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BGE 29 II 452

29 II 452 · Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Dated Jan 1, 1903

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bge-atf-dtf/29-ii-452/de/bge-29-ii-452

Retrieved on Aug 30, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Supreme Court Official Reports
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Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

29 II 452

BGE 29 II 452

Rubrum

XII. Civiletreitigkeiten, zu deren Beurteilung das Bundesgericht von beiden Parteien angerufen worden war. Différends de droit civil portós devant le Tribunat fédéral par conventions des parties.

56. Arfeil vom 26. Juni 1993 in Sachen Siegler u. Bartholdi, Kl., gegen Arth-Rigi-Bassngesellshaft, Bekl.

Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses einer Aktiengeselt schaft betr. Verteilung des Reingewinns durch einzelne (Prioritäts-) Aktionäre. Art. 631, Abs. 2 0.-R.: Befugnis der Generalversammlung, in den Siatuten nicht vorgesehene Reserveanlagen zu beschliessen, safern die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert. — Fest= stellungs- und Leistungsklage. Anspruch der Aktionäre auf Dividende ; Entstehung und Fälligkeit. Art. 629 0.-R.

Sachverhalt

A.

Die Statuten der Aktiengesellshaft der Arth- Rigi- Bahn bestimmen in Art. 27:

„Nach Bestreitung sämtlicher Lasten, Unterhaltungs- und Be- „triebsfosten, der Verzinsung bestehender Anleihen uud Vollziehung „der gesesszlichen Amortisationen, soweit folche erforderli, wird der „Überschuss der Betriebseinnahmen wie folgt verwendet :

2. 10,000 Fr. kommen dem Erneuerungsfonds zu gut ;

„db. durch jährliche Einlagen bis auf 2000 Fr. wird ein Re- „servefonds gebildet, bis derselbe die Höhe von 50,000 Fr. erreicht „haben wird.

C.

Von einem Überschuss erhalten zuerst die Prioritätsaktien „bis auf 41/, 9%, Dividende jährlih, und zwar erstmals für das „Rechnungsjahr schliessend mit 31. Dezember 1889; etwaige Aus- „fälle in einem Jahre sind denselben jeweilen aus dem Reinertrag „des folgenden Jahres, jedoch ohne Zinsvergütung, zu ersetzen,

D.

Es folgt sodann die Auszahlung einer Dividende bis auf 99%, an die Stammaktionäre.

E.

Ein etwa noch verbleibender Rest wird unter die Stamm- „Und Prioritätsaktionäre gleichmässig pro rata des Kapitals verteilt.

F.

Die Generalversammlung ist befugt, vor Verteilung der Di- „„videnden zu beschliessen, auh solche Neserven anzulegen, welche „nict in den Statuten vorgesehen sind, sofern die Sicherstellung „des Unternehmens es erfordert,“ Dividenden hat die Gesellschaft das erste Mal pro 1898 ausgerichtet, und zwar 41/7, 9%, an die Prioritätsaktionäre. Damit aber eine Dividende in diesem Betrage bezahlt werden konnte, mussten dem ausserordentlichen Reservefonds 10,000 Fr. entnommen werden. Die Eröffnung der Linien Zug-Arth-Goldau und LuzernGoldau brachte eine bedeutende Besserung der Einnahmen der Arth-Rigi-Bahn, und es hatte letztere beim Abschluss der Bilanz auf 34. Dezember 1909 einen Erneuerungsfonds von 45,939 Fr. 54 Cts., einen ordentlichen Neservefonds von 24,000 Fr. und einen ausserordentlichen Reservefonds von 67,000 Fr. Jm Jahre 1899 wurde eine Dividende nicht ausgerichtet, dagegen ergab das Jahr 1900 einen Betriebsüberschuss von 45,965 Fr. 48 Cts., was den Verwaltungsrat veranlasste, der am 29. Juni 1901 zuFammentretenden Generalversammlung zu Heantragen, den nah Abzug der Passivzinse und der Einlage in den ordentlichen Reservefonds verbleibenden Reingewinn folgendermassen zu verwenden :

27,000 Fr. an die Prioritätsaktionäre ; 5000 Fr. Mehreinlage in den Erneuerungsfonds, 13,000 Fr. in die Spezialreserve.

Die Generalversammlung, welcher gemäss Art. 15 litt. a der Statuten die Festsetzung der Dividende und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresnussens überhaupt zusteht, beschloss indes, eine Dividende nicht auszurichten, sondern von dem Reingewinn 15,000 Fr, dem Erneuerungsfonds als ausserordentliche Einlage, und 30,000 Fr. dem Spezialreservefonds zuzuweifen, den Rest von 955 Fr. 48 Cts. auf neue Rechnung vorzutragen. Verwalter Suter in Zofingen gab namens einer Gruppe von Prioritätsaktionären gegen diesen Beschluss Protest zu Protokoll.

B.

Mit Klageschrist vom 1./2. November 1901 sind nun

F.

Siegler in Zürich als Jnhaber von 300, und F. Bartholdi, Kaufmann in Frauenfeld, als Jnhaber von 60 Prioritätsaktien beim Bundesgerichte (gemäss den Statuten § 33 und Art, 52, 454 Civitrechtspflege.

Ziff. 1 Organis.-Ges.) klagend gegen die Gesellschaft der Arth= Rigibahn aufgetreten mit folgenden Rechtsbegehren :

1. Es sei der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 29. Juni 1904, womit sie die zu einer Verteilung von 41/,0/ Dividende an die Prioritätsaktien aus dem Jahreserträgnis von 1900 zur Verfügung stehenden 27,000 Fr. ausserordentlicher Weise in ihre Reserven gelegt hat, statt sie den Prioritätsaktien als Dividende zu verteilen, als gegen Art. 629 O.-R. verstossend, aufzuheben. :

2, Es fei die Beklagte zu verurteilen, die 27,009 Fr. nachträglih zur Auszahlung einer Dividende von 41!/, 9%, an die Prioritäisaktien zu verwenden und demnach jeder Prioritätsaktie von 400 Fr., und speziell den Klägern für die ihrigen, den Betrag von 18 Fr. samt Zins zu 5%, seit dem 1. Juli 1901 zu verabfolgen.

