Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

37 I 194

40, Eufsheid vom 14. März 1911 in Sachen Jäger - Hauser.

Beschwerdeverfahren : Substantiierung der Beschwerde. — pentarif : Zulässigkeit des Bezuges von Gebühren auch ft ausdrücklich im Tarif vorgesehene Verrichtungen des Betr amtes, s0 für die Führung von Prozessen. — Art. 102 Abs. 2 Recht und Pflicht des Betreibungsamtes zur Führung Vv zessen, die bei der Verwaltung oder Bewirtschaftung von schaften nötig werden. Prozesspartei ist hiebei der Pfändung ner. Pflicht des Betreibungsamtes, dabei die Interessen dieses ners wie der Gläubiger zu wahren. Art des Verfahrens, Einleitung solcher Prozesse vom Betreibungsamt zu beobac. Analoge Anwendung dieses Verfahrens auf alle übrigen n sern Kosten verbundenen oder sonstwie aussergewöl Verwaltungshandlungen, die sich auf eine gepfändete Lieg beziehen.

Sachverhalt

A. — Jn einer gegen den Ehemann der Nekurrentin teten Betreibung hatte das Betreibungsamt Basel-Skt 12. Mai 1909 auf Requisition des Betreibungsamtes hausen ein in Basel befindliches, von mehreren Mietern be Haus (Klybeckstrasse Nr. 86) gepfändet und in Verwalt nommen. Laut Weisung des Betreibungsamtes Schaffhau] 24. Juni 1910 war, nachdem bereits 900 Fr. an die| geleistet worden waren, der Rest des Verwertungsergebni die Rekurrentin auf Rechnung ihrer Weibergutsforderung bezahlen. Jn der den Beteiligten am 31. Januar 191: stellten, mit einem Saldo von 485 Fr. 45 Cts. zu Gun Rekurrentin und des Ersteigerers der Liegenschaft abssl Abrechnung figuriert unter den Passiven ein Posten von als Honorar des Betreibungsamtes für Führung von fü zessen gegen verschiedene Mieter, desgleichen mehrere Pos insgesamt 140 Fr. 05 Cts. für bezahlte Gerichtsfosten, die Aktiven hauptsächlich aus den einkassierten WM (1950 Fr. 75 Cis.) bestehen. Unter den Aktiven befin au ein Posten von 40 Fr. als Beitrag des Ersteiger Liegenschaft an die Prozesskosten.

B. — Über diese Abrehnung, und zwar speziell über die Belastung mit Prozesskosten, beschwerte sich Frau Jäger- Hauser bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie hervorhob, dass weder sie, noch ihr Ehemann, noch das Betreibungsamt Schaffhausen zur Prozessführung Auftrag gegeben habe. Auch sei es „sonderGebüh- bar“, dass der Staat „sich für eigene Prozessführung bezahlt ir nicht machen“ fönne. Sie verlange Streichung der Kosten für Prozessungs. führung und überhaupt „aller nicht gesetzlichen Kosten“. e Prg C. — Durch Entscheid vom 416. Februar 1911 hat die AufLiegen- sichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde als unbesschuld- gründet abgewiesen, weil das Betreibungsamt zur Führung von Schuld- Prozessen um bestrittene Mietzinse und auch zur Berechnung eiues as Mi Honorars für diese Prozesse befugt gewesen, das berechnete Honoit grös- rar aber keineswegs übersetzt sei. inlichen Auf das Begehren der Nekurrentin, es seien überhaupt „alle enschaft nicht gesezlichen Kosten“ zu streichen, wurde wegen mangelnder Substantiierung nicht eingetreten. gerih- i D. — Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, rechtadt am zeitig und sormrichtig eingereihte Rekurs, in welchem der Antrag Schaff- auf „Streichung der ungeseylichen Kosten“ wiederholt wird. vohntes Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht ung ge- in Erwägung: en vom 1, — Darin, dass die kantonale Aufsichtsbehörde nur den Anes Amt trag der Rekurrentin auf Streihung der Prozesskosten geprüft ses an hat und auf das allgemein gehaltene Begehren, es seien „alle auszu- nicht geseglichen Kosten“ zu streichen, wegen mangelnder Suh- . zuge- stantiierung nicht eingetreten ist, kann eine Gesegesverlezung oder sten der NechtSsverweigerung nicht gefunden werden. Es war in der Tat iessenden Sache der Rekurrentin, ihre Beschwerde zu substantiieren, d. h. 140 Fr. zum mindesten die von ihr als ungesetzlich betrachteten Posten nf Pro- genau zu bezeichnen, und es beruht auf einer völligen Verkenten von nung des Nechtsmittels der Beschwerde, wenn die Rekurrentin während ausführt, die Aufsichtsbehörde sei „doh dazu da, die Kostenrechietzinsen nung zu prüfen, und wenn sie dieselbe für richtig befunden habe, det sich zu sagen, dass alle berechneten Kosten gesetzliche seien“. Damit ers der würde die Aufsichtsbehörde ihres Charakters als Aufsichtsbehôrde entfleidet und zu einer Art zweitiastanzlichen Betreibungs -

