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94 À. Oberste Ziviigerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.
8a propre faute, car le demandeur devait connaître Perreur dans laquelle se trouvait la défenderesse (art. 23 CO). À cet égard, il faut tenir compte non seulement du contenu de la lettre du 14 juillet, mais aussíi du fait que la défenderesse n'a pas cherché à connaitre les hôtels pour lesquels l'annonce devait paraître. Cette circonstance aurait dû ‘éveiller l'attention du demandeur, et la bonne foi qui doit présider aux rapports entre parties exigeait qu’il cherchát à élacider cette question.
Quel que soît donc le point de vue auquel on 8e place, la demande apparait comme dénuée de fondement.
Par ces motifs, le Tribunal fédéral Prononecs :
Le recours est écarté et l'arrêt de la Cour de Justice civile du canton de Genève da 16 décembre 1911 est confirmé dans toute s0n étendue.
17. Nrieis vom 8. März 1912 in Sachen Favre & Cie, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Verband ostschweizerischer landwirtschaftl. Genosseuschasten, Bekl. u. ebenfalls Ber.-Kl.
Vereinbarung einer Konvoentionalstrasfe für verspätete Ausführung eines Werkvertrages. Einreden des Strafschuldnersaus Art. 181 a0R: Angebliche Unsittlichkeit der Strafkiansel im Sinne des Art, 17 aOR, speziell auch wegen der Strafköhe.—FVerschutdenrn des Strafgltäubigers an der verspäteten Vertragserfüllung. — Höhere Gewalt: Begriff; Stellung des Streiks hiezu. — Richterliche Herabsetzung der Strafe (Art. 182 aOR).
Das Bundesgericht hat über folgendes Streitverhältnis: Á. — Durch Vertrag vom 24. Juni 1907 hat der beklagte Verhand postschweizerisher landwirtschastlicher Genossenschaften die Arbeiten in armiertem Beton für seinen Bau eines neuen 3. Obligationenrecht, N° 17, 95.
Lagerhauses in Winterthur, mit dessen Leitung er das Architekturbureau Jung & Bridler (später Bridler & Völki) daselbst betraut hatte, der Klägerin, der Baufirma Favre & Cie in Zürich und Alistetten, um den Preis von 149,663 Fr. 60. Cts übertragen. Nach 8 T7 dieses Vertrages sollte das Gebäude bis 13. Oktober 1907 zum Aufrichten bereit sein, und zuvor hatte sich der Übernehmer der Betonarbeiten mit demjenigen der Maurerarbeiten ins Einvernehmen zu seen, um diesem lezteren die Einhaltung jenes Termins und die stets ungehinderte Weiterführung seiner Arbeiten Jn vorbehaltener Ergänzung dieser Vertragsbestimmung ift sodann in einem Veriragsnachtrage der Parteien- vom 28. Juni 1907 u. a, noch der Arbeitsbeginn auf den 22. Juli 1907 festgesegzt und ferner eine Konventionalstrafe von je Fr. 700 für die erste und zweite Woche, von 1400 Fr. für die dritie Woche und von 2000 Fr. für jede weitere Woche Verspätung der Arbeiten vereinbart worden.
Endlich haben die Parteien am 8. November 1907 auf Grund der einleitenden Festfiellung, dass nah dem bisherigen Verlauf der von der Klägerin übernommenen Beionarbeiten auf die Vollendung des Rohbaues vor Einbruch- des Winters nicht mehr gerechnet werden fönne, noch eine weitere Vereinbarung wesentlich folgenden Jnhaltes getroffen :
„Die Unternehmer verpflichten sich freiwillig und ohne An- „spruch auf irgendwelche Entschädigung, alle Shussmassregeln so- „fort vorzubereiten und am Bauplag bereitzuhalten, damit bei „Eintreten von Frost die in den lessten 5 Tagen erstellten Beton- „Und Maurerarbeiten gegen Kälte gesichert werden — Abdeckung „mit Stroh. Gegen Nässe und Schnee ist das ganze Gebäude „mittelst Brettern und Dachpappe so abzudecken, dass eine Ab- „Wwässerung nach aussen erfolgen kann. Kaun sich die Bau- „verrin resp. deren bauleitende Architekten mit der Unternehmung „Über die nötigen Shussmassregeln nicht verständigen, so werden „die streitigen Punkte durch einen Experten, als welcher Herr „Professor Schüle am Polytechnikum in Zürich in Aussicht ge- „nommen wird, endgültig erledigt. Beide Parteien erklären, sich „seinen Anordnungen unbedingt zu unterziehen. .….. Auf die 96 4. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellirechiliche Entscheidungen.
