Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

40 II 123

24. Urteil der I, Zivilabteilung vom 13. März 1914 i. S. Union Horlogère, Klägerin, gegen Alliance Horlogère, Beklagte.

1. Firmenrecht. Art. 873 OR: Kriterien der genügenden Unterscheidbarkeit von Genossenschaftsfirmen.

Wer sich als Firma der‘ natürlichen Umschreibung seines Geschäftes bedient, darf von einem neu auftretenden [Gewerbetreibenden nur verlangen, dass die neue Firma sich äusserlich, im Klange, von der seinigen deutlich unterscheide. (Erw. 3 u. 4).

2. Unlauterer Wettbewerb ? (Erw. 5).

4A. — Durch Urteil vom 14. November 1913 hat die IT. Zwvilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern erkannt :

Die Klägerin ist mit ihren Klagsbegehren abgewiesen.

Sachverhalt

B. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :

1. Es sei das angefochtene Urteil in allen Teilen aufzuheben.

2. Es seien sämtliche Klagebegehren zuzusprechen.

3. (Beweisanträge).

C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diese Anträge erneuert, der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht inErwägung:

1. — Seit 1890 besteht in Biel unter der Firma « Union Horlogêère » eine Genossenschaft, welche Fabrikation und Handel in Taschenuhren guter Qualität, auf eine für ihre Mitglieder und Kunden möglichst vorteilhafte Weise, zum Zweck hat. Als nun im Jahre 1911, unter der Leitung eines ihrer früheren Mitarbeiter, am gleichen Orte und zum gleichen Zwecke sich die Genossenschaft « Al- 124 Obligationenrecht. N® 24.

liance Horlogère » in das Handelsregister eintragen Liess, erhob die ältere Firma Klage wegen Verletzung der Vor-

schrift über deutliche Unterscheidbarkeit der Genossenschaftsfirmen (Art. 873 OR) und wegen unlauteren Wettbewerbes.

2 — (Abweisung der Beweisanträge).

83. — Streitig ist, ob die Firma « Alliance Horlogère » sich von der Bezeichnung « Union Horlogére » deutlich. genug unterscheide. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist die Unterscheidung dann eine deutliche, wenn sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt und nach den besonderen Verhältnissen des Einzel-- falles erkennbar ist. Vergl. BGE 17 649 f., 21 229 f. Ob in casu wirklich Verwechslungen stattgefunden haben, ist nur insofern von Belang, als daraus auf die man- “ gelnde Unterscheidbarkeit zurückgeschlossen werden kann. Es wird also vorausgesetzt, dass die Personen, denen die Verwechslung begegnete, normal unterschei- . dungsfähig waren und die im Geschäftsverkehr allgemein übliche Sorgfalt walten liessen, und weiter, dass die Verwechslungen in einer erheblichen Anzahl vorkamen. Dazu genügt die nachgewiesene irrtümliche A dressierung einer Sendung Stempel aus Dresden und eines Briefes aus Papritz an die « Union » statt an die « Alliance » natürlich nicht. Die dritte nachgewiesene Verwechslung durch einen Uhrmacher in Yverdon — der bei der « Alliance Horlogère » Waren bestellte, im Glauben, es sei die frühere « Union Horlogère », die ihre Firma abgeändert habe — fällt ausser Betracht. Denn es kann sich bei einer Person die Meinung bilden, eine Firma habe . ihre Bezeichnung geändert, ohne dass die Aehnlichkeit der Namen - einer solchen Annahme Vorschub leistet. Die Frage der genügenden Unterscheidbarkeit muss also abgesehen von diesen vereinzelten Verwechslungen, ob - jektiv, aus der Vergleichung beider Bezeichnungen, beantwortet werden.

4. — Bei Firmen bedarf es nicht s0 augenfälliger Unterscheidungsmerkmale wie bei Warenzeichen. Diese Werden, weil mehr nebensächlicher Natur, vom Publikum nicht so eingehend geprüft wie die Firma, bei der nach kaufmännischer Sitte auch eine verhältnismässig geringfügige Verschiedenheit regelmässig der Beachtung nicht entgeht. Vergl. BGE 17 650; MARX, Firmenrecht]. Grundbegriffe S. 43. Sodann darf nach der Natur der Sache ein Firmainhaber, der einen Phanta Sienamen gewählt hat, vom neu Auftretenden eine deutlichere Unterscheidung verlangen, als derjenige, der sich als Firma der natürlichen Umschreibung seines Geschäftes bedient. Denn wenn hier zu hohe Anforderungen gestellt werden, wird die wahrheitsgemässe Bezeichnung eines neu zu errichtenden Geschäftes desselben Zweiges Verunmöglicht, will der Inhaber sich nicht seinerseits mit einer Phantasiebezeichnung begnügen. Es haben hier Grundsätze zu gelten, die sich an diejenigen für Personen firmen anlehnen.

