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27 I 513

BGE 27 I 513

91. Urteil vom 17. Oktober 1901 in Sachen

Konkursmasse der Färberei und Appretur

Schusterinsel A.=G. gegen Münch*.

Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung von

Staatsverträgen ohne vorhergehende Erschöpfung des Instanzen¬

zuges. Stillschweigende Aufhebung eines (des oben citierten) Staats¬

vertrages wegen Nichtbefolgung durch den einen der Vertragsteite

(in casu des Grossherzogtums Baden)?

Sachverhalt

A. Am 15. Januar 1901 eröffnete das Grossherzoglich badische Amtsgericht Lörrach über das Vermögen der in seinem Bezirke domizilierten Aktiengesellschaft Färberei und Appretur Schuster¬ insel in Liquidation den Konkurs. Am 17. Januar d. J. er¬ wirkte Alfred Münch in Basel bei der Arrestbehörde Baselstadt einen Arrestbefehl für eine Forderung von 1731 Fr. an die ge¬ habe also in einer für Baden verbindlichen Weise dem Staats¬ nannte Gesellschaft auf ein Guthaben derselben von 1200 Fr. vertrage widersprechendes Recht geschaffen, wenigstens in dem an Emil Löliger=Häfelfinger in Basel. Am 19. Januar 1901 heute streitigen Punkte, wogegen allerdings zuzugeben sei, dass erwirkte derselbe Gläubiger bei gleicher Amtsstelle einen weitern die Reichskonkursordnung die Einheit und Attraktivkraft des Kon¬ Arrestbefehl für eine andere Forderung von 4662 Fr. 10 Cts., kurses in internationaler Beziehung insofern noch wahre, als der an der Gesellschaft auf ein Guthaben von circa 3060 Fr., das ausländische Konkursverwalter auch in Deutschland liegendes derselben an der Firma Gebrüder Sarasin, Bandfabrikanten in Vermögen zur Masse ziehen könne. Dass fraglicher Staatsvertrag Basel zusteht. Für seine zwei Arrestforderungen liess der Arrest¬ für Baden angesichts der durch die Reichsgesetzgebung geschaffenen nehmer der „Färberei und Appretur Schusterinsel A.=G.“ am Anderungen nicht mehr zu Recht bestehe, werde denn auch in 19. und 22. Januar je einen Zahlungsbefehl durch die Post zu¬ der Litteratur anerkannt, so vom Kommentar Petersen und stellen. Kleinfeller zur deutschen Konkursordnung (3. Aufl., S. 625)

B. Vermittelst Eingabe vom 13./14. Februar 1901 wandte und von Laband, Staatsrecht, II, S. 195. In zahlreichen sich die Konkursverwaltung der falliten Aktiengesellschaft auf dem Fällen hätten ferner baslerische Konkursverwaltungen in Baden Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht mit liegendes Vermögen auf Grund des citierten Staatsvertrages zur dem Antrage, die beiden Arrestbefehle und die in Ausführung Masse ziehen wollen, wobei aber die bezüglichen Begehren von derselben vorgenommenen Betreibungshandlungen als ungültig zu den badischen Behörden unter Berufung auf § 207 K.=O. je¬ erklären. All diese Vorkehren, führte sie aus, verletzen den Staats¬ weils abgelehnt worden seien. Der Vorsteher des Konkursamtes vertrag zwischen der Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Basel habe die Feage schon bis an die letzten Instanzen erfolglos Baden vom 7. Juli 1808, der zweifellos noch zu Recht bestehe weitergezogen. Unter diesen Umständen müsse nach völkerrechtlichen und dessen Art. 2 bestimme, dass zwischen den Angehörigen der Grundsätzen auch die Schweiz als Gegenkontrahent das Recht beiden Staaten „nach Ausbruch eines Fallimentes keine Arreste haben, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen (Rivier, „auf bewegliches Eigentum des Falliten anderst als zu Gunsten Droit des gens, II, S. 135). „der ganzen Schuldenmasse gelegt werden dürfen.“ Das Schuld¬

