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34 II 651

650 À. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

l’exécution des obligations assumées par lune ou l’autre des

parties

; mais cet. inconvénient est plus théorique que pratique.

En lVespèce le différend porte sur l’exécution de l’obligation du paiement d’une commission, asumée par la société défenderesse. Cette société a s0n slège à Leipzig, c’est normalement en Allemagne et devant les tribunaux allemands que les demandeurs auraient dû faire valoir leur prétention et réclamer l’exécution de Vobligation doni ils ge disent créanciers. D’où il résulte qu’au moment de la conclusion du contrat les parties doivent avoir cousidéré le drott allemand comme devant régir les obligations assumées par la s0ciété défenderesse.

Sachverhalt

D. — Le présent litige relevant uniquement du droit allemand et ayant à tort été jugé principalement d’après le droit Ssuise, le Tribunal fédéral devrait annuler l’arrêt dont est recours et renvoyer la cause au Tribunal cantonal pour qu] sfatue à nouveau (art. 79 al. 2 OJF). Mais la Cour de justice civile de Genève a subsidialrement examiné le litige au regard du droit allemand et déclaré que l’article invoqué du Code de commerce allemand ne modifiait pas la solution donnée par elle en application du droit fédéral. Dans .ces conditions, un renvoi de la cause au Tribnnal cantonal serait sans objet, la solution devant rester la même.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral Pronence :

Le recours est déclaré mal fondé et l'arrêt cantonal confirmé dans le sens des considérants.

Y. Obligationenrecht, N° 77 GSI 7. Axteisl vom 31. Okfober 1908 in Sachen Steiner-Egsoff, Dell, u. Ber.-Kl., gegen Dörslinger, Kl. u. Ber.-Bekl.

Haftpflicht des Tierhalters. Art. 65 OR. — Entschädigung für vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Kein 4bzug der Unfallversicherungssumme, die der Geschädigte erhalten hat. — Entschädigung für dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit,

A. Durch Urteil vom 24. Zuli 1908 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsbegehren : a) des Klägers : Jst nicht gerichtlih zu erkennen, es sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Beklagte pflichtig zu erklären, dem Kläger 2000 Fr, nebst 5 %/, Zins seit 5. September 1906 zu bezahlen ?

b) des Beklagten :

Ist nicht die Klage abzuweisen ?

erkannt :

Die Klage ist im Betrage von 11441 Fr. 60 Cis, nebst 5 9/, Zinsen seit 5. September 1906 ge\<üsst, im übrigen abgewiesen.

B. Gegen obiges Urteil des Kantonsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag :

1. Es sei die Klage vollständig abzuweisen.

2. Eventuell: Es sei die Klage nur im reduzierten Betrage

C. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat von dem Rechte, eine Antwort einzureichen, keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen

1. Am 4. Mai 1906 wurde der damals 60 jährige Kläger, welcher Kontrolleur der Basler Strassenbahnen war, in Norschach auf einer öffentlichen Strasse von einem Hunde umgerannt. Die Borinstanz hat festgestellt, dass es der Hund des Beklagten war ; ferner steht fest, dass der Hund von dem Dienstmädchen des Befagten, welches Einkäufe zu besorgen hatte, von zu Hause mitgenommen worden war und dass das Dienstmädchen sich im Mo- 652 À. Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster Zivilgerichtsinstanz.

mente des Unfalls in einem Messhgerladen befand. Nah dem Berichte eines Sachverständigen war der Hund zwar nicht bösartig, aber spielsüchtig und läppisch, weshalb es sehr wohl mögli sei, dass er Strassentauben nachlief und dabei den Kläger umrannte.

Infolge des Unfalles (insbefondere einer Quetschung des Knies mit Bluterguss ins Kniegelenk) war der Kläger zwei Monate lang arbeitsunfähig. Während dieser Zeit bezog er statt seines Lobnes von 250 (bezw. ohne Dienstkleidung 225) Fr. monatlich ein Krankengeld in gleicher Höhe von der „Kranken- und Unterfstüsszungskasse für die Angestellten und Arbeiter der Basler Strassenbahnen“. Über die Einnahmen dieser Krankenkasse bestimmen deren Statuten :

„8 6. Die Einnahmen der Kasse bestehen :

„a) Aus den Beiträgen der Mitglieder.

„Þ) Aus den Betirägen der Strassenbahn-Verwaltung.