Zur Begründung dieses Begehrens führen die Kläger im wefentlichen aus : Mit der Bestimmung, dass die Prioritätsaktionäre vom Reingewinn in erster Linie 4!/, /,, dann die Stammaktionäre, mit Ausschluss der Prioritätsaktionäre, 5 °/, erhalten und beide am Reste gleichmässig beteiligt sein sollen, habe die Gesellschaft den Prioritätsaktionären die Zujicherung einer so viel wie festen, bescheidenen Verzinsung geben wollen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung der Statuten, die Gesellschaft könne noh weitere Reserven als die ordentlichen beschliessen, nicht bloss wie die gleichlautende Bestimmung des Gesezes (Art. 631 Abs. 2 O.-R,) an die Bedingung geknüpft sei, die Sicherstellung des Unternehmens müsse es erfordern, sondern dass sie auch, entgegen der Vorschrift über die jährliche Äuffnung der ordentlichen Reserven, nit vor der Bestimmung stehe, die von der Verteilung der - Dividenden handle, sondern nach ihr. Es sei damit der gusserordentliche Charakter dieser Befugnis und der sie beherrschende Meinung der Statuten zu erkennen gegeben, dass nur in völligen Ausnahmesituationen der Gesellschaft die Ansprüche der Aktionäre auf Dividende und fpeziell der Anspruch der Prioritäten aus die ersten ihnen bei der Emission quasi als Verzinsung in Aussicht gestellten 41/9, durch ausserordentliche Reservestellungen ihnen vereitelt werden dürfen.

In rechtlicher Beziehung wird sodann bemerkt :

Nach Art. 629 O.-N. habe jeder Aktionär Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil an dem Neingewinn, der nach den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt sei, und es bestehe nah den Statuten der Beklagten dieser Reingewinn in. demjenigen Überschusse der Betriebseinnahmen, der nach der ordentlichen Speisung des Erneuerungsfonds und des Reservefonds noch bleibe. Nun reiche das Betriebsergebnis pro 1900 völlig zu einer Vordividende von 41/, 9/, an die Prioritätsaklionäre aus. Wohl stehe sowohl nach dem Geseze (Arl. 631 Abf. 2 O.-R.) als nah § 27 litt, f der Statuten der Beklagten das Recht zu, vor Auszahlung von Dividenden ausserordentliche Reserven zu beschliessen, allein dies nur soweit, als „die Sicherstellung desUnternehmens es erfordere.“ Der den Prioritäten gebührende Dividendenbetrag von 27,000 Fr. dürfe also nicht nach freiem Ermessen und Belieben statt verteilt in die Reserven geworfen. werden. Entstehe hierüber Streit, so habe nicht die Generalversammlung den Streit zu entscheiden, sondern der Richter. Nach Art. 631 Abs. 2 O.-R. und § 27 litt. f der Statuten liege der Beklagten ob, darzutun, dass die Sicherstellung des Unternehmens “ die Beschlagnahme der Dividendengelder für die Reserven erfordere, und nicht. den Klägern der Beweis, dass das nicht der Fall sei. Immerhin wollen die Kläger diesfalls bemerken: Die Erlaubnis, die Dividendengelder für die Reserven zu verwenden, sei die Gesiatiung einer Ausnahmemassregel und dürfe nicht ausdehnend ausgelegt werden. Der Wortlaut der Erlaubnis lasse Îlar erkennen, dass sie gegen vorübergehende hohe Dividenden, nämlich gegen Dividenden si richie, die durch das Eintreffen sich nit so bald wieder erneuernder Umstände gross ausgefallen seien, nicht aber gegen kleine, normale oder gar Minimaldividenden. Sie wolle nicht sowohl die Auszahlung der Dividenden überhaupt verhindern, sondern sie nur reduzieren. Wenn es heisse, dass vor Verteilung der Dividenden noch Reserven beschlossen werden können, jo wolle das doh eher sagen, dass auf alle Fälle etwas verteilt werden müsse, als, es solle überhaupt keine Verteilung erfolgen. Der Wortlaut der Erlaubnis stelle sodann auch völlig ausser Zweifel, dass die Beschlagnahme der Dividenden für die Reserven nicht schon dann staitfinden dürfe, wenn vom Siandpunkte des vorsichtigen

Kaufmannes aus die Massregel als nüsslich und wünschenswert erscheine, sondern nur dann, wenn die Lage des Unternehmens sie schlechterdings verlange, wenn sie notwendig sei. Endlich stehen die Rechnungsablage, die Ausstellung der Jahresbilanz, die Reservestellungen und die Auszahlung von Dividenden bei den Aftiengesellschasten, die Eisenbahngesellschasten seien, nunmehr unter dem Rechnungsgeseze von 1896, welches im einzelnen bestimme, welche Buchungen und Massnahmen dieser Unternehmen notwendig seien ; es schreibe vor, nach welchen Grundsägen die Neserven dotiert werden sollen, es mache die Auszahlung der Dividenden und ihre Höhe von der Befolgung dieser Vorschriften abhängig und sorge dafür, dass fein Franken an Dividende ausbezahlt werde, ohne dass die Aufsichtêbehörde, der Bundesrat, sein Plazet gegeben habe. Damit sei dann aber auch die Frage, ob die Sicherstellung des Unternehmens die Ausschüttung einer Dividende verbiete oder gestatte, für die Eifenbahngesellschaften gelöst. Notwendig seien ausserordentliche Reserven bei einer Bilanz nur, wo sie für einzelne Aktiven zu hohe Wertungen enthalte, deren Korrektur dann mit der ausserordentlichen Neservenbildung vorgenommen werde. Die Bilanz der Beklagten enthalte keine „dubiosen“, keine mit Verlust bedrohten Posten. Dass sie auf Abschluss keine grössern Bar- oder Valorenbestände aufweise, der Aktivenübershuss vielmehr wesentlich im Baukonto fstecke, sei entfernt keine Nötigung zur Unterdrückung der Dividende. Es komme bei Eisenbahngesellschaften oft vor, dass der Übershuss der Aktiven über die Passiven, aus dem die Dividende verabfolgt werde, nicht in barem Gelde vorhanden sei; dennoch sei bei solider Wertung der Anlagen die Dividende gerechtfertigt. Das Rechnung®sgesep habe denn auch die Bahngesellschaften von jeher ermächtigt, jede Erweiterung der Anlage auf Baukonto zu buchen und in die Aktiven der Bilanz einzustellen. Die Verwendung von Betriebsüberschüssen zur Errichtung oder zum Ausbau einer Station oder zur Vermehrung des Rolmaterials, wie es bei der Beklagten im Jahre 1900 vorgekommen sei, bedeute keine unrentable Verwendung, sondern ein Mittel zur Vermehrung der Rendite, und keinen Aufbrauch von Vermögen, sondern eine Vermögensumwandlung. Auch das gelegentlich geHôrte Motiv, die Bilanz von 1900 weise noch eine schwebende Schuld