D. Der Arrestnehmer Münch stellt sich in seiner ebenfalls betreibungs= und Konkursgesetz behalte denn auch in Art. 271 auf Abweisung des Rekurses schliessenden Vernehmlassung im in fine die Bestimmungen der Staatsverträge gegenüber den wesentlichen auf den nämlichen Standpunkt, zu dessen Begründung Arrestnahmen ausdrücklich vor. er noch des besondern anbringt:

C. Die Arrestbehörde von Baselstadt lässt sich über den Rekurs, Der Rücktritt von einem Staatsvertrage könne nicht nur durch auf Abweisung desselben antragend, wie folgt vernehmen: ausdrückliche Kündigung erfolgen, sondern durch jede Handlung,

Der angerufene Staatsvertrag bestehe nicht mehr zu Recht. aus welcher sich ein dahingehender Wille des betreffenden Staates Denn § 207 (nunmehr § 237) der deutschen Konkursverordnung kund gebe, speziell auch durch dem Vertrage widersprechende Gesetz¬ habe das (durch jenen Vertrag vereinbarte) Prinzip der Univer¬ gebungsakte. Würde man hiebei dem andern Staate die Beob¬ salität und Attraktivkraft des Konkurses durchbrochen und bei achtung der für die Vertragsauflösung sonst üblichen Formalitäten inländischen Konkursen die Zwangsvollstreckung in inländisches (Kündigung ec.) zumuten, so müsste dies für ihn und seine An¬ Vermögen zugelassen. Gemäss § 4 des Einführungsgesetzes zur gehörigen eine unbillige Benachteiligung bedeuten. Konkursordnung sei durch das Reichskonkursrecht alles Landrecht Der klare Wortlaut des § 207 K.=O. finde seine Unterstützung über Konkursverfahren, also auch das auf dem Staatsvertrag noch an § 23 (früher 24) der Reichscivilprozessordnung, der in von 1808 beruhende, aufgehoben worden. Das dentsche Reich allgemein verbindlicher Weise, ohne der Staatsverträge einzelner

Gliedstaaten Erwähnung zu thun, eine Rechtsverfolgung gegen Auf alle Fälle habe der Staatsvertrag die Rekurrentin nicht

das in Deutschland befindliche Vermögen ausländischer Falliten davon befreien können, gegen die angefochtenen Arrestmassnahmen

zulasse, wie dies ein Reichsgerichtsentscheid vom 21. Januar 1885 sich in der durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

(Seufferts Archiv, N. F., S. 251) auch ausdrücklich bestätige. Konkurs vorgeschriebenen Weise zur Wehre zu setzen. Statt

Wenn die Motive zu § 207 cit. die Verträge der Einzelstaaten dessen habe sie die fünftägige Frist zur Bestreitung des Arrest¬

ausdrücklich vorbehalten, so komme diesem Umstande keine Be¬ grundes und ebenso die nachherige Rechtsvorschlagsfrist unbenützt

deutung zu, da eben, wie das Reichsgericht in seinem Entscheide verstreichen lassen, trotzdem die ihr zugestellten Arrest= bezw.

vom 11. Dezember 1884 (loc. cit., S. 250) bestimmt aus¬ Betreibungsurkunden über die Rechtsfolgen solcher Versäumung

führe, nachher die Konkursordnung selbst sich auf einen ent¬ deutlichen Aufschluss gegeben hätten. Es bestehe deshalb eine

gegengesetzten Standpunkt gestellt habe. Es werde auch auf den praesumptio juris e de jure dafür, dass Rekurrentin den Arrest¬

Entscheid des Reichsgerichtes in Civilsachen, Bd. VI, S. 404 grund und die Arrestforderungen nach ihrem materiellen Bestande

und 405 verwiesen. In all diesen Gesetzesstellen und Gerichts¬ und ihre Vollstreckbarkeit anerkannt habe. Infolge dessen sei die

erkenntnissen finde sich keine Erwähnung der alten einzelstaatlichen Pfändung möglich geworden und nach unbenutztem Ablauf der

Verträge vorliegender Art, welche offenbar in Vergessenheit ge¬ Anschlussfrist ein gültiges und ausschliessliches Pfandrecht für den

raten seien. Betreibungsgläubiger entstanden, das ihm als wohlerworbenes

Hieran anschliessend eitiert der Rekursopponent eine Reihe von Recht nicht mehr entzogen werden könne.