amtes gemacht, was durchaus nicht im Sinn des Gesetzes liegt.

2 — Was den Antrag auf Streichung der Kosten für zessführung betrifft, so genügt zur Begründung diefes A jedenfalls nicht der Himveis auf das Fehlen einer bezügli stimmung im eidgenössischen Gebührentarif. Es ist klar, da und insoweit dem Betreibungsamt das Recht und die Pfli Führung von Prozessen zuerkannt wird, für die betresfende feit ein Honorar berechnet werden darf. Wie die Basler Au behörde mit Recht bemerkt, beruht der eidgenössische Gebüh auf dem Grundsage, dass für jede gesetzliche Verrichtu Amtes eine Gebühr geschuldet wird. Wenn also Art. 1 Tarifs bestimmt, dass den Parteien ausser den im Tarif fest Gebühren und Entschädigungen „keine weiteren Kosten“ rechnet werden dürfen, so ist dies (vergl. AS 341€ unten *) dahin zu verstehen, dass für eine bestimmte Tätigke an Slelle oder neben der im Tarif festgesetzten eine Gebühr berechnet werden dürfe. Dagegen konnte und wo! der Ausstellung fester Ansässe für die ausdrückklich vorge Mühewaltungen nicht die Gebührenfreiheit aller übrigen benen Falls nötig werdenden Verrichtungen des Amtes aus <en werden. Es war unmöglich, beim Erlass des Tarifs Amtshandlungen vorauszusehen, zu denen der Verlauf eir treibung Anlass geben kann, zumal bei einer Weiterentn und nähern Ausgestaltung zahlreicher im Gesege bloss ange Grundsätze. Es muss daher, wie bei der Anwendung des ( selber, so auch bei derjenigen des Gebührentarifs, der Pra gewisser Spielraum gelassen werden ; dies um so mehr, al die Gefahr bestünde, dass gewisse Amtshandlungen, weil 1 hührentarif nicht erwähnt, einfach unterlassen würden, ode dass ihre Ausführung ohne Not einer ausserhalb des stehenden Person übergeben würde, wobei dann den Jnter unter dem Titel der „Auslagen“ bedeutend höhere und je! viel shwerer kontrollierbare Gebühren belastet werden k als wenn die betreffenden Handlungen unter Berechnun bescheidenen Entschädigung vom Amte selber vorgenommen Gerade im vorliegenden Falle ist übrigens klar, dass ei walt für die fünf vom Betreibungsamt geführten Prozi alle Fälle mehr als 110 Fr. zu berechnen genötigt gewesen * Sep.-Ausg. 11 Nr. 14.

ro - ; ¿y P dies shon deshalb, weil es jedesmal zuerst noh eines speziellen nirages en M Studiums der Sachlage bedurft hätte, während das Betreibungs- ;, falls amt diese bereits kannte.

