Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 5 citing decisions has been analysed.

32 I 604

39. Enfsheid vour 20. Sepfember 1906 in Sachen Elsener.

Arrestbetehn!: Unzulässigkeit einer Beschwerde dagegen. — Zustellung der Arresturkunde: U nktarheit darüber. wer als Arrestschuldner in Anspruch genommen werden will - Ungüttigkeit des ArrestvoIlzuges und der darauf gestützten Betreibung.

Sachverhalt

I. I, Am 16. Mai 1906 erliess der Gemeindepräsident von Seelisberg als Arrestbehörde zu Gunsten des Alois Aschwanden, Hofstatt Seelisberg als Arrestgläubigers für eine Forderung von 1589 Fr. 97 Cis, einen Arrestbefehl Nr. 7 gegen „Aschwanden Michael sel. Erben von Hosstatt Seelisberg“. Diesen Befehl voll- 30g das Betreibungsamt Seelisberg am gleichen Tage, indem es von einem in der Waisenlade Seelisberg befindlichen Erbbetreffnisse den dem Michael Aschwanden seinerzeit angefallenen Anteil mit Arrest belegte, Zur Prosequierung des Arrestes erwirkte der Arrestgläubiger für die Arrestforderung am 21. Mai einen Zahlungsbefehl Nr. 23 des Vetreibungsamtes Seelisberg und zwar ebenfalls gegen „Aschwanden Michael sel, Erben von Hosstatt Seelisberg“ als betriebene Schuldner. i Eine Abschrift der Arresturkunde stellte das Amt durch die Post dem Ehemann der Rekurrentin, Karl Elsener- Aschwanden in Menzingen zu, indem es in einen beigelegten Begleitschreiben erflärte, die Zustellung erfolge zu Handen sowohl der Ehefrau als ihrer Brüder, deren Aufenthalt dem Amte unbekannt ei. Der Zahlungsbefehl wurde laut dem auf dem Schuldnerdoppel befindlichen Verrichtungszeugnis am 23. Mai 1906 ebenfalls dem Ehemann der Frau Klara Elsener dur die Post zugestellt.

IL. Am 30. Mai 1906 führte Klara Elfener bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren: den Arrest - befehl Nr. 7 und den Zahlungsbefehl Nr. 23 als ungültig zu erklären resp. aufzuheben. Die Beschwerdeführerin machte zunächst — 8ub Ziff. 1 der Beschwerdeschrift — geltend, dass es sich um eine nah Art, 149 Abs. 5 SchKG gegenüber den Erben des Michael Aschwanden verjährte Arrestforderung handle. Sodann weise die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl einzig der Be- \shwerdeführerin zugestellt, während diese nichi etwa die RNechtsverireterin der Erben Aschwanden sei und nicht einmal genau wisse, wo sih alle ihre Geschwister besinden.

TII, Mit einem Entscheide vom 18. August und einem ihn ergänzenden Nachtragsentscheid vom 1. September 1906 erkannte die kantonale Aufssichi2behörde: 1. Auf die Beschwerde wegen Verspâtung der Frist für die Bestreitung des Arrestgrundes nah Art. 279 Abs. 2 SGKG werde nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde werde hinsichtlich der Ziff. 2 der Beschwerde, d. h. hinsichtlih der behaupteten ungesetzlichen Ausfertigung und Zustellung der Arrest urkunde und des Zahlungsbesehles, als unbegründet abgewiesen. Fn ersterer Beziehung wird darauf abgestellt, dass die fünstägige Anfechtungsfrist des Art. 279 Abs. 2 versäumt worden sei. Für den andern Teil lautet die Begründung des Entscheides gestüsst auf den gub I gegebenen Sachverhalt dahin: Am 20, und 24. Mai sei Jakob Aschwanden, ein Bruder der Beschwerdeführerxin, in SeeliSberg gewesen, die Abschrift des Arrestbefehles und das erwähnte Begleitschreiben mit sich führend, und habe die Absicht kundgegeben, mit dem Gläubiger einen Vergleich abzuschliessen, unter dem Hinweis, dass er dazu bevollmächtigt sei. Sodann sei die Beschwerdeführerin unzweifelhafi und unbestrittenermassen gesetzliche Miterbin der Hinterlassenschast Michael Ashwanden. Nach all dem werde der Arrefi- und der Zahlungsbefehl zu Unrecht als ungeseblich angefochten.

TV, Mit rechtzeitigem Rekurfe hat Frau Klara Elsener ihre Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde sliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses.

Die Schuldbetreibung2- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Soweit die Beschwerde sih gegen den Arrestbefehl richtet, den der Rekursgegner Alois Aschwanden am 16. Mai 1906 von der Arrestbehörde Seelisberg erwirkt hat, sind vie Aufsichisbehörden unzuständig. Denn die Berfügungen der Arrestbehörden unterstehen ihrer Überprüfung nicht. Der Nichteintretensbeschluss, den die Vorinstanz in dieser Beziehung ausgefällt hat, ist deshalb als der mangelnden Kompetenz zur Veurteilung der Beschwerde statt mit der Verspätung in der Veschwerdeführung zu begründen.