„Geltendmachung der Konventionalstrafe und eventuelle Schaden- „ersayforderungen hat dieser Vertrag feinen Einfluss.“ Die Betonarbeiten sind tatsächlich erst am 27. April 4908 vollendet worden, nachdem sie wegen des Winterfrostes vom 48. Dezember 1907 his 23. März 1908 hatten unterbrochen werden müssen.
Wegen dieser Verspätung der Vertragsersüllung hat der Befagte gestüsst auf die erwähnte Konventionalstrasklausel der Klägerin von ihrer Werklohnforderung eine Summe von 42,000 Fr. abgezogen. Die Klägerin will sich jedoch diesen Abzug nicht gefallen lassen, sondern fordert im vorliegenden Prozesse jenen Restbetrag ihres Werklohnes, während der Beklagte diesem Anspruch gegenüber seine Konventionalstrafforderung zur Kompensation verstelli,
Sachverhalt
B. — In dieser Streitsache hat die I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich — in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, das die Klage in der Höhe von 30,800 Fr. nebst Zins gutgeheissen hatte — durch Urteil vom 27. September 1911 erkannt:
„Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 27,800 Fr. „nebst Zins zu 5 %/ seit 49. Oktober 1908 zu bezahlen.“
C. — Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechizeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Die Klägerin hat folgende Abänderungsanträge gestellt :
I. Der Beklagte sei in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin 42,800 Fr. samt 5/6 Zins seit 4. Juli 1908 zu bezahlen.
II. Eventuell sei die Klage in einem 27,800 Fr. übersteigenden Betrage gutzuheissen, unter weit intensiverer Herabsegung der Konventionalstrafe, als dies seitens der Vorinstanzen geschehen sei, auf ein richtiges, billiges Mass, wobei davon auszugehen sei, dass 4. bei Berechnung der Konventionalstrafe die Zeit vom 18. Dezember 41907 bis 23. März 1908 nicht zu Lasten der Klägerin in Anrechnung gebracht werden dürfe;
2. der Nachweis eines irgendwie erheblichen Schadens dem Beklagten nicht gelungen sei ;
TIT. Ganz eventuell, für den Fall der Abweisung der vorangehenden Begehren, sei der Zinsenbeginn auf deri 1. Juli 1908 festzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt :
Es sei das Urteil der Appellationskammer vom 27. September 4911 aufzuheben und die Klage der Firma Favre & Cie ganz abzuweisen.
Eventuell sei die Klage nur in einem 20,000 Fr. nicht übersteigenden Beirage zu ssüsszen.
D. — Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin die scsriftlih gestellten Berufungsanträge erneuert und ferner beantragt: Eventuell sei hinsichtlich der kaufmännischen Expertise eine Oberexpertise anzuordnen und die technische Expertise nah dem am 24. September 1910 gestellten Begehren zu ergänzen. Dazu hat er auf Abweisung der gegnerischen Berufung Ängeétragen.
Der Vertreter des Beklagten hat umgekehrt Abweisung der gegnerishen und Gutheissung der eigenen Berufung, im Sinne der \sriftlich gestellten Anträge, beantragt; —
Erwägungen
4. Die Klägerin hat zur Begründung ihres prinzipalen Begehrens auf vollständige Guiheissung der Klage — gänzliche Abweisung der Konventionalstrafforderung des Beklagten — gestüsst auf Art. 184 OR einerseits die in Frage stehende Konventionalstrafflausel als widerrechtlich und unsitilich im Sinne des Art. 17 OR angefochten und anderseits behauptet, dass ihr die Einhaltung der vertragsgemässen Leistungsfrist wegen Verschulden der Gegenpartei und wegen höherer Gewalt nicht möglich gewesen sei.
