Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

39 II 91

18. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 19. März 1913 in Sachen Weber, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Lehmann, Bekl. u. Ber.-Bekl, Berechnung des negativen Vertragsinteresses, Wenn sich dieses mit “dem Erfüllungsinteresse deckt.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen:

Sachverhalt

A. — Die Parteien hatten sich gegenüber dem „Männerchor SÖrlikon“ zum gemeinsamen Betrieb einer Festwirtschaft verpflichtet; im internen Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand jedoch eine besondere Abmachung, gemäss welcher die Fest wirtschaft vom Beklagten allein zu besorgen war, und zwar sollte der Betrieb (von einer dem Kläger zukommenden fleinen Provision im Falle eines Einnahmenüberschusses abgesehen) ausfchliesslich auf Rechnung des Beklagten gehen. Dieser kam nun seinen Ver= pflichtungen nicht nach, und es musste infolgedessen der Kläger den Betrieb der Festwirtschaft allein und auf eigene Rechnung übernehmen, was nach seiner Darstellung ein Defizit von 2618 Fr. 70 Cts. ergab. '

B. — Durch Urteil vom 14. Dezember 1912 hat das Obergericht des Kantons Zürich über die Streitfrage:

JFst der Beklagte verpslichtet , dem Kläger das aus dem Wirts schaftsbetrieb des Limmattalgesangfestes 1911 in Örlikon si ergebende Defizit im Betrage von 2648 Fr. (0 Cts. nebst Zins zu 5 %% seit 1. August 1911 zu ersegen ?

Cited in