7 Fällen, in welchen seitens der badischen Behörden ohne Rück¬ E. Replikando beruft sich die Rekurrentin auf eine grössere

sichtnahme auf den von Amtes wegen anzuwendenden Staats¬ Zahl von Autoren zum Nachweise dafür, dass die deutsche Kon¬

vertrag und gestützt auf § 207 K.=O. Arreste bewilligt und ge¬ kursordnung derartige Staatsverträge nicht ausschliesse und dass

richtlich geschützt worden sein sollen. Und zwar habe in der namentlich der hier fragliche noch in Geltung stehe. Sodann

grössern Zahl dieser Fälle nicht nur das den Arrest bewilligende macht sie darauf aufmerksam, dass der Vertrag als noch bestehend

Amtsgericht über dessen Rechtsbeständigkeit entschieden, sondern in den halbamtlichen Sammlungen von v. Salis, Bundesrecht,

auch das betreffende Landgericht, welches, da das Rechtsmittel und Wolf, Bundesgesetzgebung, II, S. 559 figuriere und dass

der Revision in dieser Materie nicht gegeben sei, als Berufungs¬ ihn auch eine neuliche Zusammenstellung der badischen Gesetz¬ instanz endgültig urteile. Das Konkursamt Basel habe sich in gebung von Dr. A. Glock (Karlsruhe 1900, Braun'sche Buch¬ der vorwürfigen Frage im Jahre 1895 auch an das eidgenös¬ druckerei, S. 77) aufführe. Im weitern verweist sie auf das sische Amt für Schuldbetreibung und Konkurs gewandt und von für ihren Standpunkt sprechende reichsgerichtliche Urteil vom ihm die Versicherung erhalten, dass schweizerischerseits der Vertrag 1. Juli 1889 (Bd. 24, S. 13). Dass der Staatsvertrag von als noch in Kraft befindlich betrachtet werde. Daraufhin habe es 1808 von den badischen Behörden allgemein nicht mehr ange¬ in einem der erwähnten Arrestfälle das Amtsgericht Freiburg wandt werde, führt Rekurrentin ferner aus, sei unrichtig. Für besonders auf den Vertrag aufmerksam gemacht und gegen dessen diese Behauptung seien die Gegenparteien beweispflichtig und Anwendung protestiert, ohne aber damit Erfolg zu haben. zwar müsste hiebei dargethan sein, dass die obersten Gerichte kon¬

Im weitern müsse in Erwägung fallen, dass der badische Gläu¬ sequent und bewusst den Vertrag missachtet hätten. Aber auch biger nicht gehindert wäre, trotz des Vertrages auf Vermögen dies würde den schweizerischen Gerichts= bezw. Arrestbehörden in sonstigem deutschen Gebiete Arreste zu nehmen resp. den Ver¬ keineswegs die Befugnis geben, den Vertrag nun ebenfalls ohne trag, z. B. bei Forderungen durch Cession an ausserbadische Ces¬ weiteres nicht zu beachten, sondern die Staatsregierung und nur sionare, mit Leichtigkeit zu umgehen. Es frage sich, ob überhaupt sie hätte alsdann das Recht, dem Mitkontrahenten gegenüber die bei dieser Sachlage Gegenseitigkeit noch möglich sei. fernere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht sei vorliegen¬ S. 541; Bd. XVI, Nr. 42, S. 297, und den ebenfalls eine den Falles das gegebene und anderweitige Schritte zur Anfech¬ Arrestnahme betreffenden Fall in Bd. XV, Nr. 36, S. 242).

tung der fraglichen Arrest= bezw. Betreibungsmassnahmen nicht 2. In der Sache selbst stellt die Rekursgegnerschaft vorerst erforderlich gewesen. mit Recht nicht in Abrede, dass, wenn der Staatsvertrag vom