2. Die Konventionalstrafklausel soll widerrechtlich unv unfittlich sein, shon wegen der Höhe des vereinbarten Betrages von 2000 Fr., von der vierten Verspätungswoche an, und sodann auch deshalb, weil die vertraglich vorgesehene Frist für die Arbeitsausführung der Klägerin überhaupt zu kurz bemessen gewesen sei. Diese beiden Argumente gehen fehl.
Wegen der vereinbarten Strafhöhe ist allerdings die AnFechtung einer Strafklausel auch aus dem Gefichtspunkte des Art. 17 OR entgegen der Auffassung der kantonalen Jnstanzea AS 38 II - — 1912 7 8 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I, Materieltrechtliche Entscheidungen.
nicht sslechthin ausgeschlossen. Allein diese grundsässliche Anfechtung: seÿt voraus, dass die Strafe nicht nur mit der zu sichernden Leistungdes Sirafschuldners überhaupt und speziell mit dem Juteresse des Strafgläubigers hieran, in einem unbilligen Missverhältnis steht — was lediglich zu ihrer Ermässigung dur den Richter auf Grund des. Art. 482 OR genügen würde —, sondern dass sie inihrer Anwendung direkt den wirtschaftlichen Ruin des Schuldnersherbeiführen würde und sich geradezu als wucherische Ausbeutung. dieses wirtschafstlich schwäcern Vertragsteils dur den wirtschastlich stärkeren Gläubiger darstellt (vgl. hierüber aus der deutschen Gerichtspraxis-Seuffer ts Archiv 61 Nr. 197 S 351 ff. undEntsch. des NG 68 Nr. 58 S 229 fff.). Um eine solche Situation: handelt es sich hier offenbar nicht. Denn ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis, wie der wucherishe Missbrauch der Machtdes Stärkeren erfordert, bestand zwischen der Klägerin als selbständiger Bauunternehmerin und dem Beklagten als Bauherrn überhaupt nicht. Und zudem ist weder dargetan, dass die Klägerin zur Eingehung der Konventionalstrafbedingungen in ungehöriger Weise gedrängi worden ist, noh, dass die Erfüllung der Über-- nommenen Strafverpflichtung ihre ökonomischen Kräfte [Qlechihin. übersteigen würde.
Ebenso unbehelflich ist auch die Berufung der Klägerin auf dieangeblich zu kurze Arbeitsfrist. Die Klägerin war, wie dieVorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, auf Grund ihrer Fachz kenntnis in der Lage, sich über die Möglichkeit der ArbeiiZaus-- führung in der vertraglich vorgesehenen Zeit Nechenschaft zu. geben. Sie hat daher mit ihrer freien Entschliessung, den Vertrag einzugehen, die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzten. Frist, die übrigens nach dem Befunde des gerichtlichen Experten an sich möglich war, rechtmässig übernommen. Y
3. Aus dem Gesichtspunkte des vom Beklagten zu. vertretenden Verschuldens an der verspäteten Vertrag9-- erfüllung hat die Klägerin vor Bundesgericht noch folgende Ein=- wendungen aufrecht erhalten: Die Ausführung ihrer Arbeiten sei. verzögert worden :
a) durch nicht rechtzeitige Ablieferung der Baupläne seitens desbauleitenden Architekten:
b) durch die Berspätung der Fundamentausgrabungen durch den Unternehmer der Erdarbeiten;
c) durch die Ausführung von der Klägerin nachträglich übertragenen Mehrarbeiten ;
e) zufolge der vom Beklagten nach Eintritt des Frostwetters erzwungenen, jedoch unnötigen Erstellung eines Schussdaches, das die Forisetzung der Arbeiten bei Tauwetter verunmöglicht habe.