auf von 259,000 Fr., sei hinfällig. Bei dem Vermögensstande, zu dem die Gesellschaft mit den Jahren gelangt sei, bedeute eine schwebende Schuld von diesem Betrage bei einem Aktivenbestande von 6!/, Millionen schon an sich keine Gefahr mehr, sondern habe nux den Nachteil höherer Verzinsung. Überdem könnten nah Ausrichtung einer Dividende an die Prioritätsaktionäre noch 18,000 Fr. als ausserordentliche Reserve verwendet werden. Aus all dem gehe hervor, dass die Streichung der Dividende der Prioritätsaktie willTürlich und nicht gerechtfertigt und nur erfolgt sei, um sub colore Juris die Stellung der Stanmaktionäre zu verbessern.

C.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage und begründet diesen Antrag folgendermassen: Von der „Zusicherung einer so viel wie festen Verzinsung“ sei nie die Rede gewesen und es sei eine solche bei einer Prioritätsaktie begrifflich ausgesslossen. Nach § 27 litt. f der Statuten stehe der Generalversammlung das Recht zu, ausserordentliche Reserven anzulegen. Auf das gegnerische Argument, dass diese Bestimmung am Schlusse des § 27 stehe, fomme nichis an, da ja ausdrücklich gesagt sei, dass folche ausserordentliche Neserven vor Verteilung der Dividende beschlossen werden . können. Dass der Beschluss der Generalversammlung ein berechtigter gewesen sei, beweise die Tatsache, dass die Betriebseinnahmen im Jahre 1901 bis Ende November ca. 40,000 Fr. weniger betragen als im Jahre 1900. Die Behaupiung, dass der angefochtene Beschluss gesess- und statutenwidrig sei, sei unrichtig, venn das Obligationenrecht gestatte ausdrücklich, dass die Generalversammlung über den Jahresgewinn oder einen Teil desfelben auh in der Weise verfüge, dass derselbe zu ausserordentliczen, in . den Statuten nicht ausdrücklich vorgeschriebenen Abschreibungen oder Reservestellungen verwendet werde. Überdies stehe der Generalversammlung nach dem Wortlaute der Statuten die Befugnis zu, den ganzen Reingewinn und nicht bloss einen Teil desselben zu Folchen ausserordentlichen Reserven zu verwenden. Der Generalversammlung komme kraft gesetzlicher Bestimmung allein die Kompetenz zu, über die Verwendung des Jahresgewinnes Verfügung zu treffen ; entscheidend sei diesfalls der Wille der Mehrheit der Aktionäre, Die Aufstellung einer Bilanz und die Beschlussfassung über den Reingewinn im besondern habe nah allgemeinen kaufXxIx, 2. — 1903 30

männischen Grundsägen zu erfolgen. Es gebe hierüber feine starren, für alle Verhältnisse passenden und uuter allen Umständen anzuwendenden Regeln. Es würde zu unerträglichen Verhältnissen führen, wenn man über die Frage der Angemessenheit von Bewertungen, Abschreibungen 2c. in jedem Falle den ganzen Instanzen zug eines gerichtlichen Verfahrens eröffnen wollte. Es komme also lediglich darauf an, ob der Beschluss der Generalversammlung dieder letztern gesetzte Kompetenz überschreite. Sei dies nicht der Fall, jo könne die Anfehtung eines derartigen Beschlusses und die Forderung auf Auszahlung einer Dividende nicht damit begründet. werden, dass die Bewertung eines Kontos der von den berufenen Organen der Gesellschaft festgesetzten, revidierten und von der Generalversammlung genehmigten Bilanz unangemessen oder zu hoch oder zu niedrig sei. Zum nämlichen Resultat gelange man, wenn man ausgehen wolle von dem Recht auf Dividende, das jedem einzelnen Aktionär kraft seiner Mitgliedschaft zustehe. Der einzelne Aktionär habe weder einen Anspruch auf eine bestimmie Quote des bilanzmässigen Reingewinnues, noch könne derselbe verlangen, dass der ganze Jahresgewinn zur Verteilung gebracht werde. Ein solcher Anspruch bestehe vielmehr nur bezüglich desjenigen Reingewinnes, welcher von der Generalversammlung zur Verteilung bestimmt und ausgeschieden werde. Der einzelne Aktionär habe die Befugnis, durch seine Abstimmung bei der Festsetzung der Dividende mitzuwirken, allein die Ausübung seines Nechtes auf Dividendeunterliege, wie jedes Mitgliedschafisrecht, den Beschlüssen der Generalversammlung. Unter solchen Umständen treffe die Kläger die Beweislast für die behauptete Anfechtbarkeit des von der General= versammlung innerhalb ihrer gesetzlichen und statutarischen Befugnisse und Kompetenzen erlassenen Beschlusses. Aljo nicht die Be= flagte habe den Beweis zu erbringen, dass die Anordnungen und Beschlüsse der Generalversammlung au opportun und angenmtesseit. seien. Es sei durchaus nicht richtig, dass es si hier um eine Ausnahmemassregel handle. Die Bestimmung des § 27 litt. È stehe, wie bereits bemerkt, zu den übrigen Bestimmungen in einem andern Verhältnisse als dem von einer Ausnahme zur Regel. Litt. f spree von einer fakultativen, die übrigen Beftimmungen aber von einer obligatorischen Neservestellung. Noh unrichtiger sei -