F. In seiner Duplik kommt der Arrestnehmer Münch neuer¬ Juli 1808 zur Anwendung zu kommen hat, die im Streite dings auf die von ihm angerufenen Entscheidungen badischer liegenden Arrest= bezw. Betreibungsvorkehren, als ihm wider¬ Amts= bezw. Landgerichte zurück, wobei er immerhin zugibt, dass sprechend, aufzuheben sind. In Frage gezogen wurde vielmehr in einem Falle ein Urteil gar nicht erfolgte, da der Arrest un¬ lediglich, ob der Vertrag zur Zeit noch Geltung besitze und des¬ widersprochen geblieben sei. Er beantragt Edition der bezüglichen halb von den baslerischen Behörden hätte beobachtet werden Akten vom Konkursamte Basel und vom Landgerichte Freiburg sollen.

i. B., welch' letztere Amtsstelle sich zur Herausgabe der bei ihr In dieser Beziehung sodann herrscht auch kein Streit darüber, befindlichen Dokumente an das Bundesgericht bereit erklärt habe. dass eine Aufhebung des Vertrages durch ausdrückliche Er¬

Im weitern wird, in Erneuerung der Antwort anbringen, noch näher klärung nach den völkerrechtlich hiefür üblichen Formen nicht er¬ ausgeführt, dass die Beiseitesetzung des Vertrages durch die badi¬ folgt ist. Vielmehr behauptet der Rekursgegner bloss, der Vertrag schen Behörden eine bewusste sei, dass die Rekurrentin den Beweis sei stillschweigend in der Weise von einem der Kontrahenten, für die Beobachtung des Staatsvertrages zu führen habe und dem Grossherzogtum Baden, aufgelöst worden, dass dessen Be¬ ihn nur durch eine dahin lautende Bescheinigung des obersten hörden sich an denselben nicht mehr halten und übrigens auch badischen Gerichtshofes (Oberlandesgericht in Karlsruhe) erbringen nicht mehr halten können, angesichts des Inkrafttretens der für könne, und dass ihr Rekursrecht verwirkt sei, bezw. der Rekurs sie verbindlichen, dem Vertrage widersprechenden Reichskonkurs¬ mangels Innehaltung des kantonalen Instanzenzuges nicht in ordnung. Nun ist allerdings die Möglichkeit einer derartigen Auf¬ Behandlung gezogen werden könne. lösung eines Staatsvertrages infolge konstanter und bewusster

Erwägungen

1. Als unstichhaltig erweist sich zunächst die Einwendung des füllung auf Seiten der Behörden des einen Staates nicht aus¬ Rekursopponenten Münch, die Rekurrentin hätte sich in erster geschlossen, und es mag dabei nach Umständen der Fall derart Linie bei den baslerischen Arrest= bezw. Betreibungsbehörden wegen sein können, dass auch die Behörden des andern Staates, welche Verletzung des angerufenen Staatsvertrages beschweren sollen und sonst den Staatsvertrag ihren Entscheidungen und Verfügungen da sie dies versäumt habe, so erscheine ihr Rekurs an das Bun¬ zu Grunde zu legen hätten, denselben von sich aus als ausser desgericht aus dem doppelten Gesichtspunkte als unstatthaft, weil Kraft stehend ansehen müssen. Hiefür fehlt es aber in casu an die angefochtenen Massnahmen inzwischen Rechtskraft erlangt den erforderlichen Voraussetzungen, da die Sache nicht so liegt, hätten und der ordentliche Instanzenzug nicht innegehalten worden dass die der Schweiz als Vertragsstaat obliegenden Verpflichtungen

sei. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der bisherigen ohne weiteres dahin gefallen wären, sondern lediglich so, dass für Praxis, welche gegen Verletzung von Staatsverträgen stets ein die Schweiz Grund vorhanden sein mag, wegen mangelhafter direktes, von der Ergreifung anderweitiger Rechtsmittel unab¬ Befolgung des Vertrages bei der grossherzoglich badischen Regie¬ hängiges Rekursrecht an das Bundesgericht als Staatsgerichtshof rung vorstellig zu werden und eventuell kündigungsweise das einräumte, durch dessen rechtzeitige Geltendmachung der betreffende Vertragsverhältnis aufzulösen. Freilich berufen sich die Rekurs¬ Beschwerdeführer seine Rechtsstellung voll wahren konnte (vgl. opponenten für ihre Behauptung, dass die badischen Behörden Amtl. Samml. der bundesger. Entscheid., Bd. XII, Nr. 76, ständig und bewusster Weise die Anwendung des Vertrages von

sich ablehnen, auf eine Anzahl gerichtlicher Entscheidungen. Aber Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1881 und den

es ist zunächst nicht ersichtlich, dass diese Entscheidungen trotz aus¬ bezüglichen Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung (Bun¬

drücklicher Berufung auf den Staatsvertrag von Seiten der desblatt 1882, Bd. II, S. 739; v. Salis, Bundesrecht I,

interessierten Parteien erfolgt seien. Sodann gehen dieselben von Nr. 293) und auf das oben erwähnte Schreiben des eidgenös¬