<t zur 3. — Nach dem Gesagten könnte von einer Gutheissung des Tätig- Rekurses nur dann die Nede sein, wenn die Berechtigung. des fsichts- Vetreibungsamtes, ohne Austrag seitens der Gläubiger oder des centarif Schuldners jene Prozesse zu führen, verneint werden müsste ; denn ig des für eine überflüssige oder gar ungesehlihe Vorkehr darf in der dieses Tat (vergl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 16. Juni 1908 in Sachen Nicolet, Erw. 3 und 4 *) dempS jenigen, der sie nicht verlangt hat, keine Gebühr berechnet werden. >. 4180 Die Frage der Befugnis des Betreibungsamtes zur Führung it nicht von Prozessen (ür die „Pfändungsmasse“ ist vom Bundesgerichte ndére bis jesst noh nie ex profess80 behandelt worden. Sie bietet von ste mit vornherein insofern gewisse Schwierigkeiten, als nicht ohne weisehenen teves klar ist, in wessen Namen und für wessen Nechnung derar- , gege- tige Prozesse, sofern sie zulässig sind, geführt werden fönnen, gespro- Während nämlich die „Konkursmasse“ als solche im Gese anerimtliche fannt ist, und zwar nicht etwa nur (vergl. Art, 243 Abs. 3) er Vos als Rechts objekt, sondern (vergl. Art. 250 Abs. 2 und 237 idlung Ziff. 3) ausdrüdlich auch als ein mit Prozessfähigkeit ausgestatventeter tetes Rechts subj ekt, ist dagegen von einer „Pfändungsmasse“ Gesetzes m ganzen SchKG nirgends die Rede. Dabei handelt es sich ris ein nicht etwa um einen mehr zufälligen, äussern Unterschied in der 3 sonst Ausdruckweise des Gesetzes, sondern um einen solchen, der seine m Ges Erklärung in der prinzipiellen Verschiedenheit zwischen der BetreiL aber bung auf Pfändung und derjenigen auf Konkurs findet. Während Amtes der Konkurs grundsässlich sämiliche Aktiven und Passiven deessenten Schuldners ergreift, sodass durch die Anerkennung oder Nichtanenfalls erkennung einer jeden Konkursforderung oder eines jeden Ausfons önnten, derungsanspruches die Aussichten aller Gläubiger auf Besriedi- ; einer gung aus dem Vermögen des Schuldners quantitativ beeinflusst werden. werden, wirkt dagegen (vergl. Jaeger, Anm. 5 zu Art. 107, n Ate S. 190) bei der Betreibung auf Pfändung die Anerkennung se auf oder Nichtanerkennung einer Forderung oder eines Drittanspruchs wäre ; im allgemeinen nur zu Gunsten oder zu Ungunsten einzelner * Nicht publiziert.

106 fffff.) die Bestreitung von Drittansprüchen, wie auh Art. 148) diejenige der Existenz, des Nanges oder der Hö Forderungen, nicht etwa Sache des BetreibungZamtes ( im Konkursverfahren Sache der Konkursverwaltung ist), es werden die betreffenden Rechtshandlungen den beteiligten bigern überlassen. Es könnte nun naheliegend erscheinen, den Schluss zu ziehen, dass auh umgekehrt die Geltendn von Ansprüchen des Schuldners gegenüber Drittperson Pfändungsverfahren stets Sache der interessierten Gläubig nicht des Betreibungsamtes sei. Als ein Anspruch des Sch “ gegenüber Drittpersonen erscheint aber z. B. gerade der de1 tern eines gepfändeten Hauses gegenüber bestehende Anspr1 Bezahlung des Mietzinses oder auh auf Räumung der Wo Sofern also ein solcher Anspruch nicht etwa dur Verste| oder auf dem in Art. 131 vorgesehenen Wege realisierbar bei Mietzinsforderungen kann dies allerdings der Fall seir aber z. B. bei dem Anspruch auf Räumung des Mietobjek wäre dessen Geltendmachung grundsässlich Sache der pfä Gläubiger und nicht des Betreibungsamtes ; dieses könnte tige Ansprüche nur im Namen der Gläubiger und auf einer ihm erteilten Spezialvollmacht geltend machen, und daher im vorliegenden Falle, weil das Betreibungsamt die fenden Prozesse ohne Ermächtigung seitens der Gläubiger hat, die gegen die Berechnung von Prozesskosten erhobe \chwerde gutzuheissen.