die Behauptung, dass litt. f nur eine Verkürzung der Vorzugs=- dividende gestatte. Mit den Worten „vor Verteilung der Dividende“ wolle doh sicherlih gesagt werden, dass die Generalversammlung, bevor überhaupt die Verteilung von Dividenden in Betracht kommen könne, den vorhandenen Reingewinn zur Anlegung besonderer “ Reserven verwenden dürfe. Die Frage, ob die Sicherstellung des Unternehmens die Anlegung besonderer Reserven verlange, sei eine Frage, welche durch die Generalversammlung nah den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsässen und vom Standpunkte des ordentlichen und vorfichtigen Kaufmannes aus zu beurteilen sei, und uicht vom Standpunkte desjenigen aus, der aus seiner Aktienbeteiligung einen möglichst grossen Nuten ziehen wolle. Unter keinen Umständen könne das Rechnungsgesey massgebend sein dafür, ob die Voraussetzungen der litt. f von § 27 der Statuten vorhanden seien oder nicht. Weder dieses Gesez, noch das Obligationenrecht, verbieten, dass die Statuten weitergehende Vorschriften aufstellen zur Konsolidierung und bessern Fundierung eines Unternehmens. Eine Anfechtung des in Frage stehenden Beschlusses wäre nur dann zulässig, wenn in demselben eine offenbar arglistige Handlungsweise gegenüber den Prioritätsaktionären liegen, oder wenn sich derselbe nicht mehr im Gebiete vernünftiger Erwägungen bewegen würde. Dies sei indes nicht der Fall und speziell sei die Äuffnung der Reserven nicht eiwa des= halb beschlossen worden, um die Prioritäten vom Dividendengenuss auszuschliezen, bis und so lange auh den Stammaktionären etwas gegeben werden könne, Die Kläger anerkennen mit Recht, dass ausserordentliche Reserven bei einer Bilanz da notwendig seien, wo- sie für einzelne Aktiven zu hohe Wertungen enthalte, deren Korrektur dann mit der ausserordentlichen Refervebildung vorgenommen werde. Diese Voraussetssungen liegen in casu in der Tat vor und es werde der Beweis durch Expertise dafür angeboten, dass die Sicherstellung des Unternehmens die beschlossene Neferve= stellung absolut verlange. Zur Unterstüssung dieser léztern Bez hauptung führt die Beklagte u. a. aus: Der Baukonto, der im Jahre 1895 6,173,609 Fr. betragen habe, sei bis Ende 1900 auf 6,475,180 Fr. angestiegen, was jährliche Abschreibungen in Form von Reservestellungen nötig mache. Die vorhandenen Reserven seien nun absolut ungenügend, zudem stehen dieselben in

der Hauptsache lediglich auf dem Papier. Einzig der ordentliche Reservefonds von 24,000 Fr. fei dur einen Kassabestand und Wertschriften gedeckt, die andern beiden Fonds von zusammen 112,939 Fr. bestehen bloss als Guthaben auf dem Baukonto, bezw. seien in dem Baukonto enthalten, was übrigens auch die Kläger anerkennen. (Über die Verwendung dieser Fonds, bezw. die Vermehrung des Baukonto, macht sodann die Beklagte nähere Angaben.) Die Sicherstellung des Unternehmens verlange daher in der Tat, dass die Betriebsüberschüsse nicht für Dividenden verwendet, sondern so lange zurübehalten werden, bis die Gesellschaft über ein mässiges eigenes Betriebskapital verfüge. Dabei fei zu betonen, dass auch dann, wenn der angefochtene Beschluss bestehen bleibe, den Reserven noch gar kein bares Geld oder Wertititel zugewiesen werden können.

D.

An ihrer Replik erläutern die Kläger ihr Klagebegehren dahin, dass unter dem Coupon, der gegen die Dividende auszuhändigen sei, der von 1899 gemeint fei, weil für ein Jahr das Nachbezugsrecht bestehe, und führen gegenüber den Anbringen der Antwort in der Hauptsache aus: Dem einzelnen Aktionär stehe überall das Recht zu, Einspruch zu erheben, wenn für eine ausserordentliche Verwendung des Reingewinnes, wie sie in casu geplant sei, die gefezliche und statutarische Voraussetzung fehle, d. h. wenn die vom Geseze und den Statuten verlangte Gefährdung oder Notlage der Gesellschaft nicht vorhanden sei, worüber einzig der Richter zu entscheiden habe. Andernfalls wäre der einzelne Aktionär völlig rechtlos und der Willkür der Mehrheit der Aktionäre ausgeliefert. Art. 631 Abs. 2 O.-R, (und die Statuten) enthalten bloss eine Einschränkung dieser Garantie, indem, wie gesagt, die ausserordentliche Reservestelung nur eintreten dürfe, wenn die Sicherstellung der Gesellschaft es erfordere. Sollte die Auslegung der Beklagten richtig sein, so wäre es ja in das völlige Ermessen der Generalversammlung gestellt, die Dividenden zu fürzen oder ganz zu unterdrücen, falls sie sich nur dazu entshliesse, sie für ausserordentliche Neserven zu verwenden. Die bezügliche Vorschrift besage aber gerade das Gegenteil. Es sei auh mit der Gerechtigfeit unverträglich, wenn von zwei streitenden Parteien der einen

die Nolle des Richters zugeteilt werden wollte, und es wäre die von der Beklagten behauptete Kompetenz der Generalversammlung nur dann anzunehmen, wenn das Gesess sie ausdrülich statuierte. Hieran sei um so mehr festzuhalten in einem Falle wie dem vorliegenden, wo eine die Minderheit bildende Nangklasse von Aktionären das Opfer der ausserordenilichen Reserve bringen sollte, Die Feststellung der Abschreibungen in der jährlichen Bilanz dürfe damit nicht zusammengestellt werden. Mit der Festsetzung der Bilanz,

D.