„€) Aus den Zinsen der angelegten Gelder.

„d}) Aus den Busszen.

„2) Aus allfälligen Geschenken.

„{) Aus Verschiedenem. “ „§ 7. An Beiträgen bezahlt jedes Mitglied 2%, seines Lohnes ; „diese Beiträge sind fo lange zu leisten, als der Betreffende bei „den Strassenbahnen bedienstet ist, — Die Einlagen werden vom „verdienten Lohne jeweilen am Zahltag in Abzug gebracht.“ Ferner bestimmt § 17 der Statuten: „Ausscheidenden Mit- „gliedern werden, wenn sie wenigstens zwei Jahre lang der „Kranken- und Unterstüsszungskasse angehörten, 30%, ihrer regel- „mässigen nah § 7 geleisteten Einlagen zurückerstattet, jedoch „Lhne Zinsvergütung, aber auh ohne Abzug der allfällig von „der Kasse an sie geleisteten Unterstützungen.“ ..

Während obiger zwei Monate machte der Kläger an zwei verschiedenen Orten Kuraufenthalte, deren Kosten er auf 125 Fr. 10 Cts, (belegt) + 43 Fr. 20 Cis. (unbelegt, für Nebenauslagen) berechnet.

Nach Ablauf dieser zwei Monate trat der Kläger seinen Dienst bei den Basler Strassenbahnen wieder an, jedoch nicht mehr als Kontrolleur, sondern (wegen seines körperlichen Zustandes) als Kasster, mit demselben Gehalt wie vor dem Unfall.

Über den Einfluss des Unfalls auf den körperlichen Zustand des Klägers spricht sich die gerichtliche (medizinische) Expertise aus wie folgt : Es bestehe, wenn auh nicht ausscliesslich infolge des Unfalles, eine gewisse Einschränkung in der Bewegungsfrei= heit des Klägers. Dass dieser infolgedessen dem Dienste als Kontrolleur nicht mehr obliegen fonnte, sei glaubwürdig. Wäre der Kläger auf diesen Beruf angewiesen, so müsste ihm wohl eine fleine, jedenfalls 5 °/, nicht übersteigende Entschädigung für Einbusse an Erwerbsfähigkeit, immerhin unter Berücksichtigung seines allgemeinen Zustandes, zugebilligt werden. Diese Voraussehung treffe aber nicht zu, da der Kläger eine Beschäftigung gefunden habe, die bei gleichem Einkommen seine körperliche Gewandtheit weniger in Anfpruch nehme.

2. , Das Bundesgericht ist zunächst an die Feststellung der Borinstanz gebunden, wonach es der Hund des Beklagten ift, welcher den Kläger am 4. Mai 1906 zu Fall brachte. Der Beklagte hat denn auc diese keineswegs aktenwidrige Feststellung in der Berufungsschrist nicht angefochten.

Dass sodann der Beklagte nicht nur der Eigentümer des betreffenden Hundes war, sondern zugleih auch (im Sinne von Art. 65 OR) derjenige, welcher den Hund hielt, ist ebenfalls unbestritien.

3. Fragt es sich daher in erster Linie, ob der Beklagte den ihm nah Art. 65 ON obliegenden Entlaftungsbeweis geleistet habe, so ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, wonach der Hund zwar nicht bösartig, wohl aber sehr läppisch und noch unerzogen und sein Benehmen deshalb durchaus unberechenbar war. Der Hund bedurfte somit zweifellos der Beaufsichtigung, wenn er auf die Strasse gelassen wurde, Einer Beauffichtigung war er nun aber im Momente des Unfalles überhaupt nur insoweit unterstellt, als das Dienstmädchen, mit welchem er das Haus des Beklagten verlassen hatte, sich in der Nähe, in einem Megtgerladen befand. Unter diesen Umständen fonnte die Beaufsichtigung des Hundes von vorneherein keine unmittelbare und beständige sein, wie denn auh das Dienstmädchen nicht in der Lage gewesen ist, über den Unfall selber Ausfunft zu geben. Darüber aber, dass das Dienstmädchen, wenn es bei seinen Ausgängen.

den Hund mitnahm, in den Fall kommen werde, den Hund mitunter, während es selber in Kaufläden zu tun hatte, auf der Strasse lassen zu müssen, konnte der Beklagte nicht im Zweifel sein. Wenn nun auch zuzugeben ist, dass von einem groben Vershulden des Beklagten hier nicht gesprochen werden kann, wie denn au die Vorinstanz konstatiert, dass der Beklagte sich keinen Verstoss gegen die Polizeiverordnung habe zu Schulden kommen lassen, so kann doch jedenfalls nicht gefagt werden, der Beklagte habe in der Beaufsichtigung des Hundes alle erforderliche Sorgfalt angewendet, wie Art. 65 OR verlangt.