Nun ist jedoch in Art. 102 Abs. 2 dem Betreibungsa1 den Fall der Pfändung von Jmmobilien ausdrücklih nid wie in Art. 100 für den Fall der Pfändung von „Recht Erhaltung des Gegenstandes der Pfändung, sondern die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegensch Pflicht gemacht. Es ist aber eine Erfahrungstatsache, dass d waltung und Bewirtschaftung von Liegenschaften unter Un sehr wohl die Führung von Prozessen mit sich bringen was Übrigens gerade dur den vorliegenden Fall bewiese Derartige, zur Sicherung des ordnungsgemässen Ertrages î Prozesse werden bei nicht gepfändeten Objekten, sofern die

Art. schaft einen „Verwalter“ hat, regelmässig von diesem geführt — allerdings meist auf Grund von Spezialvollmachten —, während (vergl. he von dagegen die Anhängigmachung ausserordentlicher Streitsachen (Nachwie sie barrechtsprozesse, Hypothekarprozesse usw.) meist dem Eigentümer reondern serviert bleibt. Da nun das Gesess mit der Verwaltung und BewirtGlä u- schaftung der gepfändeten Liegenschaft das Betreibungsamt be- “traut, muss dem Amt auch die Fähigkeit zur Führung jener, anlässlich jieraus i acung der Verwaltung städtischer oder der Bewirtschaftung ländlicher en im Grundstüce nötig werdenden Prozesse zugestanden werden. Jn der er und Praxis ist deshalb schon längst anerkannt, dass das Betreibungs- 1ldners amt, in seiner Eigenschaft als Verwalter gepfändeter Liegenschasten, : Mie- Zahlungsbefehle an säumige Mieter erlassen, Retentionsurkunden < auf aufnehmen lassen und Arrestbefehle erwirken kann usw. Derartige hnung. Rechtshandlungen haben aber bekanntlih in zahlreichen Fällen gerung notwendigerweise die Einleitung eines Prozesses im Gefolge, ganz ist — abgesehen davon, dass unter Umständen (vergl. Art. 278 Abs. 2 „ nict und 4, sowie Jaeger, Anm. 7 i. f. zu Art. 283) sogar eine tes —, gesetzliche Pflicht zur Prosequierung besteht. Ebenso ist umgekehrt 1denden mit der Verwaltung einer gepfändeten Liegenschaft näturgemäss die ‘derar- Verpflichtung zur Bestreitung einer auf diese Liegenschaft bezügGrund lichen unbegründeten Forderung, z. B. einer übersetzten Rechnung 3 wäre für notwendige Reparaturen, und ‘damit unter Umständen auch betref- die Verpflichtung zur Erhebung einer Aberkennungsklage vergeführt bunden. Es wäre nun aber gewiss nicht zu verstehen, weshalb die 1e Be- Befähigung des Betreibungsamtes zur Vornahme der durch die Verwaltung einer gepfändeten Liegenschaft bedingten Massregeln nte für gerade in dem Momente aufhören sollte, wo sie vielleicht am zt nur, nötigsten ist, nämlih wenn das Amt auf Widerstand ſtösst und n“ die sich die Anhebung oder Aufnahme eines Prozesses als unvermeideradezu lih erweist. aft zur Die Fähigkeit des Betreibungsamtes zur Führung von Proie Ver- zessen, wie sie die Verwaltung gepfändeter Liegenschaften mit sich ständen bringen kann, ist daher für das Anwendungsgebiet des SchKG fann, grundsässlich ebenso zu bejahen, wie sie in Deutschland auf Grund

1 wird. des Reichsgesetes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsienende verwaltung vom 24. März 1897 (vergl, dessen § 152 und dazu Liegen- Jaeckel, Anm. 3 g; Pfordten, Anm. 5) bejaht wird und übrifend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermög 413, Juli 1883 (vergl. Krech und Fischer, Anm. 9 zu und Anm. 2 zu § 144; Jaeckel, Anm. 4 zu § 142) al verständlich betrachtet wurde.