h. den Abschreibungen, habe die Generalversammlung ihre Befugnis der Feststellung per majora erschöpft; mit den dort beschlossenen Abschreibungen sei die Wertung der Aktiven und Passiven durch die Generalversammlung als richtig erklärl, und darauf fkônne nicht mehr zurücgekommen werden. Das Gesessz selber kenne die Abschreibungen nur als Vermögenstaxierungen, nicht als Reserven. Die Kompetenz für die Abschreibungen (die Feststellung der Bilanz) sei sachlich ganz verschieden von der Kompetenz für ausserordentliche Reserven aus dem VermögensÜberschuss dieser Bilanz. Aker auch in Bezug auf die Abschreibungen sei die Kompetenz der Generalversammlung teine ssrankenlose, sondern finde ihre Beschränkung durch den Begriff der Abschreibung als Wertermittlung, denn sete sich die Generalversammlung über den Begriff der Abschreibung weg, d. h. nehme sie unter dem Namen Abschreibung nicht eine Wertung, sondern eine für jedermann sichtbare starke Unterwertung vor, so stehe auch schon im Abschreibungsverfahreu der geschädigten Minderheit das gerichtliche Einspruchsrecht gegen einen solchen Missbrauch zu. Das Argument, dass der einzelne Aktionär überhaupt so lange feine Dividende verlangen und einklagen föônne, als die Generaslversammlung eine Dividende nicht beschlossen habe, sei ebenso unzutreffend und habe mit dem materiellen Dividendenanspruch nicchts zu tun, sondern nur mit dem Moment seiner Fälligkeit. Der materielle Dividendenanspruch aus Art. 629 O,-R. sei — seine Berechtigung vorausgesetzt — gegeben, sobald die Bilanz festgestellt bezw. die Jahresrechnung abgenommen und über die Verwendung des Gewinnes Beschluss gefasst sei. Darauf, ob der Beschluss den Anspruch anerkenne oder negiere, komme nichts an. Auch bei Auszahlung der Dividende an die Prioritäten entsprehe die Vermögenslage der 462 . Civilrechtspfssege.

Gesellschaft immer noch den Vorschristen des Rechnungsgesepes, das eine weitere Reservestellung, als die Sicherheit des Bahnunternehmens erfordere, nicht verlange. Die Aussezungen, die die Beklagte an ihrer Bilanz mache, seien augenscheinlich unbegründet. Die Vermehrung des Baukontos in den lezten fünf Jahren, welcher eine bedeutende Steigerung des Verkehrs gegenüberstehe, bedeute doch eher eine Verbesserung denn eine Verschlimmerung der Lage der Gesellschaft, indem si ja die Betriebseinnahmen von 1897 an um circa 45 9/, vermehrt haben. Auch sei der Baukonio nicht zu hoh bewertet, übrigens sei diese Wertung von der Generalversammlung gutgeheissen worden. Die Ausfezung, die Reserven stünden bis auf 24,000 Fr. lediglich auf dem Papier, sei eine Verkennung des Charakters der Reserven, denn diese legtern stecken im Übershuy des Wertes der Aulage und dieser Überschuss sei wirkliches, rentables Vermögen. Auch bei andern Unternehmungen, und speziell bei allen Bahnen, seien die Reserven zum grössten Teile nicht in Kapitaltiteln, sondern in dem freien Wert der Anlage ausgewiesen, und das Gesess verlange auh nichts anderes.

E.

Jn der Duplik hält die Beklagte an allen in der Klagebeantwortung angebrachten Vorbringen fest und offeriert für die Richtigkeit derselben den Beweis durch Expertise. Jm weitern protestiert sie gegen die in der Replik vorgenommene Klageänderung sowie gegen die Zinspflicht. Bezüglich des leztern Punktes bemerkt die Beklagte, dass der Dividendenanspruch der Aktionäre si erst dann in ein Forderungsrecht verwandle, wenn die Grösse der Dividende durch die Generalversammlung eventuell dur gericiliches Urteil festgestellt sei.

F.

Den in Sachen bestellten Experten, Herren Löffler, Direktor der Tösstalbahn in Winterthur, und A. Laubi, Direktor der Südoftbahn in Wädensweil, ist die Frage zur Begutachtung vorgelegt worden, ob die Sicherstellung des Bahnunternehmens es erforderte, dass der ganze Reingewinn von 1900 als ausserordeniliche Reserve zurückgelegt wurde, eventuell welcher Teil davon. Das den Parteien in Abschrift mitgeteilte Expertengutachten kommt zu dem Schlusse : „Von dem gesamten, 45,955 Fr. 48 Cis. betragenden Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung auf 34. Dezember 1900 hätte die Summe von 24,955 Fr. 48 Ets. zurückgestellt werden sollen,

Und zwar 20,000 Fr. als eigentlihe Rücklagen behufs Sicherstellung des Unternehmens im Sinne von § 27 litt. der Statuten, und 4955 Fr. 48 C13, als Saldovortrag auf neue Rechnung gemäss Usance und Vorgang in frühern Jahren. An die PrioritäiSaktionäre hätte dann verteilt werden können der Betrag von 21,000 Fr. oder 3/4 °/, des Priorilätsaktienkapitals.“ Auf die Ausführungen dieses Befindens wird in der rechtlichen Erörterung eingetreten werden.

G.

Von den Parteien haben einzig die Kläger das Gutachten bemängelt, ohne indessen bestimmte Erläulerungsfragen zu stellen.

H.

Bei der Parteiverhandlung vom 30. Mai 1903 haben die Parteivertreter ihre in den Rechts\chriften gestellten Anträge wiederholt. Der Vertreter der Beklagten führt dabei aus, die Klage sei ‘eventuell abzuweisen in dem Sinne, dass der Reingewinn pro 1900 in den Erneuerungsfonds zu legen sei.

Erwägungen

1.

(Kompetenz.)

2.