4. Steht somit fest, dass der Beklagte für den dem Kläger zugestossenen Unfall grundsäglich ersasspslichtig ist, fo liegt zunächst feine Veranlassung vor, in der Berehnung der Arzt- und Kurfosten von dem Urteil der Vorinstanz abzuweichen. Der Betrag der Arztkosten (90 Fr.) war überhaupt quantitativ nie bestritten ; derjenige der eigentlichen Kurkosten ist von der Vorinstanz bereits (mit Rücfsicht auf ersparte anderweitige Unterhaltungskosten) von 125 Fr. 10 Cts. auf 80 Fr., also um mehr als 35 9/0 reduziert worden, und derjenige der Nebenauslagen von 43 Fr. 20 Ets. auf 21 Fr. 60 Cts., also um 50%, womit den Verhältnissen genügend Rechnung getragen fein dürfte.

5. , Was die vorübergehende (zweimonatliche) gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers betrifft, so steht allerdings fest, dass der Kläger während dieser Zeit, wenn auch nicht seinen Lohn, s9 doch einen gleih hohen Betrag (450 Fr.) aus der Kranken- und Unterstützungskasse der Basler Strassenbahnen erhalten hat, weshalb der Beklagte die Auffassung vertriit, es würde seine (des Beklagten) Verurteilung zum Ersass des entgangenen Lohnes eine Bereicherung des Klägers zur Folge haben. Jndessen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass derjenige, welcher auf Grund von Act. 50 ff. OR (inklufive Art. 61, 62, 65 usw.) haftet, dur fremde, mit demselben Ereignis in Zusammenhang stehende Zahlungen grundsässlich nur befreit wird, wenn diese Zahlungen auf seine Rechnung erfolgt sind. Wenn also der Geschädigte sich wesentlich aus eigenen Mitteln versichert hatte (was hier der Fall ist ; vergl. oben sub 1 die Statuten der betreffenden Krankenkasse) und infolgedessen sowohl gegenüber dem Versicherer als Y, Obligationenrecht. No TT. G55 gegenüber dem Schädiger einen Ersassanspruh erwirbt, so kann es sich (da ein selbständiger Negrezanspruch des Versicherers gegen den Schädiger mit dem ON unverträglih wäre ; vergl. AS 23 S. 1775; 26 II S. 324 f. Erw. 2) höchstens fragen, ob mit Rücksicht auf die Haftung des Schädigers die Haftung des Versicherers zessiere, bezw. mit der Zahlung der Versicherungssumme eine Subrogation des Versicherers in die Rete des Versicherten gegen den Schädiger stattfinde, eine Frage, deren Beantwortung in erster Linie vom Jnhalte des Versicherungsvertrages und in zweiter Linie von den Normen des Versicherungsrehtes abhängt und übrigens bei der Personenversicherung meistens verneint wird. Dagegen kann es sich, fofern der Schädiger vor der Schädigung in keinem Rechtsverhältnis zum Versicherten ftand, nie darum handeln, dass umgekehrt mit Rücfsicht auf die Haftung des Versicherers die Haftung des Schädigers zessiere, da dies dem Zweckke einer jeden Versicherung (welche im Schutze des Versicherten gegett drohenden Schaden, nicht im Schusse unbekannter Dritter gegen die Folgen ihres Verschuldens besteht) widersprechen würde. Vergleiche im allgemeinen über diese und damit zusammenhängende Fragen: Rölli, in ZbJIV, 1892 S. 1 ff.; Baron, ebendaselbst S. 207 ff.; Hiestand, Der Schadenersassanfpruch des Versicherers gegen den Urheber, ufw.; Deutsches Bürgerl. Gesessbuch, § 843

Abs. 4; Rölli, Entwurf, S. 219; endlich Bundesgesez über den Versicherungsvertrag, Art, 72 und 96.