Nun fällt, wie die Vorinstanz richtig ausführt, im Vorliegenden Fall einmal die Bezeichnung « Horlogère » für die Frage der Unterscheidbarkeit ausSer Betracht, weil sie jedem Uhrengeschäft als natürliche Umschreibung der Geschäftsart zur Verfügung stehen muss. Es genügt, in dieser Hinsicht auf die Erwägungen des Urteils vom 1. Dezember 1911 i. S. Zuckermühle Rupperswil zu verweisen, BGE 37 II 538. Dieselbe Erwägung spricht aber auch für eine weitherzige Auslegung von Art. 873 OR hinsichtlich des Wortes « Alliance », das auf die OrganiSation des Geschäftes, auf seine genossenschaftliche Grundlage hinweist. Dass eine Vielheit von Personen am Geschäft beteiligt sind, darf natürlich bei einer Genossenschaft in der Firma zum Ausdruck kommen ; ja es entspricht in eminentem Sinne dem Grundsatz der Firmenwahrheit, der dem ganzen Firmenrecht zu Grunde liegt. Einige Gesetze Schreiben denn auch ausdrücklich vor, dass eine Genossenschaft sich als solche bezeichnen müsse. Eine solche 126 Obligationenrecht. N° 24.

Bestimmung war im Revisionsentwurf zum OR von 1904, Art. 1734 Abs. 1, enthalten. Voraussetzung ist dabei ‘immer nur, dass die neue Firma siíich im Klange von den bereits eingetragenen deutlich unterscheide. Àeusserlich, ihrer Zusammensetzung nach, im Klange sind nun die Ausdrücke « Union » und « Alliance» durchaus verschieden. Verwechslungen können nur durch Ideenass0- ziation entstehen, indem man zurückgreift auf den Sinn, der mit den Worten « Union » und « Alliance» verbunden ist, auf den Begriff, der darin zum Ausdruck gelangt. M. a. W.: die Firmen sìind nur deshalb ähnlich, weil die Grundlage, die Art und der Zweck der Geschäfte gelber ähnlich, wenn nicht vollständig gleich sind. Die Bezeichnung « Alliance Horlogère » unterscheidet sich nach alledem genügend von « Union Horlogère », um angesichts des Art. 873 OR als Firma bestehen zu können. Vergl. beispielsweise die Firmen Schweizerischer Bankverein und Schweizerische Bankgesellschaft und die verschiedenen Volksbanken, die in der Schweiz nebeneinander existieren.

5. — Unbegründet ist die Klage auch aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes. Es ist unerfindlich, worin eine Treu und Glauben verletzende Veranstaltung der Beklagten liegen soll, wenn die Firma « Alliance Horlogère » nach Firmenrecht zulässig ist. Dafür, dass die Beklagte jene Firma nur zum Zweck gewählt habe, Verwechslungen herbeizuführen, liegen keine Anhaltspunkte vor; das Verhalten der Beklagten hat auch nicht dazu beigetragen, die Verwechslungsmöglichkeit zu sfteigern. Insbesondere kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass vor Eintragung der Firma « Alliance Horlogère » der Geschäftsführer sich bei zwei Anwälten über deren Zulässigkeit erkundigt hat. Es ergibt sich daraus vielmehr, dass die Beklagte bei der Auswahl ihrer Firma gewissenhaft vorgegangen ist. Dass ihr jede Absicht, eine Verdunkelung der Verhältnisse herbeizuführen, fern lag, geht am besten aus dem Zirkular hervor, das sie an zahlreiche Uhrenfirmen mit der Einladung zum Beitritt richteté und worin wörtlich zu lesen ist, ihr Geschäftsführer sei früher Mitarbeiter der «Union Horlogère» gewesen ; daraus folgt ohne weiteres für jeden Urieilsfähigen, dass « Union Horlogère » und « Alliance Horlogère » verschiedene Rechtssubjekte sind. Die Wahl der Bezeichnung «Alliance Horlogère » erklärt sich unschwer aus dem Bestreben nach einer zügigen Firma, die in prägnanter Weise auf die Natur des Unternehmens hinweist. Hiefür stand der Beklagten nicht manche Bezeichnung zu Gebote, zumal da die deutsche Sprache ein geläufiges Synonym für das französische Adjektiv « horloger » nicht besitzt.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zivilkammer des A ppellationshofes des Kantons Bern vom 14. November 1913 bestätigt.

Cited in