Bei Beurteilung dieser Einwendungen sind die kantonalen Jnstanzen mit Recht von der Annahme ausgegangen, dass die Klägerin hinsichtlich der behaupteten Entlastungstatbestände beweispflichtig sei (vergl. AS 23 Nr. 38 Erw. 4 S. 235). Und in der Beweisfrage selbst haben sie — wesentlich auf Grund der eingeholten te-
nischen Expertise und, hinsichtlih der Notwendigkeit des Schuss- daches (lit. e), auh in Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Klägerin, die das Dach auf Verlangen des Beklagten gemäss dem Veriragênachtrage vom 8. November 41907 erstellte, ohne dieser Zumutung gegenüber zunächst das dort vorgesehene Schiedsverfahren anzurufen — in allen Punkten aktengemäss und daher für das Bundesgericht verbindlich entschieden. Es kann deshalb einsah auf die einschlägigen Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Danach steht fest, dass die Klägerin wegen nicht rechtzeitiger Planlieferung (lit. a) während 14 Tagen und wegen Nückstandes der Maurerarbeiten (lit. €) während weiteren 10 Tagen, also insgesamt während 3—4 Wechen, in der Durchführung ihrer Arbeiten ohne eigene Verantwortlichkeit gehemmt war.
4. Auf Verzögerung durch höhere Gewalt beruft sich die Klägerin heute noch unter Hinweis darauf, dass ihre Arbeiter im Oktober 1907 einen Streik durchgeführt hätten, der ohne ihr Verschulden ausgebrochen sei und dessen Wirkungen sie nicht durch Beschaffung von Ersassarbeitern abzuwenden vermocht habe. Die Vorinstanz hat, entgegen dem Entscheide des Bezirksgerichts, diesen Einwand gutgeheissen und die Klägerin demnach für weitere 8 Tage ihres Leistungsverzugs entschuldigt, mit der Begründung, jener Streik lasse sich nach den Akten in der Tat nicht auf einen besonderen Anstand der Klägerin mit ihren Arbeitern zurückführen, sondern habe seinen Grund in den damals auf dem Plahe Winterthur im Baugewerbe allgemein unruhigen Arbeiterverhältenissen gehabt, denen gegenüber die Klägerin ohnmächtig gewesen sei. E An die in dieser Argumentation liegende tatsächliche Feststellung der Ursache des Streiks ist das Bundesgericht gebunden; dem vom kantonalen Nichter hieraus gezogenen rechtlihen Schlusse aber fann nicht beigepflichtet werden. Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist vom Gesegzgeber selbst nicht umschrieben worden, und- das BundeZgericht hat es in seiner bisherigen Praxis vermieden, zu dessen verschiedenen wissenschaftlichen Definitionen in bestimmter Weise Stellung zu nehmen. Jmmerhin führen die vorliegenden Präjudizien (vergl. AS 23 Nr. 154 Erw. 2 S. 1123; 28 Ik Nr. 29 Erw. 6 S. 253 f; 31 Il Nr. 33 Erw. 3 S. 218; 35 11 Nr. 70 Erw. 2 S. 946; 36 11 Nr. 9 Erw. 4 S. 60) im Einklang mit der Doktrin zu dem Schlusse, dass darunter nur Ereignisse zu beziehen sind, die, wie insbesondere gewisse Naturerscheinungen, Überraschend und mit unwiderstehliher Gewalt über den Betroffenen hereinbrechen, deren Eintritt also nicht voraussehbar ist und deren Wirkungen nicht abgewendet werden können. Zu diesen Ereignissen aber gehört der Streik unter den heutigen wirtschastlichen und sozialen Verhältnissen jedenfalls allgemein nicht. Vielmehr ist an der shon i. S. Müller g. A.-G. Stikerei Feldmühle (AS 28 L ec.) vertretenen Auffasfung unbedenklih festzuhalten, dass nämlich der Streik im heutigen Wirtschaftsleben als Kampfmittel der Arbeiter zur Durchsetzung ihrer ökonomischen und sozialen Bestrebungen so gebräuchlich geworden ist, dass er vom Arbeitgeber in gewissem Masse stets voragusgesehen und häufig
auch in seinen Wirkungen durch geeignete Gegenmassnahmen abgeschwächt! oder sogar völlig illusorisch gemacht werden kann. Er bildet ein erfahrungsgemäss insbesondere dem Baugewerbe immanenties Stôrungêmoment, derart, dass ein Bauunternehmer heutzutage jederzeit mit der Möglichkeit wenigstens gelegentlicher kürgerer Unterbrechungen des normalen Arbeitsbetriebes durch Streikbewegungen rechnen und seine Verpflichtungen danach einrichten muss, sei es durch entsprechend largere Bemessung der Ausführungszeit bei grösseren Unternehmungen, sei es durch vertraglichen Vor- ?