Jm vorliegenden Falle hat nun der Beklagte selber nicht behauptet, dass nach den Statuten der betreffenden Krankenkasse oder nah allfälligen Bestimmungen des kantonalen Versicherungsrechtes eine Subrogation des Versicherers in den gesetzlichen Schadenersazanspruh des Versicherten stattgefunden habe, sodass also dieser Schadenersasszanspruh nicht mehr dem Kläger, sondern der Krankenfasse zustehen würde. Es ist daher anzunehmen, dass der Anspruch auf Ersaÿ des an si unbestrittenen Lohnausfalls von 490 Fr. noch heute dem Kläger zustehe, weshalb die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages gerechtfertigt erscheint.

6. Ebenso ist endlich auh der Betrag von 500 Fr. für dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit mit Necht zugesprochen worden. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass der Verdienft

des Klägers seit dem Unfalle tatsächlich bis jezt nicht zurück:- gegangen ist, indem der Kläger bei den Basler Strassenbahnen den gleichen Lohn bezieht, wie vorher. Es ergibt sich indessen ebenfalls aus den Akten, dass der Kläger seine frühere Stelle nicht mehr versehen kann ; und nah der gerichtlichen Expertise besteht denn auch eine zum grössten Teil auf den Unfall zurückzusührende Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Klägers. Dieser Zustand verminderter körperlicher Integrität des Klägers ist aber zweisellos geeignet, seine Lohnansprüche und sogar seine Ausfichten auf ein anderweitiges Unterkommen erheblich zu reduzieren, \obald er einmal in die Lage kommen sollte, sih eine andere Stelle zu suchen, eine Möglichkeit, mit welcher immerhin gerechnet werden muss. Wenn nun die Vorinstanz diefem Umstand und zugleich der Tatsache, dass der Kläger momentan gleichviel verdient, wie vor dem Unfall, ferner allen übrigen Umständen des vorliegenden Falles, in der Weise Rechnung getragen hat, dass sie dem Kläger statt der Summe von 1400 Fr. (die sich bei ZUgrundelegung einer 5 ‘/gigen Invalidität ergeben würde) einen i Betrag von 500 Fr. zuerkannt hat, jo erscheint dies den Verhältnissen durchaus entsprechend. Die Berufung erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berusung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons=- gerichts von St. Gallen vom 24. Juli 1908 in allen Teilen bestätigt.

V. Obligationenrecht. No 78, GT

78. Arkeil vom 31. Oktober 1908 in Sachen Héeidenstoffweberei vorm. Gebrüder Näf, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Konkursmasse Vrandenberger, Kl. u. Ber.-Bekl.

Einkaufskommissíon oder Vermittlung einer Kaufgeschästes als Makler ?

A. Durch Urteil vom 5. Juni 1908 hat das Obergericht des Kontons Zürich (1. Appellationskammer) über die Streitfragen : st die Beklagte schuldig, der Klägerin 22,063 Fr. 10 Cts. und 3°%/,% Zins vom 4. April bis 4. Juni 1907 und von da an zu 5% Zins zu bezahlen ? erkannt :

Die Beklagte ist s{<uldig, an die Klägerin 22,063 Fr. 10 Cts. und 3°%/,%/, Zinsen vom 5. April 1907 bis 4. Juni 1907 und 9% Zinsen vom 5. Juni 1907 an zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Nückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Auflage, die Zeugen Naef, Syz, Bubeck, Grandella und Valenti zum Beweise dafür einzuvernehmen, dass am 8. Januar 1907 zwischen der Beklagten und der Firma Grandella & Cie. der Abschluss direkter Käufe von Seidenwaren vereinbart wurde.

C. Fn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beflagten diesen Antrag wiederholt und begründet. Der Bertreter der Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der im Februar 1907 verstorbene Seidcnkommissionär J-. H. Brandenberger in Zürich, welcher sich berufsmässig mit dem Handel in Seide abgab, hatte im Jahre 1902 von der Firma Grandella & Cie. in Lissabon die Anfrage erhalten, ob er bereit fei, ihr Musterkollefktionen von Zürcher Seidenstoffen zu besorgen und ihren Einkäufer bei den Fabrikanten herumzuführen; wenn ja, fo möchte er ihr seine Konditionen mitteilen. Diese Anfrage

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 65 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Verordnung über die Notifikation technischer Vorschriften und Normen sowie die Aufgaben der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Art. 65 — the act was consolidated again on June 1, 2002.

Cited in