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A. Degenhardt-Lötscher und nicht den in der Firma als Pr tätigen Ehemann Albert Degenhardt betreffe. Gestüsst wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbeg tender Zahlungsbefehl vorausgegangen und dieser ihr vom träger persönlich zugestellt worden sei.
Sachverhalt
C. — Gegen diesen Entscheid hat Frau Degenhardt-L unter Erneuerung ihres Begehrens innert Frist an das B gericht rekurriert. Dem Rekurs liegt das Schuldnerdopp Zahlungsbefehls bei mit der Adresse: „An Herrn A. $ hardt-Lötscher“, worauf die Rekurrentin ausdrückklich hinwei dem Beifügen, die kantonale Aufsichtsbehörde sei offenbar Betreibungsamt nicht genügend oder unrichtig unterrichtet w Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt fest, dass das Schu doppel des Zahlungsbefehls der Beschwerde an die kantonal stanz nicht beilag und dass auh aus den Akten des Betreil amtes sih nicht ergeben habe, dass es an Herrn A. Degen Lötscher adressiert war. Es sei daher als novum zurüzu!
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Durch das von der Rekurrentin eingelegte Schu doppel ist erstellt, dass der Zahlungsbefehl Nr. 10,258 in lichkeit an den Ehemann A, Degenhardt-Lötscher und nic seine Ehefrau als Jnhaberin der gleichnamigen Firma ge war und dass er ihr lediglich als Vertreterin ihres Ehem zugestellt wurde. Die Annahme der Vorinstanz, dass der an; tenen Konkursandrohung ein auf die Rekurrentin lautender lungsbefehl vorausgegangen und damit die gesezliche Voraus} für den Erlass einer Konkursandrohung erfüllt war, erwei daher als irrtümlich und es fragt sich nur, ob auf das S nerdoppe!l des Zahlungsbefehls Rücksicht genommen werden obschon es der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Fällung Entscheides nicht vorlag.
2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese zu bejahen. Die Aufsichtsbehörden haben unbestrittenermasse Recht und die Pflicht, eine amtliche Untersuchung über die und Konkurskammer. N° 84. A2T Firma gerichteten Beschwerden anzuordnen, und dürfen sich nicht damit okurist begnügen, auf die Behauptungen und die Belege des Beschwerdedarauf sührers abzustellen. Zur amtlichen Untersuchung gehört aber als ründet essentiale die Beiziehung und Prüfung der Akten der - betreffenden i lau- Betreibung. Dieses Material bildet einen integrierenden BestandBrief= teil der Beschwerdeakten. Es ist daher durch die Aussichtsbehörde nachzuverlangen, wenn das beschwerdebeklagte Amt es seiner Bedtscher richterstattung beizulegen unterlässt. Nehmen die kantonalen Auf- 1ndes- fichtsbehörden ihrersei18 davon Umgang, die nötigen Akten herbei- [des zuschaffen, jo bleibt es dem Rekurrenten anheimgestellt, die in Degen- seinem Besiss befindlichen Betreibungsurkunden auch noch im Stat, mit dium des Rekurses an das Bundesgericht zu produzieren, und esvom kann ihm nicht die Einrede entgegengehalten werden, dass sie als orden. unzulässige nova ausser Betracht fallen. Die Oberaufsichtsbehördeldner- hai vielmehr das Recht, auf diese Urkunden abzustellen, und e Jn- nôtigenfalls selber für die nachträgliche Beiziehung der fehlenden ungss- Betreibungsakten zu sorgen. Diese Erwägung führt nach dem hardt- Gesagten ohne weiteres zur Gutheissung des Rekurses.
veisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss die angeldner- fochtene Konkursandrohung aufgehoben.
Wirkht an richtet annes :
eso 84. Enfsheid vom 14. September 1911 in Sachen Zah- : Gammenuthaler.
egung Art. 92 Ziff. 9 SchKG : Pfändbarkeit eines fertigen und zum Verkauf pi fid bestimmten Oelgemäldes eines Kunsimalers.
viure, A. — Der Rekurrent, Valentin Gammenthaler, Kunstmaler in ihres Zürich IV, beschwerte sich beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtshehörde darüber, dass ihm für eine Forderung der BeFrage zirksgerichtsfkasse T von 117 Fr. 65 Cts. am 1. Mai 1911 ein n das Ölgemälde mit Goldrahmen im Schässungswert von 150 Fr. gean sie pfändet worden sei. Er machte geltend, das gepfändete Bild stelle ginale würden von den Künstlern nicht zum Verkauf gem dern dienten ihnen als unerlässliche Vorlagen für die zum bestimmten Reproduktionen. Dies treffe umso mehr zu, w Bild, wie im vorliegenden Fall, eine italienische Landschaft see) darstelle. Er könne daraus immer wieder neue it Motive sshöpfen, ohne nach Jtalien zurückkehren zu müf die Richtigkeit dieser Behauptungen berief sih der Rekur eine Expertise.