Mit ihrem ersten Recztsbegehren verlangen die Kläger Ungültigerklärung des Beschlusses der Generalversammlung vom 29. Juni 1901 betreffend Verteilung des Reingewinnes für das Jahr 1900, den sie als gegen Art. 629 O.N. verstossend bezeichnen, Sie machen damit das jedem Aktionär zustehende Anfehtungsrecht gegen gesez- und statutenwidrige Beschlüsse der Generalverfammlung geltend, machen von ihrem Mitgliedschaftsrechte auf Beobachtung von Gesez und Statuten Gebrauch. Diese Ansehtungsklage, die auch nach eidgenössishem Obligationenrecht jedem Aktionär zusteht, und aus seiner Mitgliedschaft folgt, ist — entgegen der Regelung im neuen deutschen Handelsgesepbuche S 271 (vgl. au das alte deutsche Handelsgesezbuch, Art, 222 in Verbindung mit Art, 190 a), und im Unterschiede von der Ver- -antwortlichfeitsflage gegen die Verwaltung und die Gründer, Art. 675 O.-N., — weder an eine Frist noch an besondere Förmlichkeiten gebunden. Der Inhalt dieser Klage, wie er im ersten Rechtsbegehren ausgedrükt ist, geht auf Ungültigerklärung, Aufhebung eines Beschlusses der Generalversammlung, muss also als Feststellungsanspruch bezeichnet werden. Daneben verlangen ¿die Kläger mit ihrem zweiten Rechtsbegehren eine Leistung, erheben sie eine aus der Gutheissung des ersten Rehtsbegehrensunmittelbar folgende Leistungsklage. Jnwieweit dieser Anspruch nach eidgenössishem Obligationenrecht zulässig und begründet ist, ift weiter unten zu erörtern.

3.

Der angefochtene Beschluss der Generalversammlung 1tügtsich auf die, mit Art. 631 Abs. 2 O.-R. identische Bestimmung in § 27 litt. f der Slatuten, wonach die Generalversammlung befugt ist, vor Verteilung der Dividende auch solche Reserveanlagen,. welche nicht in den Statuten vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern die Sicherstellung des Unternehmens es exfordert. Vorab fann nun diesem Beschlusse nicht etwa entgegengehalten werden,- — was die Kläger übrigens selbst nicht tun, — durch die vorausgegangene Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnungper 31. Dezember 1900 habe die Generalversammlung sestgestellt, dass ein Reingewinn von 45,955 Fr. 48 Cts. zur Verfügung der Aktionäre stehe, und es gehe daher nicht an, dass nun entgegen dieser genehmigten Bilanz ein anderer Beschluss, der keinen: Reingewinn zur Verfügung der Aktionäre halte, gefasst werde. Gegen diese Argumentation ist zu bemerken, dass der Beschluss derGeneralversammlung über Anlegung von Spezialreserven undEinlagen in den Erneuerungssonds eben materiell eine Aufhebung der frühern Bilanzgenehmigung bedeutet, in dem Sinne, dass ein zu verteilender Reingewinn nicht vorhanden sei. (Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. IV, S. 102 ff)- Steht so die Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz mit dem angefochtenen Beschlusse der Generalversammlung nicht in Widerspruch, fo ist nunmehr dieser Beschluss materiell auf seineAnfechtbarkeit zu prüfen. Hiebei ist vorerst der Stundpunkt derKläger abzulehnen, der dahin geht, den Prioritätsaktionären stehe unter allen Umständen ein Recht auf Dividende zu, sobald der Erneuerungs- und der Reservefonds in der statutarischen Höhe: (litt, a und b des § 27 der Statuten) gespiesen seien ; das Recht zur Anlegung von Spezialreserven sei subsidiär, stehe dem Rechte der Aktionäre auf Ausrichtung einer Dividende nach, wie sich diesshon daraus ergebe, dass die betreffende Bestimmung sich am. Schlusse des § 27, der die Verteilung der Betriebsdeinnahmen. regelt, befinde; es könne überhaupt mehr nur von einer Reduktion:

XU, Civilstreitigkeiten vor Bundesgericht als forum Prorógatum. N° 56. 165, als von einer gänzlichen Aufhebung des Dividendenrechtes derPrioritätsaktionäre die Rede fein. Dieser Auffassung der Kläger: steht schon der Wortlaut der Bestimmung, die sich mit Art. 634 Abj. 2 O.-R. inhaltlich deckt, entgegen. Aber auch dem Sinne nah kann ihr nicht beigepflihtet werden: indem die Statuten, übereinstimmend mit dem Geseye, ein Recht der Generalversammlung, auch nicht in den Statuten vorgesehene Spezialreserven zu beschliessen, aufstellen, schränken sie damit das Necht der Aktionäre auf die Dividendenzuteilung notwendigerweise ein. Dieses legtere Recht ist jener im Jnteresse der Aktiengesellschaft aufgestellten. Befugnis der Generalversammlung der Natur der Sache nach untergeordnet. Dagegen is den Klägern darin beizutreten, dass das gesebliche (und statutarische) Necht der Generalversammlung, vor Verteilung der Dividende die Anlegung von inden Slatuken uicht vorgesehenen Reserveanlagen zu beschliessen, geknüpft i} an. eine bestimmte Voraussetzung, indem dies nur geschehen kann, wenn und insoweit die Sicher)tellung des Ünternehmens es ersordert. Dass diese Vorausfezung vorhanden sei, ist rihtiger AñGT nah von der beklagten Gesellschast, die auf die Bestimmung gestübsst eine Einschränkung des Anspruches der Aktionäre auf die - Dividende vornimmt, zu beweisen. Unrichtig ist hiebei der Standpunkt der Kläger, es müsse sich geradezu um eine Notlage oder eine Gefährdung der Gesellschaft handeln, es genügt vielmehr, dass vom Standpunkte einer vorsichtigen, die Gegenwart und Zukunft ins Auge fassenden Geschäftsleitung die Anlegung derartiger Spezialreserven geboten erscheint. Auf der andern Seite widerspricht auch die von der Beklagten vertretene Auffassung, die bezüglichen Beschlüsse können nur angefochten werden, wenn darin geradezu eine arglistige Handlungsweise (hier gegenüber den Prioritätsaftionären) liegen würde, dem Wortlaut und Sinn des Geseges. Der Wortlaut schliesst ein freies Belieben der Generalversammlung, eine willfürliGe Verfügung aus. Die Generalversammlung darf den Aktionären den Reingewinn nur eutziehen, wenn und soweit die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert; es muss also in irgend einem Punkte eine Unsicherheit, Unzulänglichkeit in finanzieller Hinsicht vorhanden sein, Fraglich kann dabei sein, ob es