Dabei bedürfen jedoch zwei Fragen einer näheren Pi einmal die Frage, iu wessen Namen und für wessen R das Betreibungsamt solche Prozesse zu führen hat, und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende weitere ob und eventuell bei wem das Betreibungsamt in jedem ei Falle um eine Einwilligung zur Anhebung oder Aufnah Prozesses und um Justruktionen über die Art der Prozessf einzukommen habe.

Wie bereits konstatiert wurde, ist es im Pfändungsve grundsässlich Sache der interessierten Gläubiger, allfälli sprüche gegenüber Dritten zu erheben bezw. die von Drit hobenen Ansprüche zu bestreiten. Es könnte daher nahelieg scheinen, das Betreibungsamt, sofern es anlässlich der Au seiner Verwaltungsbefugnisse einen Prozess zu führen ist, als Vertreter der pfändenden Gläubiger zu betrachten, sich zugleih ergeben würde, dass das Amt bei der Frage, in welcher Weise ein solcher Prozess durchzuführen sei, ein Instruktionen der betreibenden Gläubiger zu befolgen u nicht um die Ansicht des Schuldners zu kümmern hätte Schlussfolgerung erweist sih jedoch bei näherer Betrachtu unzutreffend. Während nämlich die im Widerspruchsve (Art. 106—4109) durchgeführten Prozesse in der Regel ihr kungen nur für die betreffende Betreibung äusser während die in Art. 148 vorgesehene Klage auf Abänder1 Kollokationsplanes naturgemäss stets nur eine Verschiebu! Zuteilung zwischen den einzelnen Gläubigern zur Fol sodass also irgendwelche erhebliche Juteressen des Schuldner im Spiele sind, ist dagegen die sich als Verwaltungs lung qualifizierende Anstrengung einer Klage, weil sie in Weise stattfinden müsste, wenn die Liegenschaft nicht ge wäre, als direkt für und gegen den Schuldner wirke auch nah Beendigung der Zwangsverwaltung für ihn ver betref- zu betrachten. Es bedarf z. B. keiner Ausführung, dass die Exn vom mission eines Mieters, nachdem sie einmal stattgefunden hat, in 8 142 ihren Wirkungen nicht auf die pfändenden Gläubiger beschränkt 3 selbst: werden kann, da es ja nicht möglich ist, sie nah Befriedigung dieser Gläubiger ungeschehen zu machen. Ebenso müssen aber auh üfung : diejenigen Verwaltungshandlungen, deren Wirkungen vielleicht be- <nung schränkt werden könnten, dennoch als für den Schuldner versodann bindlich anerkannt werden, da sich bei einer andern Lösung die Frage, grösste Verwirrung und Rechtsunsicherheit ergeben würde. Prozessnzelnen partei ist also in derartigen Prozessen der Pfändungsschuldner me des (vergl. in demselben Sinn Krech und Fi scher, a. a. O. Anm. 9 ührung zu § 142; Jaeckel, Anm. 5 zu § 142 des Gesetzes von 1883, i Anm. 3 g zu § 152 des Gesees von 1892), was dagegen keinesrfahren wegs hindert, dass das Betreibungsamt auch die Juteressen der ge An- betreibenden Gläubiger zu berücksichtigen hat, da ja der Ertrag