behalt des Streikrisikos gegenüber dem Bauherrn. Demnach kann unter den hier gegebenen Verhältnissen, entgegen dem Entscheide der Vorinstanz, der in Rede fiehende Streik von nur achttägiger Dauer nit als ein Ereignis höherer Gewalt anerkannt und zu i Gunsten der Klägerin berückfihtigt werden. ¿ 5. — Zur Begründung ihres eventuellen Begehrens um Nichtberüfsichtigung der Zeit des Winterunterbruchs der Arbeiten (17. Dezember 1907 bis 23. März 1908) bei Berehnung der Konventionalstrafe hat die Klägerin geltend gemacht, die vom Beklagten zu erwartende Verzögerung ihrer Arbeiten hätte für sich allein — d. h. auch ohne die weitere von ihr selbst verschuldete Verzögerung — schon zur Folge gehabt, dass die Errichtung des Rohbaues bis zum Frosteintritt und damit die Vornahme der Jnnenarbeiten während der Winterszeit mit Vollendung des Gebäudes auf den vorgesehenen Frühjahrstermin nicht mehr möglich gewesen sei. Allein dieser Umstand spielt für die grundsässliche Frage des Verfalls der Konventionalstrafe keine Rolle; hiesür genügt vielmehr die blosse Tatsache, dass die Klägerin mit den übernommenen Arbeiten an dem um die Verzögerungsfrist zu Lasten des Beklagten verlängerten Vertragstermin, d. h. zirka Mitte November 4907, nict fertig ‘war, sondern die Arbeiten faktisch erst gegen Ende April 41908 beendigt hat, ohne sich für die Zwischenzeit über einen weitern Entlastungsgrund im Sinne des Art. 181 OR ausweisen zu können. (Als ein folcher, speziell als „höhere Gewalt“ kann nach dem früher Gesagten natürlich nicht eiwa der Frosteintritt angerufen werden, da diesem Ereignis unzweifelhaft das Erfordernis der Nicht-Voraussehbarkeit mangelt.) Anders wäre, wie der Vertreter des Beklagien heute zutreffend eingewendet hat, nur zu entscheiden, wenn. die Auslösung der Konventionalstrafe vom Eintritt eines Schadens des Strasgläubigers zufolge der Nichteinhaltung der Vertragsfrist abhängen würde; dies ist aber nach der ausdrülichen Bestimmung des Art. 180 OR nicht der Fall,
6. Zst demngch die Konventionalstrafe an sich mindestens — d. h. in dem der Klägerin günstigsten Falle einer Aufrundung der in Erwägung 3 oben ermittelten Abzugszeit auf 4 Wochen — in dem von der Vorinstanz berechneten Betrage von 36,809 Fr.