an der Gefahr irgend eines Nachteils genüge, oder ob die Existenz

der Gesellschaft bedroht sein müsse, Jm Zweifel wird dem Verfügungsrechte der Generalversammlung und dem Bestreben, das Unternehmen zu konsolidieren, sicherzustellen, gegenüber dem Befireben auf Erreichung eines baldigen Reingewinnes der Vorzug zu geben sein; immerhin ist zu beaten, dass das Gesez die Befugnis der Generalversammlung insofern einschränkt, als es sich ausdrückt, die Anlegung von Spezialreserven dürfe insoweit be- \<slossen werden, als die Sicherstellung des Unternehmens es erfordere, also jedenfalls blosse Wünschbarkeit nicht genügt. Dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich für die Generalversammlung sehr häufig nicht darum handelt, einfah Schlüsse aus gegebenen Tatsachen zu ziehen, sondern darum, Urteile über Situationen abzugeben. Über die Frage der Zweckmässigkeit und des Masses ist in erster Linie das Ermessen der Generalversammlung massgebend, Kommt es, wie hier, über die Frage, ob die Sicherstellung des Unternehmens die Anlegung von Spezialreserven erfordert, zum Streit, so ist objektiv, in der Regel an Hand einer Expertise, das Vorhandensein dieses Momentes zu prüfen.

4.

, Wird nun von diesen Gesichtspunkten aus die Frage geprüft, ob im vorliegenden Falle die Generalversammlung ihre Befugnisse in einer Weise überschritten habe, die gegen Gesess und Statuten (Art. 634 Abs. 2 O,-R. und § 27 litt. f der Statuten) verstosse, so ergibt si folgendes: Die Experten, denen im Einverständnisse mit den Parteien die sub Fakt, VF mitgeteilte Frage vorgelegt worden ist, haben die Bahnanlage und das Nollmaterial einem Augenschein unterzogen und ausser dem bau- und betriebstechnischen Zustand auh untersucht, ob das Unternehmen auf Ende 4900 über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der statutarischen und geseglichen Verpflichtungen, sowie zur ordnungsdgemässen Fortführung des Betriebes verfügt habe. Sie sind nun zunächst dazu gelangt, darzutun, dass der Erneuerungsfonds den Vorschriften des Eisenbahn-Rehnungsgesezes von 1896 nicht entspreche, und berechnen den Fehlbetrag desselben auf Ende 1900 auf 130,000 Fr. Unter Abzug der verfügbaren Deckungsmittel von 67,000 Fr. (30,000 Fr. im Obligationenzins-Reservefonds, 37,000 Fr. in der Spezialreserve) stellen sie indessen den Fehlbetrag endgültig auf 63,000 Fr. fest ; und unter Zugrundelegung XI, Civilstreitigkeiten vor Bundesgericht als forum prorogatum. N. 56, 467 einer sechsjährigen Deckkungsfrist berechnen sie die fährlih erforderliche Einlage auf 10,500 Fr. Wenn nun unter diesen Umständen der angefochtene Beschluss einen Betrag von 15,000 Fr. dem Erneuerungsfonds zuweist, so kann das nicht als gesess- oder statutennidrig bezeihnet werden, zumal die Experten sic dahin aussprechen, den Grundsägen eines soliden finanziellen Haushaltes entspreche es, dass Defizite dieser Art nicht zu lange in den Jahresrechnungen uachgeführt werden. Jm weitern erklären es die Experten als ein Gebot der Vorsicht, dass ein Betrag von 5000 Fr. aus dem Überschuss des Betriebsergebnisses des Jahres 1900 für Umbauten und Erweiterung83arbeiten angelegt werde. Endlich stellen sie einen Betrag von 4500 Fr. für Verzinsung ausserordentlicher Geldbedürfnisse zu Umbauten und Erweiterungen (speziell für Hochbauten und Stationserweiterungen auf Rigi-Staffel und auf Rigi: Klösterli) in Rechnung. Sie gelangen so dazu, von dem AktivFaldo der Gewinn und Verluswechnuag pro 31. Dezember 1900 von Fr. 45,955 48 in Abzug zu fringen e qd y 20,000 — als Rücklage behufs SiGersiellung d des Unter- … nehmens, somit Fr, 25,955 48

zur Verfügung der Aktionäre zu Belen, Dagegen bringen sie hievon noch weitere 4955 Fr. 48 Cts. in Abzug, indem sie von der Annahme ausgehen, es sei ein Saldovortrag von 29,795 Fr. 88 Cts. vom Jahre 1899 auf die Rechnung pro 1900 herübergenommen worden. Diese Annahme der Experten ist indessen irrtümlich; denn von jenem Saldovortrag sind 27,000 Fr. in die Spezialreserve eingelegt und nur 2795 Fr. 88 Cts. als Saldo ‘vorgetragen worden; der von den Experten vorgeschlagene weitere Abzug rechtfertigt sich daher nicht.

Nach diefen Ausführungen erscheint der Beschluss der Generalversammlung vom 29. Juni 1901 insoweit unanfechtbar, als damit a, Fr. 15,000 — dem Erneucerungsfonds zugewiesen, bd. , 9,500 — für Sicherung des Unternehmens in einer Spezialreserve angelegt, E y 955 48 auf neue Nechuung vorgetragen werden.

Diese Fr. 25,455 48 sind demnach in Abzug zu bringen vom 468 Civilreehtspflege.

Überschuss von 45,955 Fr. 48 Cts. Dagegen haben die restierenden 20,500 Fr. zur Verteilung unter die Prioritätsaktionäre zu dienen, da für diesen Betrag nicht nahgewiesen ist, dass die Sicherstellung des Unternehmens die Anlegung von speziellen, in den Statuten nicht vorgesehenen Reserven erfordert habe, Der angefochtene Be- \sluss ist sonach ungültig zu erklären, insoweit als er mehr al 95,455 Fr. 48 Cts., nämlich weitere 20,500 Fr., der Verfügung der Prioritätsaktionäre, bezw, der Verteilung unter diese, entzieht, und in diejem Umfange erscheint das erste Rechtsbegehren als begründet.