ten er- der gepfändeten Liegenschaft, weil nach Art. 102 Abs. 1 in der end er- Pfändung inbegriffen, in erster Linie zu ihrer Befriedigung beSübung stimmt ist, und bloss ein allfälliger Übershuss dem Schuldner zenötigt auszuhändigen sein wird. voraus Eine solche gleichzeitige Wahrung der Jnteressen des Schuldob und ners und der Gläubiger durch ein und dasselbe Amt ist hier umso fach die natürlicher, als diese Interessen, wie bereits angedeutei, sih in nd sich der Regel decken werden, indem sowohl den Gläubigern als dem , Diese Schuldner normalerweise daran gelegen ist, den Ertrag der geng als pfändeten Liegenschaft möglichst zu steigern. Nun ist bekanntlich rfahren das Betreibungsamt unter Umständen von Geseges wegen (vergl. e Wir- z. B. einerseits Art. 12, 74 und 180, anderseits Art. 73 Abs. 1, n, Ugqu 4150 und 179 SchKG) sogar mit der Wahrung sich widering des sprech ender Juteressen des Schuldners und des Gläubigers beig der traut. A fortiori steht daher gewiss nichts entgegen, dass ihm auch ge hat, da die Vertretung ihrer Interessen übertragen werde, wo sich diese $ nicht Interessen decken, wie dies eben bei der Verwaliung gepfändeter hand- Liegenschaften zutrifft. gleicher Der vom Betreibungsamt Basel-Stadt im vorliegenden Fall psändet und, wie sich aus dem Gebrauch eines Stempels ergibt, offenbar nd und auch sonst verwendete Ausdruck „Pfändungsmasse“ ist insofern bindlich nicht unglücklich gewählt als er, durch den darin liegenden Hinkurs masse geführt werden, in prägnanter Weise zum * bringt, dass in Bezug auf solche Prozesse weder das Betr ami, noch der Schuldner, noch auch die Gläubiger für si voll dispositionsberechtigt sind. Es handelt sich hier um liches Verhältnis, wie es bei der in Art. 356 ZGB vor Zwangsverwaltung einer Heimstäite zu konstatieren ist : treffenden Gut oder Haus kommt zwar keine juristische lichkeit zu, aber es bildet tatsählich doh einen in sich ab senen Vermögenskomplex mit speziellen Aktiven und Passi vom übrigen Vermögen des Eigentümers für kürzere oder Zeit abgesonderte, besondere „Masse“.

4. — Da, wie dargetan, der Ausgang von Proze| vom Betreibungsamie im Anschluss an die Verwaltung ge) Liegenschaften geführt werden, direkt für und wider den St indirekt aber auh für und wider die Pfändungsgläubige und da ausserdem noch die Verantwortung des Betreibun als Verwalters der Liegenschaft im Spiele ist, so muss zelnen Falle bei dem Entscheide darüber, ob ein solcher anzustrengen sei oder nicht, ein Verfahren beobachtet werd sowohl für die Gläubiger als für den Schuldner die Garantien bietet, und bei dem auh das Betreibungsamt lich seiner Verantwortlichkeit gedeckt wird.