Das Bezirksgericht Zürich wies jedoch die Beschwerde begründet ab und die obere kantonale Aufsichtsbehörde ‘diesen Entscheid aus folgenden Gründen : Das gepfänd dürfte nur dann freigegeben “werden, wenn es sich als Ausübung des Kunstmalerberufes notwendiges Werkzeuc oder Jnstrument im Sinn von Art. 92 Ziff. 3 SGKG è würde. Dem sei aber nicht so. Es handle sich in casu vollendetes Gemälde, das der Rekurrent selber zum Ver stimmt habe, wie sich son aus der Einrahmung erg nicht etwa um Skizzen oder Studien, die für weitere Ar! dienen bestimmt seien.
B. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmeh Frist an das Bundesgericht weitergezogen, unter Festhal seiner Auffassung und Erneuerung seines Begehrens 1 Hebung der Pfändung. Er bestreitet, dass das Bild zum bestimmt gewesen sei. Schon äusserlich stelle sich heraus, Nahmen, dessen Pfändbarkeit übrigens anerkannt werde, n Bild gehöre. Neu is ferner die Behauptung des Rek dass er auh Schüler halte und das gepfändete Bild aud zu Lehrzweckken gedient habe. Endlich beantragt der Y neuerdings die Anordnung einer Expertise.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Reku tehen.
i Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieh!
in Erwägung :
1. Mit der Vorinstanz ist zu sagen, dass nur die 1 fommt und dass bei der weitherzigsten Auslegung ein O he Ori- nicht unter den Begriff der dem Rekurrenten „zur Ausübung lt, son „seines Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, JnstruVerkauf „mente oder Bücher“ subsumiert werden kann. Der Rekurrent gibt enn das sich als eigentlichen Kunstmaler aus. Auch einem blossen Kopisten ‘Comer- könnte aber das Recht auf Belassung eines so wertvollen Ölgelienische máldes uicht zuerkannt werden. Umso weniger kann ein Künstler en. Für darauf Anspruch erheben. Dass ein solcher seinen Beruf ohne Vorrent auf lage einfach nicht mehr ausüben könne, wie der Rekurrent aqusführt, ist eine Behauptung, die sich mit dem Begriff der Kunst als un- nicht verträgt. Es bedarf keiner befonderen Sachkenntnis, um festvestätigte zustellen, dass ein Landschaftsmaler, wenn er wirklih ein solcher ete Bild ' ist, Landschaften auh ohne Jnanspruchnahme früherer fertiger ein zur Arbeiten malen kann. Die vom Rekurrenten verlangte Anordnung „, Gerät einer fachmännischen Expertise war denn auch durchaus üÜberarstellen flüssig. um ein 2. — Dass es sih tatsächlich um ein ferliges und zum Verkauf be- kauf bestimmtes Gemälde handelt und nicht um blosse Skizzen und ebe, und Studien, die noch nichts fertiges darstellen, sondern erst zur Auseiten zu führung eines zukünftigen Gemäldes dienen sollen und dafür benôtigt werden, hat die Vorinstanz mit Recht an Hand der Tat- : innert sache festgestellt, dass das gepfändete Bild eingerahmt ist (vergl. tung an auch Mon.-Bl. f. Betr. und Konkursrecht 2 Nr. 78). Und es m Auf- ändern daran auch die Ausführungen des Rekurrenten in der ReVerkauf kursschrift an das Bundesgericht nichts. dass der Ebensowenig könnte die nachträgliche Behauptung des Rekuriht zum renten, dass er das Bild auh zu Lehrzwecken benötige, nah dem irrenten, Gesagten dessen Freigabe rechtfertigen, abgesehen davon, dass diese ) immer Behauptung schon als unzulässiges novam ausser Betracht fällt. tefurrent Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: 1s ahbgeDer Rekurs wird abgewiesen.
InpfändBetracht [gemälde