5.

Mit ihrem zweiten Rechtsbegehren, auf dessen Prüfung nunmehr überzugehen ist, verlangen die Kläger Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der den Prioritätsaktionären zukommenden Dividende, und zwar sowohl für alle Prioritäisaftionäre, als aud für sie persönli. Dieses Rechtsbegehren stellt sich im Gegensassze zum ersten Begehren dar als Leistungsklage ; die Kläger verlange damit eine Leistung der Beklagten: Die Ausrichtung der gesessund statutenwidrig entzogenen oder vorenthaltenen Dividende. S0- weit nun die Kläger Leistung an alle Prioritätsaktionäre verlangen, geht ihr Begehren von vornherein zu weit; denn obschon sie im Namen ihrer Mitaktionäre aufzutreten erklären, haben sie doh feine Vollmacht etwa einer Versammlung der Prioritätsaktionäre oder der einzelnen übrigen Prioritätsafktionäre zu den Akten gebracht, sodass sie im Prozesse nur als im eigenen Namen auftretende Kläger behandelt werden dürfen. Dagegen wirkt dann allerdings das Urteil, soweit es die Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses ausspricht, diesen aufhebt, für und wider alle Beteiligten. (Vergl. Amil. Sammlg. der bundesger. Entscheidungen, Bd. XX1UL, S, 1829, Erw. 2, Urteil vom 17. Dezember 1897

6.

S. Spar- und Leihkasse Zofingen gegen Graf und Konsorten ; ferner Bo. XXVII, 2. Teil, S. 234, Erw. 2, Urteil vom 92. Juni 1901 i. S. Schweizer gegen Hypothekarbank Zürich.) Im übrigen hängt die Frage, ob den Klägern jeht shon die der Ungültigkeitserklärung entsprechende Dividende zuzusprechen fei, davon ab, ob die Kläger einen gegenwärtigen, fälligen Anfpruch auf diese Dividende haben, oder ob nicht ihr Dividendenanspruch erst entsteht mit einem Beschluss der Generalversammlung, der sich

4als Ausführung des gegenwärtigen Urteiles über das erste Klagebegehren darstellen würde. Nun ist, entgegen den Ausführungen der Kläger, daran festzuhalten, dass Art. 629 O.-R. den Aktionären nicht ein unbedingtes und unbeschränktes Recht auf die Dividende gibt, sondern nur insoweit, als der Reingewinn nach den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist, (Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. November 1902 i. S, Bank für Handel - und Jndustrie in Darmstadt, gegen Jura-Simplon-Bahn, Amil. Sammlung, Bd. XXYŸVTIL, 2. Teil, S. 484 f,, Erw. 3.) Der Dividendenanspruch der Aktionäre folgt also erst aus den Statuten, nicht unmittelbar aus dem Geseze selber. Dagegen ist die weitere Frage, ob dieser durch die Statuten gewährte Anspruch shon entstehe durch die Tatfache des Vorhandenseins eines nach den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmten Reingewinues, oder o%b zur Entsiehung des Anspruches ein Dividendenfeststellungsbeschluss der Generalversammlung notwendig sei, im Sinne der ersten Auffassung zu entscheiden. Denn, wenn die Statuten den Anspruch der Aktionäre auf die Dividende festsetzen, schaffen sie damit ein Recht der Aktionäre, das als Sonderrecht der Aktionäre zu bezeichnen ist und gemäss Art, 627 O.-R. nicht angetastet werden darf, das nach dem System des ssweizerishen Obligationenrechts allerdings nur mit der Einschränkung des Art. 634 Abs. 2 O,-N. Einer besondern Beschlussfassung zur Entstehung des Diz videndenrechts bedarf es in dem Falle, wo (wie hier) die Statuten die Berteilung und das Mass der Dividende genau regeln, nict. sVgl. Bachmann, Die Sonderrechte des Aktionärs, S. 1641, der aber infolge der Bestimmung des Art. 631 Abs. 2 D.-R. auf anderm Boden steht, indem er diese Bestimmung — unzutreffend — dahin auffasst, sie gewähre der Generaklversammlung das freie Verfügungsrecht über den Neingewinn zu Reserveanlagen.) Daraus folgt, dass dann, wenn den Aktionären durch einen gesesszoder statutenwidrigen Beschluss die ganze oder ein Teil der Dividende entzogen ist, eine präsente Verlegung des Anspruches der Aktionäre auf die Dividende vorliegt, und dass sie demgemäss berechtigt fein müssen, Wiederherstellung diefer Verletzung nicht nur in der Form der Ungültigkeitserklärung des betreffenden Beschlusses zu verlangen, sondern auch in der Form der Leistungsflage, der Klage auf

Leistung nämlich der widerrehilih entzogenen Dividende. Auch vom Standpunkte der Zweckmässigkeit aus ist diese Lösung der andern, wonach nunmehr noch ein Beschluss der Generalversamm= lung notwendig wäre, weit vorzuziehen. Das zweite Klagebegehren erscheint dana insoweit als begründet, als es die Ausführung. des Urteils über das erste Begehren mit Bezug auf die Kläger darstellt, und ist in diesem beschränkten Umfange gutzuheissen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht ertannt:

1.

Der Beschluss der Generalversammlung der Arth-Rigi-BahuGesellschaft vom 29. Juni 1901 wird insoweit als ungültig erklärt, als dadurch über einen grössern Teil des Reingewinnes pri 4900 als 25,455 Fr. 48 Cis. zu nicht in den Statuten vorgesehenen Reserven verfügt wird,

2.

, Die Beklagte hat den die 25,455 Fr. 48 Cts. übersteigenden Betrag von 20,500 Fr. nachträglih zur Auszahlung einer Dividende an die Prioritätsaktionäre zu verwenden und den Klägern die entsprechenden Beträge, nebst Zins à 5 %/, seit 1. Juli 1901, zu bezahlen.

LAUSANNE, — IMP. GEORGES BRIDEL & CE

Cited in