Dieses Postulat führt ohne weiteres dazu, dass das Betr amt, sobald sich die Frage erhebt, ob behufs Durchführung nungsgemässen Verwaltung oder Bewirtschaftung der Liegen] Anhebung bezw. Aufnahme eines Prozesses nôtig sei, und fa etwa Gefahr im Verzuge ist, sowohl die Gläubiger als den S( unter Ansehung einer angemessenen Frist und unter Form eines bestimmten Vorschlages, der bei unbenütztem Ablauf als angenommen gilt, um ihre Ansicht zu befragen hat. Si: liche Beteiligten über das zu beobachtende Verhalten einig sih das Betreibungsamt, vorausgesetzt, dass die Gläubig allfällig erforderlichen Kostenvorschuss leisten (vergl. A1 oder dass sonst genügend Geld vorhanden is, und sofer etwa Juteressen der öffentlichen Ordnung entgegenstehen, Jnstruktionen zu halten. Zeigen sich dagegen Diff Kon - oder sind Juteressen der öffentlichen Ordnung im Spiele, so ist luêdrud die Aufsichtsbehörde (und zwar da, wo zwei kantonale Jnstanzen ibungs- bestehen, die untere Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheid den h allein Beteiligten die Beschwerde an die obere zusteht) um bezügliche Weiin ähn- sungen anzugehen. Zſt aber Gefahr im Verzuge, und würde sogar esehenen bei Ansetzung einer ganz kurzen Frist oder bei unmittelbarer Bedem be- fragung der Aufsichtsbehörde zu viel Zeit verstreichen, so hat das Persôn- Betreibungsamt von sich aus, immerhin jedoch unter sofortiger geschlo|- Anzeige an sämtliche Beteiligten, die ihm gutscheinende Lösung en, eine zu wählen. Darauf wird zwar gegen die betreffende Massnahme längere des Betreibungsamtes grundsässlih immer noch eine Beschwerde zulässig sein; die Aufsichtsbehörde wird indessen bei der Beurteisen, die lung des vom Amte beobachteten Verhaltens die Eile, mit der \fändeler gehandelt werden musste, in Berücksichtigung ziehen und eine huldner, bereits ganz oder teilweise ausgeführte Verfügung nicht ohne Not r wirft, rückgängig madchen, g2amtes 5, — Nachdem auf diese Weise das vom Betreibungsamt hinim ein- sichtlih der Frage der Prozessführung einzuschlagende Verfahren Prozess festgelegt ist, kann von der Erörterung einer Reihe mehr theoreen, das tischer Fragen, die im Zusammenhang mit dieser Materie aufnôtigen tauchen mögen, Umgang genommen werden ; so z. B, der Frage, hinsicht- ob fih Recht und Pflicht des Betreibungsamtes zur Verwaltung gepfändeter Liegenschaften und infolgedessen zur Führung der damit

ibungs- verbundenen Prozesse, ausser aus Art. 102, auch sschon aus der ord- Art. 100 ergeben würden (ähnlich wie z. B. die Verpflichtung haft die des Betreibungsamtes zur Protestierung eines gepfändeten Wech- [1s nicht sels, oder zur Anmeldung eines gepfändeten und abhanden gehuldner, fommenen SJnhaberpapiers im Amortisationsverfahren) ; ferner : ulierung welches, im Falle der Prozessführung durch das Betreibungsamt, er Frist die Stellung des Staates sei, insbesondere ob dabei die Grundsätze 1d sâmt- über die subsidiäre Verantwortlichkeit des Staates für die Hand- , #0 hat lungen eines Vormundes analog anwendbar seien, oder ob einfach er einen Art. 6 SchKG Platz greife, usw. t. 68), Dagegen ist in praktischer Hinsicht noch zu bemerken, dass das n nicht Betreibungsamt, sofern die Voraussetzungen für seine Prozessfühan ihre rung gegeben sind, keiner förmlichen, vom Schuldner und von renzen, den Gläubigern bezw. von der Aufsichtsbehörde auszustellenden trag zur Prozessführung (auf den daher Art. 394 Abs. sowie die bezüglichen Bestimmungen der fantonalen Zivi ordnungen anwendbar wären), sondern die Ermächtigung treibungsamtes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesess (A SchKG), und die Befragung der Juteressenlen bezw. de sichtsbehörde erfolgt lediglih im Hinblick auf die Verantn feit des Betreibungsamtes gegenüber dem Schuldner u Gläubigern.

