie Hildebrand, in Gütergemeinschaft
der Begünstigte schon beim Abschluß wußte, daß der Schuldner lebt, die unbeschränkte Dispositionsbefugnis über alles, was die
schlecht stand. Dabei wird die Wirksamkeit der Anfechtungsklage, Frau in die Ehe bringt. Jener werde daher das Frauengut eher
die durch die Einführung dieses subjektiven Elementes wesentlich als ein Aktivum, als einen Teil seines Vermögens, statt als
geschwächt ist, faktisch dadurch wiederum gestärkt, daß dem Be¬ Passivum betrachten, wenn auch andererseits im Betreibungs¬
günstigten die Beweislast für die Unkenntnis der mißlichen Lage oder Konkursverfahren der Frau allerdings eine Forderung hier¬
des Schuldners auferlegt ist. für zustehe. Im weitern habe nicht bestritten werden können, daß
4. Wird von diesen allgemeinen Gesichtspunkten aus geprüft, Hildebrand der einzige Sohn einer begüterten Mutter sei. Es sei
ob im vorliegenden Falle die Klage aus Art. 287 begründet sei, daher für ihn ebenfalls nahe gelegen, daß er die von ihr erhalte¬
so ist zunächst nicht bestritten, daß das angefochtene Geschäft, so¬ nen Beträge im Umfange von annähernd 10,000 Fr. nicht als
weit das Pfandrecht für die Forderung aus Warenlieferungen ein Darlehen betrachtete, sondern vielmehr als Vorempfangenes, bestellt wurde, unter die nach Ziff. 1 des genannten Artikels als welches nicht zurückzuerstatten, sondern nur bei der Erbteilung
anfechtbar erklärten Rechtshandlungen gehört, indem damit zur dereinst in Anrechnung zu bringen sei, obwohl auch diese Post in Sicherstellung einer Verbindlichkeit, deren Erfüllung sicherzustellen seinem Konkurse dann als Passivum figuriert habe. Nehme man
der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war, ein Pfandrecht nun diese beiden Posten, welche zusammen den Betrag von
begründet wurde, während allerdings diese Voraussetzung — wie 15,000 Fr. ausmachen, so erkläre sich dadurch auch die Erhöhung
übrigens ebenfalls nicht streitig ist — nicht zutrifft, soweit die der Passiven in diesem Umfange im nachfolgenden Konkurse.
Faustpfandbestellung für das Darlehen erfolgte. Diese Erwägungen beruhen auf einer Verkennung des Begriffs
Was dann die Frage betrifft, ob die Faustpfandbestellung in der Überschuldung im Sinne des Art. 287 Betr.=Ges. Das Wort
die kritischen 6 Monate siel, so kann auf dieselbe das Bundes¬ „überschuldet“ bezeichnet denjenigen Zustand des Schuldners, in gericht aus prozessualischen Gründen nicht eintreten (nämlich des¬ dem die in seinem Vermögen befindlichen Aktiven die daraus zu
halb, weil diese Einrede durch Zwischenentscheid vom 2. Januar befriedigenden Passiven nicht erreichen. Ob dieser Zustand vorhan¬
1899 eine selbständige Erledigung gefunden hat und die Beklagten den sei, muß sich offenbar nach den Verhältnissen beurteilen, wie
hiergegen nicht appelliert haben, ein Entscheid der obern kantona¬ sie objektiv im kritischen Momente vorlagen, und subjektive Ge¬
len Instanz darüber also nicht vorliegt). sichtspunkte können dabei nicht in Betracht fallen. Allerdings
Fragt es sich weiter, ob die Vorinstanzen mit Recht angenom¬ formulieren der französische und der italienische Text des Gesetzes
men haben, daß Hildebrand bei der Faustpfandbestellung nicht das Erfordernis der Überschuldung dahin, daß sie sagen, es seien
überschuldet gewesen sei, bezw. daß dafür der Beweis nicht er¬ die fraglichen Rechtshandlungen anfechtbar, wenn sie von einem
bracht sei, so ist zunächst zu bemerken, daß man es dabei nicht débiteur insolvable, debitore in stato d’insolvenza vorgenom¬
mit einer reinen Thatfrage zu thun hat, bezüglich deren das men worden sind, woraus geschlossen werden könnte, daß es auf Bundesgericht an die Feststellung der Vorinstanz gebunden wäre, die mehr von subjektiven Momenten abhängige Zahlungsunfähig¬