2. Zuständig dagegen sind die Aufsichtsbehörden zur Prüfung, ob der Vollzug, den das Betreibungsamt Seelisberg dem Arrestbefehl vom 46. Mai gleichen Tages gegeben hat, gesegesgemäss sei, d. h, ob er nirgends zu einer Verlesszung derjenigen Vorschriften geführt habe, deren Beobachtung das Gesess dem Amt für die Vollziehung von Arresten zur Pflicht macht (vergl, AS 31 I Nr. 37 Erw, 1 — Sep.-Ausg. 8 Nr. 17).

Zn dieser Beziehung nun herrscht Streit darüber, ob die Nefurrentin die Zustellung der gegen „Aschwanden Michaels jel. Erben von Hofstatt Seelisberg“ lautenden Arresturkunde (Protofoll über den Arrestvollzug) als für sich rechtsverbindlich gelten lassen musste. Hierbei ist nun vor allem zu sagen, dass über die wirkliche Bedeutung der Arresturkunde und damit notwendig au des Zustellungsaktes Unklarheit herrsst, soweit es sich um die Frage handelt, wer eigentli als Arrestschuldner habe angesucht werden wollen.

Mit am meisten Gr habe es mit einem Ar und wohl Ffönnte man annehmen, man restverfahren zu tun, das gegen die Ge- \chwister Aschwanden als einzelne Arrestshuldner, darunter die Rekurrentin, gleichzeitig geführt wird; also mit einem Verfahren gegen mehrere Schuldner gemäss Art. 70 Abj, 2 SchKG, in dem die Nekurrentin aks „gemeinsame Vertreterin“ der übrigen Geschwister im Sinne dieser Bestimmung behandelt würde. Für diesen Fall wäre aber zu bemerken, dass aus den Akten die Bor=- aussezungen für den Bestand eines Bertretungsverhältnisses — eine rechtêgenüglihe Vevollmächtigung der Rekurrentin, die Urfunde für die andern Geschwister sich zustellen zu lassen — in feiner Weise ersichtlih sind. Damit erweist fih die Zustellung als ungültig, soweit man sie als Kollektivzustellung auffasst, d. h. als Amtshandlung, die lh gleichzeitg gegen alle Geschwister As{- wanden und insoweit auh gegen die Rekurrentin rihtet. Die legtere brauchte si infolgedessen namentlih nicht gefallen zu lassen, als Vertreterin ihrer Geschwister behandelt zu werden und konnte durc die darauf gerichteten Massnahmen des Amtes nicht irgendwie verpflichtet werden.

Dagegen schliezi das Gesagte die Möglichkeit nicht aus, die erfolgte Zustellung einer Einzelzustellung gleichzuhalten oder sie als solche auszufafsen, d. h. davon auszugehen, sie wolle nur gegenüber der Nekurrentin erfolgen und nur gegenüber ihr als Arrestschuldnerin rechtsverbindlich sein. Aber auh für diesen Fall und von diefem Gesichtspunkte aus gewürdigt, erscheint die Arresturkunde unklar und entspricht sie auh den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zwar mag ja zu sagen sein, dass die Eigenschaft der Rekurrentin als Erbin des Michael Aschwanden anerkannt ist und feststeht, und dass insoweit sich nichts dagegen einwenden lässt, wenn die Arresturkunde die Rekurrentin nicht namentlich als in Anspruch zu nehmende Arrestschuldnerin bezeichnet, sondern allgemein von den Erben des Michael Aschwanden spricht, Jndessen bietet diese allgemeine Bezeihnung — abgesehen davon, dass lle sich im Sinne der oben erörterten Kollektivzustellung auslegen lässt — in anderer Beziehung Anlass zu Zweifeln über die beabsichtigte Bedeutung : sie gibt nämlih der Möglichkeit Naum, dass das Arrestverfahren sich (statt gegen die mehreren Erben oder die Rekurrentin allein) gegen die Erbmasse, an der die Rekurrentin berechtigt ist, als Partei im Sinne des Art. 49 SGKG richten will. Dabei ift anderseits auch diese Annahme wiederum unsicher, da die Arresturkunde nicht von der Erbschaft, sondern von den Erben fpricht, Und es wäre auch hier das Necht und die Pflicht der Rekurrentin zur Vertretung der Erbmasse nicht dargetan.