Endlich is hervorzuheben, dass das hievor beschrieben fahren nicht nur auf die dur die Verwaltung gepfändeter schaften bedingten Prozesse, sondern in gleicher Weise a alle übrigen, mit grössern Kosten verbundenen oder aussergewöhnlichen Verwaltungshandlungen anwendbar 2. B. auf die Vornahme grösserer Reparaturen, auf die gung gegenüber solventen Mietern, auf den Abschluss neue oder Versicherungsverträge usw., während dagegen z. B. è lung fälliger Steuern oder Versicherungsprämien, der Er Zahlungsbefehlen gegenüber säumigen Mietern, die B: fleinerer Reparaturen, ferner bei landwirtschaftlichen Grur die Anstellung von Taglöhnern zur Erntezeit, der Verk Früchten usw., in der Regel dem Ermessen des Betreibun überlassen bleiben, — wobei aber in zweifelhaften Fälle verständlich auch hier das Betreibungsamt gut tun wird, teressenten und eventuell die Aufsichtsbehörde um Jusir 6. — Da die vorstehenden Grundsässze, die zur Au einer im Gesessze enthaltenen und in der Praxis als

Tage getretenen Lücke bestimmt sind, erstmals mit dem wärtigen Urteile und, im Anschluss daran, mittelst Kreisf bekannt gegeben werden, so kann dem Betreibungsamt Ba] selbstverständlch deren Nichtbefolgung in casu nicht zum - gemacht werden. Es ist daher, weil die Führung von * seitens des Betreibungsamtes im Verlaufe der Verwalt pfändeter Liegenschaften grundsässlich zulässig erscheint, be scheide über den vorliegenden Rekurs einfach darauf ab ob die Prozessführung im konkreten Falle eine ange n Auf- Vorkehr war, und, da die zur Entscheidung blosser Angemessen- 2 OR heitsfragen endgültig zuständige kantonale Aufsichtsbehörde diese (prozess- Frage bejaht, der Rekurs abzuweisen. des Be- Dabei mag lediglich noch bemerkt werden, dass die Prozessführt. 102 rung im vorliegenden Falle nicht etwa deshalb als unangemessen x Auf- zu bezeichnen war, weil die „Pfändungsmasse“ einen Teil der vortlich- Prozesse verloren hat. Es ist klar, dass das Betreibungsamt nd den ebensowenig, wie ein Anwalt, stets von vornherein in der Lage ist, den Ausgang eines Prozesses vorauszusehen. So gut aber e Ver- ein Anwalt in der Regel au bei verlorenem Prozesse Anspruch Liegen- auf das Honorar erheben kanu, so gut muss gleicherweise dem uch auf Betreibungsamli dieses Recht zuerkannt werden, — vorausgesonstwie sei, dass es bei Einleitung des Prozesses nicht in gesehwidriger ſt, wie Weise vorgegangen sei oder sonstwie schuldhaft gehandelt habe, ein Kündi- Fall, der jedoch nach dem Gesagten hier nicht vorliegt. l Miet- Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ie Bah erkannt: ruabme Der Rekurs wird abgewiesen. göauries 41, Entscheid vom 14. März 1911 in Sachen Skämpsli n selbst- ° i Ls die Jn- Art. 80 ff. SchKG : Fortsetzung einer Betreibung, in der die Rechtsuktionen öffnung bewilligt worden is, in einem andern Kanton : Der Schuldner is nur dann in den Stand zu setzen, die ihm durch Art. 81 . Abs. 2 SchKG garantierten Einreden in diesem Kanton in einem füllung zweiten Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen, wenn die olche zu ursprüngliche Rechtsöffnung auf Grund eines innerkantonalen Urgegen- teils gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG gewährt worden ist. Die erwähnHreibens Len Einreden können dabei nur gegenüber diesem Urteil, nicht gegenel-Stadt über dem Rechtsöffnungsentscheid geltend gemacht werden.

Borwur| A. — Am 18. März 1910 erliess das Betreibungsamt BernProzessen Stadt auf Begehren der Konkursmasse Stämpfli & Navasio in ung ge- Bern, vertreten durch das Konkursamt Bern-Stadt, einen Zahim Ent- lungsbefehl für 750 Fr. an den Rekurrenten, welcher damals in zustellen, Bern wohnhaft war. Dieser erhob Rechtsvorschlag, worauf der messene Gläubigerin unterm 414. April 1910 vom Gerichtspräsidenten 11

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 356 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 6, Art. 81, and Art. 179 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.

Cited in