verfallen, so bleibt noch zu prüfen, ob dieser Betrag dem Beflagten gemäss feinem Hauptantrage v oll zuzusprechen sei oder ob nichi vielmehr, im Sinne des Eventualbegehrens der Klägerin, eine Reduktion der Strafsumme in Anwendung des Art. 182 OR sich rechtfertige. Hiebei ist davon auszugehen, dass nach verbindlicher, weil auf das Gutachten des technischen Experten gestügter, Feststellung der Vorinstanz die der Klägerin gesetzte Erfüllungsfrist so knapp bemessen war, dass sie überhaupt uur für den — zum vornherein unwahrscheinlihen —— Fall eines vollständig glatten Verlaufes der Arbeiten eingehalten werden konnte, und dass überdies der Endtermin der Frist so nahe an den Winter herangerückt war, dass eine Überschreitung dieses Termins die Gefahr des längeren Arbeitsunterbruchs durch den Frosteintritt mit sich brachte. Dazu kommt entscheidend, dass die vom Beklagten zu verantwortende Verzögerung der Arbeiten um zirka 4 Wochen diese Gefahr jedenfalls erheblich gesteigert, wenn nicht geradezu zur Verwirklihung gebracht hat. Denn angesichts der Tatsache, dass die Klägerin ihre Arbeiten nach deren Wiederaufnahme: im Frühjahr in ungefähr einem Monat (23. März bis 27. April) zu Ende geführt hat, darf mit der Möglichkeit gerehnet werden, dass sie ohne diese Verzögerung die Arbeiten noch vor Eintritt der Frostperiode beendigen und damit die schwere Folge des Laufes der Konventionalstrafe während der ganzen Wintierszeit hätte abwenden können. Unter diesen Umständen erscheint eine ganz erhebliche Reduktion der verfallenen Strafsumme als Gebot der Billigkeit. Und wenn nun die Vorinstanz den Strafzuspruch auf 15,000 Fr. beschränkt hat, so liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung vor, diese Anwendung ihres billigen Ermessens zu beanstanden, besonders da jene Summe den vom kaufmännischen Experten ermittelten esfektiven Schaden des Beklagten zufolge der verspäteten Fertigstellung des Baues zum grössten Teil deckt und der vorinslanzlihe Entscheid demnah auch aus diesem Gesichtspunktie, der bei Anwendung von Art. 182 OR sehr wohl mit herangezogen werden kann, den Verhältnissen des Falles im Hinblick auf das beidseitige Vershulden der Parteien durchaus gerecht wird. Das angefochtene Urteil ist somil in der Hauptsache ohne weiteres zu bestätigen. Dagegen ist dem eventuellen Begehren der Klägerin um
Festsetzung des Zinsbeginns schon auf den 1. Juli 1908 zu entFJprehen, da die abweichende Bestimmung des obergerichtlichen Dispositives nah der zugehörigen unangefohtenen Begründung auf einem blossen Versehen beruht; — erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und es wird ‘das Urteil der 1. AppeUationskammer des zürcherischen Obergerichis ‘vom 27. September 41911 bestätigt, immerhin mit der Berichtigung des Dispositives 1, dass der Zins schon vom 1. Juli 1908 an zu bezahlen ist.
48. Hrteis vomi 9. März 1912 in Sachen Vösshler-Yieri, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Bucher, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Prokura. Gehört eine Garantieübernahme zu den Rechtshandlungen, zu denen der Prokurist vefugt ist ?
„Handeisfrau. Umfang der zum regelmässigen Betrieb ihres Gewerbes gehörigen Geschäfste.
A. — Dur Urteil vom 23. November 19411 hat die IL. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streitsache erkannt: „Die Klage wird abgewiefen und dem BeTagten in der Betreibung Nr. 3819 definitive Rehtsöffnung erteilt für den Betrag von 2500 Fr. nebst 5 °/o Zins seit 5. April 1911, für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten und 10 Fr. Entschädigung.“ B. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt und begründet 2 1. Das angefochtene Urteil sei in dem Sinne abzuändern, dass die von der Klägerin eingereichte Aberkennungsklage abgewiesen und der vom Beklagten in Betreibung gesetzte Anspruch von 2500 Fr. als unbegründet abgewiesen werde. 2. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Beweisverfahren darüber anzuordnen, ob die Garantieverpflihtung, die der Ehemann Böhler zu Gunsten der Firma Schlesinger gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers abgegeben hat, im Juteresse der Firma Böhler-Biert abgegeben worden fei und ob es sich hiebei um eine Rechtshande