Aus all dem ergibt sich, dass die Rekurrentin, als ihr das Betreibungsamt die Arresturkunde durch die Post zusandte, im Ungewissen darüber sein musste, welche Bedeutung und Tragweite dieser Zustellung zukomme, und dass die Arresturkunde, soweit sie den Arrestssuldner hinreichend bezeichnen soll, formell und inhaltlich ungenau und mangelhaft ist. Bei andern Betreibungshandlungen folgt nun freiliG aus einer solchen Sachlage nah geltender Praxis (Vergl. Archiv 10 Nr. 25 sub 1a und AS Sep.-Ausg. 8 Nr. 55 *) noch nicht slechthin, dass die Handlung als ungültig aufzuheben ist, sondern genügt es regelmässig, wenn * Ges.-Ausg. 31 I Nr. 88. (Anm. d. Red. f. Publ.) 608 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungsman dem Betriebenen das Necht zugesteht, eine genauere Abfassung der zugestellten Urkunde und überhaupt eine bestimmte Erklärung über die Bedeutung des Zustellungsaktes zu verlangen, Anders verhält es sich aber beim Arrestoollzuge: Hier wird vom Betreibungsbeamten die Partei, gegen die als Schuldner er vorgeht, nicht felbständig (wenn auh auf Grundlage eines Begehrens der Gegenpartei) bestimmt ; sondern diese Bestimmung findet er in dem Arrestbefehl bereits vor, der, um überhaupt eine Vollziehung zu ermöglichen, aussagen muss, gegen wen als Arrestschuldner der Arrest bewilligt sei und damit die Vollzugshandlungen sh zu richien haben. An diefe Angabe des Arrestbefehles hat sich das Amt für die Vollziehung des Arrestes zu halten und darf sich also namentlich uicht deshalb darüber hinwegsetzen, weil ihm der Arrestgläubiger nachträglich genauere Erklärungen darüber abgibt, gegen wen er das Arrestverfahren durchgeführt wissen will. Fst nun die genannte Angabe, wie hier, so ungenau und vieldeutig, dass sich Gewissheit über ihren wirklichen Sinn nicht gewinnen lässt, fso bleibt dem Amte nichts übrig, als die Vornahme von Arrestvollzugshandlungen abzulehnen und zwar für fo lange, bis der Arrestgläubiger einen im fraglichen Punkte hinreichend bestimmt und klar abgefassten Arrestbefehl beibringt.

Darnach ist der Rekurs bezw. die Beschwerde im ersten Punkte, Dd. h. soweit es sich um das Arrestverfahren handelt, teilweise gutzuheissen: nämlich dem Begehren um Aufhebung des „Arreftbesehles“ Nr. 7 — worunter die Rekurrentin den eigentlichen Arrestbefehl und dessen durch die Arresturkunde im engern Sinne ausgewiesenen Vollzug versteht — soweit zu entsprechen, dass die Verarreslierung des fraglichen Erbbetreffnisses durch das Betreibungsamt Seelisberg als derzeit für die Rekurrentin rechtsunwirfsam erklärt und die Zuftellung der Arresturkunde an sie als ungültig aufgehoben wird.

3. Das Gesagte führt sodann ohne weiteres zur Gutheissung des zweiten Beschwerde- bzw. Rekursbegehrens, das auf Aufhebung auh des Zahlungsbefehles Nr. 23 lautet. Dieser Zahlungsbefehl bezweckt die Prosequierung des Arrefles und kann deshalb und nur deshalb vom Betreibungsamte Seelisberg als demjenigen des Arrestortes (Art, 52 SchKG) ausgehen. Er wird also dadurch hinfällig, dass seine gesetzliche Grundlage — ein für die Rekurrentin verbindlicher und ihr gültig eröffneter Arrestvollzug am Arrestorte — nicht mehr vorhanden ist.

4. Aus den gemachten Ausführungen ergibt sic endlich von felbst, dass die andern Erben Aschwanden, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mitgewirkt haben, durch die streitigen Amtshandlungen des Betreibungsamtes Seelisberg nicht haben rechtlich verpflichtet werden fönnen.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Vollzug des Arrestbefehles Nr. 7 und die Zustellung der Arresturkunde als gegenüber der Rekurrentin ungültig erklärt und der Zahlung®- befehl Nr. 23 aufgehoben wird.

90. Eufscheid vom 26. September 1906 in Sachen Vodenheimer und Seubarth.

Wechselbetreibung. Betreibung gegen die Kollektivgesellschafter einer falliten Kollektivgesellschaft, gestützt auf ein Atzept der Gesellschaft. Stellung des Betreibungsamtes und der Aufsichtsbehörden. Art. 808, 564, 568 ÜR.

1. Am 1. August 1906 wurde über die Kollektivgefellschaft Schubarth & Bodenheimer, deren Mitglieder die heutigen Refurrenten W. Schubarth und S. Bodenheimer waren, der Konfurs erkannt. Am 4. August erwirkte Thomas Ernst Haller vom Betreibungsamt Baselstadt gegen jeden der Rekurrenten einen Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung (Nr. 12,555 u. 12,556) für einen Forderungsbetrag von 4995 Fr. 50 Cts. Als Forderungstitel geben die beiden Besehle an . Akzept d. d. 11. Juni 1906 der falliten Firma Schubarth & Bodenheimer im genannten Betrag.

Die Rekurrenten verlangten im Beschwerdewege Aufhebung der zwei Wechselbetreibungen, indem sie anbrachten : Die wedhselmässige Verpflichtung treffe nach Art, 808 OR nur solche, die den Wechsel unterzeichnet haben, während er hier nicht von den

Cited in