daß vielmehr in erster Linie zu prüfen ist, ob diese von einer keit oder Zahlungseinstellung ankomme. Allein bis zu der letzten,
richtigen Auffassung über den Begriff der Überschuldung, wie er dem ursprünglichen Zweck nach eigentlich bloß redaktionellen Be¬
dem Art. 287 zu Grunde liegt, ausgegangen sei. Dies muß nun reinigung der Gesetzesvorlage lauteten der französische und der
jedenfalls mit Bezug auf diejenigen Urteilsgründe, die die Vor¬ italienische Text mit dem deutschen übereinstimmend dahin, daß die
instanz selbst als ausschlaggebend bezeichnet, verneint werden. Es Rechtshandlungen desjenigen Schuldners anfechtbar seien, « qui
était au-dessous de ses affaires » bezw. daß der Beweis genüge der Umstand nichts ändern, daß vom geschäftlichen Standpunkte
aus unter normalen Verhältnissen derartige Schulden eher als « che il debitore era già oberato. » Es ist danach unbedenklich
ktiven denn als Passiven angesehen werden und auch vorliegend auf den deutschen Text abzustellen (vgl. auch Amtliche Samml.,
Bd. XXII, S. 210 f. und Bd. XIX, S. 558). Da ferner eine von Hildebrand angesehen worden sein mögen. Ist hiernach die
Rechtshandlung nach Art. 287 nur angefochten werden kann, Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Überschul¬
wenn eine Pfändung oder der Konkurs nachfolgt, die Anfecht¬ dung in diesem maßgebenden Punkte eine rechtsirrtümliche, so muß
barkeit somit in gewissem Sinne eine Rückdatierung der Wirkun¬ die Angelegenheit zur Aktenvervollständigung zurückgewiesen wer¬
gen der Pfändung oder des Konkurses bedeutet, so muß unter den, wenn nicht das vorliegende Prozeßmaterial dem Bundesgericht
Überschuldung derjenige Zustand des Schuldners verstanden wer¬ eine selbständige Würdigung der Frage auf der richtigen Grund¬
den, der durch die nachfolgende Pfändung oder Konkurseröffnung lage erlaubt (Art. 82 Organis.=Ges.). Dies trifft nun aber zu.
manifest wurde, d. h. es muß die Bilanz, in der Hauptfache Hildebrand hat bei seiner Einvernahme selbst zugegeben, daß
wenn die Forderungen seiner Ehefrau und seiner Mutter wenigstens, in gleicher Weise aufgestellt werden, wie im darauf¬
ungefähr 13,000 Fr. betragen — als Passiven gerechnet wer¬ folgenden Liquidationsverfahren der Etat der Aktiven und Passiven
den, am 1. Juli 1897 — welcher Zeitpunkt allseitig als der errichtet wird. Es ist deshalb einerseits, wenn es sich fragt, ob
der Schuldner bei der Vornahme einer der in Art. 287 Betr.¬ maßgebende angesehen wird — überschuldet gewesen sei. Berück¬
Ges. aufgezählten Rechtshandlungen überschuldet gewesen sei, nicht ichtigt man ferner, daß die Vermögensdarstellung im Nachla߬
vertrag eine Unterbilanz von 9000 Fr. aufweist und daß der zu untersuchen, ob derselbe seine finanzielle Lage gekannt habe
oder habe kennen können oder sollen, noch ob er habe annehmen Konkurs ein Defizit von rund 18,000 Fr. ergab, ohne daß er¬
sichtlich ist, daß im Stand der Aktiven oder Passiven seit dem können, daß er sich noch werde halten können; sondern es ist ein¬
fach zu prüfen, ob er damals unter seinen Sachen stand. Ander¬ 1. Juli 1897 sehr erhebliche Veränderungen vor sich gegangen
wären, so muß, abgesehen von allen andern Indizien, wie z. B. seits müssen dabei unter die Passiven alle Schulden aufgenommen
dem nachgewiesenen Mangel an flüssigen Deckungsmitteln, als werden, die im folgenden Pfändungs= oder Konkursverfahren
geltend gemacht werden können, bezw. geltend gemacht worden feststehend angesehen werden, daß Hildebrand damals schon über¬
schuldet war. Die Beklagten behaupten zwar, es sei der Vermö¬ sind, insbesondere auch solche, für die aller Wahrscheinlichkeit nach
genszerfall erst nach dem 1. Juli 1897 eingetreten, und sie füh¬ selbständig keine Betreibung eingeleitet und keine Zwangsliquida¬
tion anbegehrt worden wäre, die aber, wenn diese von anderer ren denselben wesentlich auf familiäre Verhältnisse, speziell darauf