Gerichtsstellen unterer Instanz aus, während aus den Akten sischen Amtes für Schuldbetreibung und Konkurs verweisen lässt.

keineswegs ersichtlich ist, dass auch die obern badischen Gerichts¬ Auf diesen Standpunkt stellen sich sodann auch ausnahmslos

instanzen, und namentlich das Oberlandesgericht, den Vertrag als die schweizerischen Autoren (vergl. Blumer=Morel, Bundes¬

ungültig ansehen und dementsprechend judizieren. Dann erst liesse staatsrecht, Bd. III, S. 525; Roguin, Conflits, chap. IX;

sich aber die von den Rekursopponenten aufgestellte Behauptung Wolf, Bundesgesetzgebung, II, S. 559; Löwenfeld, Rechts¬

als thatsächlich gerechtfertigt ansehen. Bei der gegebenen Sachlage verfolgung im internationalen Verkehr; Excurs II, Schweiz,

wird man vielmehr blos annehmen dürfen, dass über die Frage, von Dr. E. Zürcher, S. 138, Note 1; ferner die Kommen¬ ob der Vertrag noch anzuwenden sei oder nicht, bei einzelnen tare zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs von badischen Gerichten angesichts der Bestimmungen der Reichsge¬ Jäger, Art. 197, S. 333/334 und von Weber=Brüstlein,

setzgebung über das Konkursrecht sich Zweifel erhoben haben. Reichel zu Art. 197, S. 252, Note 3). Aus all diesen Grün¬

Dass aber die Ansicht von der Ungültigkeit des Vertrages sich den kann es also nicht angehen, dass eine schweizerische Behörde

bei den genannten Gerichten allgemein Bahn gebrochen habe, anlässlich der Entscheidung eines Einzelfalles ohne weiteres den

widerlegt sich schon durch die Thatsache, dass das Reichsgericht, Vertrag als nicht mehr rechtsbeständig ausser Acht lässt.

das als oberster deutscher Gerichtshof über die Auslegung des in

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht Frage stehenden § 237 (früher 207) der Konkursordnung ent¬ erkannt: scheidet, sich dahin erklärte, der Fortbestand der einzelstaatlichen Der Rekurs wird als begründet erklärt, womit die angefochtenen Staatsverträge vorliegender Art sei mit der genannten Bestim¬ Verfügungen der Arrestbehörde bezw. des Betreibungsamtes Basel¬ mung vereinbar (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichtes in

stadt dahin fallen. Civilsachen, Bd. 24, S. 12/13). Diese Auffassung hat denn auch bei den Kommentatoren der Konkursordnung — wenn auch nicht ausnahmslos — Anerkennung gefunden (vergl. z. B. Sarwey, Kommentar, Ausgabe von 1901, S. 33, 62; Wilmosky, Kommentar, Ausgabe 1889, zu § 4). Ihr entsprechend wird sodann speziell der vorwürfige Staatsvertrag in einer jüngst von einem badischen Gerichtsbeamten veranstalteten Zusammenstellung badischer Gesetze und Staatsverträge als noch zu Recht bestehend angeführt. Die von den Rekursopponenten namhaft gemachten Reichsgerichtsentscheidungen beschlagen die hier in Betracht fallende Frage nicht oder doch nicht direkt und können demgemäss dem oben angeführten Erkenntnisse dieses Gerichtshofes seine Bedeu¬ tung nicht nehmen. Endlich hat noch in Erwägung zu kommen, dass auch schweizerischerseits der Vertrag von 1808 bisher als noch in Geltung befindlich betrachtet wurde, wofür sich auf den

Cited in