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27 I 430

BGE 27 I 430

75. Urteil vom 23. Dezember 1901 in Sachen aufzuheben. Der Rekurrent macht geltend: Hösli gegen Uri und Glarus. Von seinem Geschäftsbureau in Glarus aus leite er alle drei Erwerbssteuer, bezogen von den Urner Behörden, von einem im Kanton Steinbrüche. Von hier aus werden alle Geschäftsabschlüsse, Käufe

Uri gelegenen Steinbruche, dessen kommerzielle Leitung sich im Kan¬ und Verkäufe gemacht, dahin werden alle Rapporte und Kor¬

ton Glarus befindet. Art. 37 Abs. 2 Urner Verf.; Art. 3 Abs. 4 B.-Ges. respondenzen seiner Angestellten in den Steinbrüchen adressiert. betr. civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen, etc. — Steuer¬ In Glarus sei Rekurrent im Handelsregister eingetragen, daselbst hoheit. — Spezialdomizil steuerrechtlicher Natur. wohne er mit seiner Familie und daselbst bezahle er auch alle

Sachverhalt

A. Der Rekurrent Hösli und Kaspar Leuzinger, Baumeister, Landes= und Gemeindesteuern. Dem gegenüber sei die Veranlagung beide in Glarus wohnhaft, hatten im Sommer 1898 in Bolzbach, einer Einkommensteuer im Kanton Uri staatsrechtlich unzulässig;

Gemeinde Seedorf (Kanton Uri), eine Parzelle Landes gekauft denn 1. könne nach Art. 37 Abs. 2 der urnerischen Kantonsver¬ und auf derselben unter der im Handelsregister des Kantons Uri fassung und dem entsprechenden Art. 10 des urnerischen Steuer¬ gesetzes vom 2. Mai 1886 die direkte Landessteuer nur von 20= In rechtlicher Beziehung führt der Regierungsrat des nähern

jährigen männlichen Einwohnern des Kantons erhoben werden, aus, dass der Steueranspruch der urnerischen Behörden nach den

während Rekurrent kein solcher Einwohner sei, nach Art. 3 Abs. 4 einschlagenden kantonalen Bestimmungen (Art. 31 der Verfassung, des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse einen zweiten Art. 2, litt. b, Art. 10 und 13 des Steuergesetzes vom 2. Mai

Wohnsitz überhaupt nicht haben könne und auch keine Geschäfts¬ 1886 und Art. 3 und 6 der Verordnung über das Steuerwesen

filiale in Uri besitze; 2. liege eine gegen Art. 46 Abs. 2 B.=V. der Gemeinden) begründet sei, dass die Besteuerung des Rekurren¬ verstossende Doppelbesteuerung vor, wofür auf den Entscheid des ten auch aus Erwägungen der Billigkeit sich rechtfertige, indem Bundesgerichts in Sachen Dampfschiffahrtsgesellschaft des Vier¬ das fragliche Unternehmen die Thätigkeit der urnerischen Ver¬ waldstättersees gegen Schwyz (Amtl. Sammlg., Bd. XII, S. 246 waltung in verschiedenen Beziehungen stark in Anspruch nehme,

ff.) verwiesen werde. Rekurrent anerkenne gegenüber den urnerischen und dass eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 B.=V. nicht vor¬

Behörden lediglich die Pflicht zur Versteuerung seines im Kanton liege.

Uri gelegenen Grundbesitzes nach dessen wirklichem Werte. D. Der Regierungsrat des Kantons Glarus, ebenfalls zur

Dem Rekurse liegt eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung Vernehmlassung eingeladen, lässt erklären, dass er, weil nicht mit¬ von Glarus bei, der zufolge Hösli in Glarus „ein Vermögen interessiert, zu Bemerkungen in der Sache sich nicht veranlasst von 25,000 Fr. versteuert für Kanton, Gemeinde, Schule, Kirche sehe. Der Rekurs richte sich lediglich gegen die Erhebung der und Armengut (jedes für sich extra), nebst Haushaltungs= und Einkommensteuer seitens des Kantons Uri. Nach glarnerischer Kopfsteuer.“ Steuergesetzgebung aber werde ausschliesslich das Vermögen be¬

C. Aus der auf Abweisung des Rekurses antragenden Ver¬ steuert.

Erwägungen

gaben zu entnehmen: 1. In Frage steht nur noch die Erwerbs=, nicht aber die

Der Steinbruch in Seedorf sei wenigstens nach seiner techni¬ Vermögenssteuer, welche dem Rekurrenten auferlegt wurde.

schen Seite ein durchaus selbständiges und unabhängiges Geschäft. Denn nur die erstere hat er zum Gegenstande seines Rekurs¬ Rekurrent lasse die Steine in Seedorf brechen, verarbeiten und begehrens gemacht. Allerdings scheint er in der Rekursbegründung dann durch einen Nauen auf die Bahnstation Flüelen bringen, in gewissem Umfange auch die Zulässigkeit der Vermögensbesteue¬ von wo aus sie direkt an ihren Bestimmungsort abgehen. Die rung zu bestreiten. Aber auf diese Anbringen kann mangels eines Leitung des Betriebes in Bolzbach liege einem Vorarbeiter, Birch¬ ausdrücklichen und bestimmten Antrages, und weil sie die erforder¬ meyer, ob, der in Seedorf ständig wohne, wobei der Rekurren liche Deutlichkeit vermissen lassen, nicht eingetreten werden (Art. 178 selbst jede Woche auf dem Arbeitsplatze sich einfinde, um sich vom Ziff. 3 des Org.=Ges.). Übrigens würde es sich dabei wohl wesent¬ Stande seiner Unternehmung zu überzeugen und die nötigen Wei¬ lich um eine der Überprüfung des Bundesgerichts nicht unter¬ sungen zu geben. Die Zahl der Arbeiter, welche Rekurrent in stellte Taxationsfrage handeln.