Seite herbeigeführt wird, doch daran theilnehmen, wobei es sich zurück, daß Frau Hildebrand ihren Ehemann im Herbst 1897
höchstens fragen kann, ob die durch die Liquidationseröffnung als wider Wissen und Willen desselben verlassen hat. Nun mag ja
allerdings dieses Ereignis den geschäftlichen Eifer des Hildebrand solche herbeigeführten Anderungen im Stande der Passiven zu
berücksichtigen feien oder nicht. Von diesem Gesichtspunkte aus gelähmt und so seinen ökonomischen Zusammenbruch beschleunigt
haben, und scheint dessen Lage namentlich dadurch kritisch gewor¬ müssen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die Frauenguts¬
den zu sein, daß die Ehefrau, wie Hildebrand bei seiner Abhö¬ forderung der Ehefrau des Schuldners und die Forderung seiner
Mutter bei der Aufstellung der Vermögensbilanz auf den Tag rung berichtete, nach der Trennung Sicherung ihres Frauengutes
verlangte. Dies alles ändert aber an der entscheidenden Thatsache des Abschlusses des angefochtenen Geschäfts als Schulden mit¬
nichts, daß schon am 1. Juli 1897 die Vermögensbilanz des Schuld¬ gerechnet werden, wie sie auch im nachfolgenden Konkurs unter
ners einen Überschuß von Passiven aufwies. die Passiven aufgenommen worden sind und ihren verhältnis¬
Hiernach bleibt nur noch zu prüfen, ob die Beklagten bewiesen mäßigen Anteil an den Aktiven bezogen haben; und kann hieran
haben, daß sie die Vermögenslage des Schuldners im Zeitpunkte die sog. Inventurbücher und das Kreditorenbuch vorlegen. Sie
des Abschlusses des Faustpfandvertrages nicht gekannt haben. Die haben sich also offenbar gerade im Hinblick auf die Möglichkeit
Vorinstanz hat diese Einwendung, gemäß ihrem abweichenden der Anfechtung der vorgeschlagenen Abmachung in die Vermögens¬
Standpunkt in der Frage der Überschuldung, mit Recht nicht lage des Schuldners Einsicht zu verschaffen gesucht. Daß sie aber
beantwortet. Eine Rückweisung der Sache erscheint aber auch mit dabei nicht erkennen konnten, daß Hildebrand seinem Ruin zu¬
Bezug auf diesen Punkt nicht als geboten, da die vorhandenen treibe, muß nach dem Ergebnis der im Prozesse aufgenommenen
Akten ebenfalls eine selbständige Beurteilung der Einrede zulassen. Bücherexpertise als bewiesen angesehen werden. Die Experten er¬
dit dem Beweis, daß die Beklagten die Vermögenslage des klären nämlich, daß sich mit den Büchern des Hildebrand eine
Schuldners nicht gekannt haben, ist es, da die Anfechtbarkeit sichere Bilanz auf den 1. Juli 1897 nicht erstellen lasse, und sie wegen Überschuldung gemäß der ersichtlich strengen Tendenz des fügen bei, daß der Status desselben auf den genannten Zeitpunkt
Gesetzes nicht zu leicht illusorisch gemacht werden darf, streng zu für jedermann als nicht genau qualifizierbar, jedenfalls nicht ge¬
nehmen. Und wenn auch der Natur der Sache nach in der Regel nügend bezeichnet werden müsse, um dessen Solvenz oder Insol¬
ein direkter Nachweis der Unkenntnis nicht geführt und nicht venz sicher festzustellen. Es ist danach durchaus zu begreifen, daß
verlangt werden kann, so muß es dann doch dem Anfechtungs¬ sich die Beklagten nach Einsicht der Bücher bei der Erklärung des
beklagten obliegen, Momente geltend zu machen und nachzuweisen, Hildebrand beruhigten, daß er sich überkauft habe und daß es sich
aus denen sich ergiebt, daß er die mißliche ökonomische Lage seines nur darum handle, ihm, wie sie sich in ihrem Briefe vom
Schuldners nicht kennen konnte. Derselbe muß Umstände dar¬ 26. Juni aussprachen, „über diese Klippe hinwegzuhelfen.“ That¬
thun, die ihn der Pflicht, die Vermögenslage des Schuldners sächlich hatte übrigens offenbar Hildebrand verhältnismäßig zu
näher zu besehen, enthoben, oder dann glaubhaft machen, daß er viel Waren eingekauft und hierin liegt auch die natürliche Erklä¬
dieser Pflicht genügt, dabei aber von den bedrängten Verhältnissen rung dafür, daß nach dem 1. Juli 1897 die Beklagten nichts
des Schuldners keine Kenntnis erlangt habe. Nun ist diesbezüg¬ mehr an Hildebrand lieferten. Aus letzterm Umstande zu folgern,
lich thaisächlich erstellt: Die Initiative für die Abmachung vom daß sie seine schlechte Vermögenslage gekannt hätten, geht um so
1. Juli 1897 ging von Hildebrand aus, der sich damals in weniger an, als Hildebrand noch nach dem 1. Juli 1897 zwei
Zahlungsschwierigkeiten befand. Die Beklagten traten darauf nicht Tratten von je 300 Fr., die die Beklagten gemäß Abrede auf
ohne weiteres ein, sondern verlangten zunächst klareren Einblick 31. Juli und 31. August auf ihn gezogen hatten, eingelöst hat,
in die Verhältnisse ihres Schuldners, oder, wie sie sich in dem und als noch am 8. November 1897 auf Anfrage der Beklagten
Briefe vom 26. Juni 1897 ausdrückten, nähere Auskunft über hin das Betreibungsamt Lichtensteig bescheinigte, daß gegen den¬
Aktiven und Passiven, und zwar thaten sie dies, wie aus dem selben keine Pfändungen ausgeführt seien. Wenn dann der Kläger
nämlichen Briefe hervorgeht und durch die gerichtlichen Aussagen geltend macht, es sei auffällig, daß sich die Beklagten annähernd
der Beteiligten bestätigt wird, nicht nur, um sich in ihrem In¬ die Hälfte des Warenvorrats des Hildebrand zu Faustpfand über¬
teresse über die Solvenz des Hildebrand zu informieren, sondern geben ließen, so ist allerdings cichtig, daß sie einsehen mußten,
auch, „um für alle Eventualitäten gesichert zu sein;“ zu diesem daß hierdurch sein geschäftliches Fortkommen werde erschwert wer¬
Zwecke verlangten sie von Hildebrand sogar eine schriftliche Er¬ den. Es ist jedoch zu beachten, daß es eben eines so großen Teils
klärung darüber, daß er in keinerlei Widerspruch handle gegen des Warenlagers bedurfte, um die Beklagten für ihre ganze For¬
§ 66 des thurgauischen Konkursstrafrechts, daß die in Art. 287 derung sicher zu stellen, und da zudem, wie beide Kontrahenten
Betr.=Ges. genannten Rechtshandlungen des Gemeinschuldners mit bezeugen, vereinbart war, daß die Waren je nach den geleisteten
Strafe bedroht. Die Beklagten ließen sich ferner von Hildebrand Zahlungen zurückgegeben werden, so darf jenem Umstande für die
Frage der Kenntnis der Überschuldung ein erhebliches Gewicht
nicht beigelegt werden. Die aus Art. 287 Abs. 2 Betr.=Ges. her¬
geleitete Einrede ist sonach zu schützen und die Klage, soweit sie
sich auf diesen Artikel stützt, abzuweisen.
5. Zur Begründung der Klage aus Art. 288 Betr.=Ges. ge¬
hört der Nachweis, daß beim Schuldner die Absicht obgewaltet
habe, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger
zu begünstigen, und daß dem andern Teil diese Absicht erkennbar
gewesen sei. Nach den Verumständungen, unter denen der Faust¬
pfandvertrag vom 1. Juli 1897 zu stande gekommen ist, kann
nun kaum angenommen werden, daß Hildebrand das Bewußtsein
gehabt habe, daß er damit eine seine Kreditoren schädigende Hand¬
lung begehe. Er hat nicht etwa sofort seine Zahlungen eingestellt,
sondern noch mehrere Zahlungen geleistet; insbesondere löste er
gerade am 1. Juli und wahrscheinlich mit einem Teile des Gel¬
des, das er von den Beklagten erhalten hatte, eine Tratte des
Klägers von 611 Fr. 20 Cts. ein. Dies weist doch darauf hin,
daß er damals glaubte, er werde sich halten können und daß von
einer fraudulösen Absicht kaum gesprochen werden kann. Vollends
aber kann nach den frühern Feststellungen nicht als erwiesen an¬
gesehen werden, daß den Beklagten eine solche Absicht erkennbar
war. Wie sie nicht wissen konnten, daß Hildebrand, objektiv ge¬
sprochen, überschuldet war, so hatten sie auch keinen Anlaß zu
der Vermutung, daß er in fraudem creditorum handle. Auch
die Klage aus Art. 288 ist deshalb abzuweisen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil in
allen Teilen bestätigt.