Bolzbach beschäftige, übersteige gelegentlich 100. Erfolge somit 2. Was nun die Erhebung der Einkommenssteuer anlangt, so der technische Betrieb ausschliesslich von Seedorf aus, so sei im kann darin zum vornherein eine Verletzung des Art. 37 Abs. 2 weitern der administrative zum mindesten ein zwischen Glarus der urnerischen Verfassung nicht erblickt werden. Wenn in und Uri geteilter, insofern alle Bestellungen von Seedorf aus diesem Artikel bestimmt wird, dass die direkte Landessteuer „vom effektuiert werden und hier die Inventarisationen gemacht werden Vermögen und Erwerb in mässiger Progression und vom Kopfe müssen. Und ebenso finde der Verkehr der Gemeindebehörden und des 20jährigen männlichen Einwohners erhoben“ werde, so ist Bewohner von Seedorf direkt mit der dortigen Unternehmung klar, dass sich der Ausdruck „Einwohner“ nur auf die Kopf¬ und nicht auf dem Umwege über Glarus statt. nicht aber auf die vorher erwähnte Vermögens= und Erwerbs¬

steuer bezieht, d. h. dass die Besteuerung von Vermögen und Er¬ Selbständigkeit ausgestattet werden könnte (vgl. namentlich Ent¬ werb nicht nur gegenüber den 20jährigen männlichen Einwohnern scheid des Bundesgerichts in Sachen Salzmann=Däniker vom als zulässig erklärt werden wollte. Juni 1898, ferner Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 73

Ebenso haltlos ist die Berufung auf Art. 3 Abs. 4 des Bun¬ S. 505/6 in Sachen Sarasin, Stähelin & Cie., und Bd. XXIV desgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder¬ 1. Teil, Nr. 83, S. 449/50 in Sachen Dampfschiffahrtsgesell¬ gelassenen und Aufenthalter. Diese Bestimmung handelt lediglich schaft des Vierwaldstättersees). Dies ist aber thatsächlich der Fall:

vom eivilrechtlichen, nicht vom steuerrechtlichen Wohnsitze einer Der technische Fabrikationsprozess, wie er sich in Seedorf abspielt, Person und schliesst also die bundesrechtlich längst anerkannte ist ein von den übrigen Betrieben des Rekurrenten völlig unab¬

Möglichkeit verschiedener Steuerdomizile der nämlichen Person hängiger; er umfasst alle Seiten des in Frage stehenden Fabri¬ nicht aus. kationszweiges, indem die Steine in Seedorf gebrochen, verarbeitet

3. Hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Rekurrenten und als fertige Ware direkt an die Abnehmer versandt werden;

zur Erwerbssteuer gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppel¬ und der Durchführung des Fabrikationsprozesses dienen nicht nur besteuerung verstosse, kommt zunächst dem Umstande keine Be¬ ständige und ausschliesslich dafür bestimmte Betriebsinstallationen, deutung zu, dass der Kanton Glarus kein Einkommenssteuergesetz sondern es besteht dafür auch eine besondere, selbständige Organi¬ besitzt und demnach vom Rekurrenten auch keine Einkommens¬ sation der erforderlichen zahlreichen Arbeitskräfte und eine spezielle, steuer bezieht. Denn, wie das Bundesgericht schon häusig ent¬ einem Angestellten übertragene Betriebsleitung. Somit kann die schieden (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XVIII, Nr. 3, S. 15 Besteuerung des durch die Fabrikationsthätigkeit in Seedorf er¬ Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 83, S. 446), ist ein Kanton zur Be¬ zielten Einkommens seitens der urnerischen Behörden nicht als steuerung von Vermögensobjekten, die in thesi nach bundesrecht¬ verfassungswidrig bezeichnet werden.

lichen Grundsätzen der Steuerhoheit eines andern Kantons unter¬

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht stehen, auch dann nicht berechtigt, wenn dieser letztere von seinem erkannt: Steuerrechte keinen Gebrauch macht. Der Rekurs wird abgewiesen. Vorliegenden Falles nun kann der Kanton Uri seinen Steuer¬ anspruch unbestrittenermassen nicht darauf stützen, dass die Firma des Rekurrenten im Kanton ihr ordentliches Geschäftsdomizil be¬ sitze. Aber auch von einer Zweigniederlassung in Seedorf lässt

sich nicht sprechen, da die gesamte kommerzielle Thätigkeit sich von Glarus aus abwickelt und den Angestellten des Rekurrenten in Seedorf überhaupt jegliche Befugnis einer selbständigen Vertretung des Geschäftes gegen aussen zu mangeln scheint. Damit ist jedoch die Möglichkeit eines Spezialdomizils steuerrechtlicher Natur im Kanton Uri noch nicht ausgeschlossen. Vielmehr genügt nach der gegenwärtigen bundesgerichtlichen Praxis für das Vorhandensein eines solchen Domizils, wenn der Betrieb in Seedorf nach seinem wirtschaftlichen Zweck und nach seiner thatsächlichen Organisation sich als besonderer Betrieb darstellt, der ohne wesentliche Anderung auch gänzlich vom Hauptgeschäfte losgelöst und mit rechtlicher

Cited in