40 II 601
100. Urteil der I, Zivilabteilung vom 21. November 1914
Sachverhalt
I. i. S. Sohrauboenfabrik Solothurn A.-G., Bekl. gegen Schraubenfabrik Loretto A.-G. Klägerin.
Für die deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen nach Art. 873 OR kommt es nicht darauf an, ob für das Geschäft mit der älteren Firma noch eine andere, nicht firmamässige Bezeichnung im Verkehr gebräuchlich sei, die als solche zu Verwechslungen mit der neuen Firma Anlass geben kann. Wohl aber vermag dieser Umstand die Löschung der neuern Firma — und zwar auch bei mangelndem Verschulden ihres Inhabers — auf Grund sonstiger Normen des Persönlichkeitsrechtes, Arft. 28 ZGB oder 48 OR, zu rechtfertigen. — Frage der unzulässigen Monopolisierung von Bezeichnungen durch Beanspruchung als Firmanamen.
1. — Am 7. November 1905 hat die Klägerin im Handelsregister als ihre (gegenüber früher abgeänderte) Firma die Bezeichnung « Schraubenfabrik Loretto A.-G. » in Solothurn (Fabrique de vis Loretto à Soleure) eintragen lassen. Am 31. Mai 1913 wurde die Beklagle unter der Firma « Schraubenfabrik Solothurn A.-G.» mit Sitz in Solothurn in das Handelsregister eingetragen. Beide Gesellschaften bezwecken die Herstellung und den Vertrieb von Präzisionsschrauben und verwandter Artikel. Im vorliegenden Prozess hat nunmehr die Klägerin beantragt : 1. Die Beklagte als nicht berechtigt zu erklären, sich der Firma « Schraubenfabrik Solothurn A.-G.» zu bedienen und sie im Verkehr zu verwenden. 2. Dié Löschung dieser Firma auzuordnen. Eventuell : 1. Die Beklagte zu verhalten, ihre Firma so- abzuändern, dass Verwechslungen mit jener der Klägerin ausgeschlossen 602 Obligationenrecht. Ne. 100, Seien. 2, Die Löschung dieser Firma im Sinne des Eventualbegehrens 1 anzuordnen. Im weitern wurde Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten im « Schweizerischen Handelsamtsblatt » und im « Amtsblatt des Kantons Solothurn » verlangt. In rechtlicher Beziehung stützt sich die Klage auf die Art. 873 und 48 OR und auf den Art. 28 ZGB. Die Klägerin macht geltend, es kämen beständige Verwechslungen zwischen den Firmen vor. Sie stellt dabei im besondern auch. darauf ab, dass sìe seit jeher im Geschäftsverkehr nicht mit ihrem ordentlichen Firmanamen, sondern kurzweg als « Schraubenfabrik Solothurn » bezeichnet worden sei. Die Beklagte hat auch gänzliche Abweisung der Klage angetragen, indem sie bestreitet, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe und darauf hinweist, dass sie 1hre Firma in gutem Glauben, nach vorheriger Erkundigung über ¡hre Zulässigkeit beim Handelsregisterführer, gewählt Die Vorinstanz hat die Hauptbegehren der Klage vol! zugesprochen.
2. — In Hinsicht auf die Behauptung der Klägerin, sie Sei im Verkehr im allgemeinen nichi unter ihrem eigenllichen Firmanamen « Schraubenfabrik Loretto ÁÀ.-G. » in Solothurn, sondern unter der Geschäfstsbezeichnung « Schraubenfabrik Solothurn » bekannt, führt die Vorinstanz folgendes aus :
Die Beweiserhebung habe in der Tat ergeben, dass die Firma der Klägerin bis zur Eintragung jener der Beklagten die einzige Sachfirma der Schraubenfabriken des Platzes Solothurn gewesen sei und dass deshalb die Kundschaft der Klägerin diese als « Schraubenfabrik Solothurn » bezeichnet habe, weil der Zusatz « Loretto » vielfach nicht beachtet und in den Briefköpfen und Adressen nicht geschrieben worden sei. Es gelte dies zwar nicht für die Kunden in Solothurn selbst, wohl aber für jene in dessen Umgebung, im sonstigen Gebiete der Schweiz und hauptsächlich im Ausland. Namentlich in Frankreich und England sei die Klägerin unter dem abgekürzten Firmanamen « Schraubenfabrik Solothurn » bekannt. Seitdem nun die Beklagte die nämliche Bezeichnung als Firmanamen gebrauche, seien eine erhebliche Anzahl von Verwechslungen zwischen den beiden Geschäften vorgekommen, teils bei den Organen der Post, teils bei der Kundschaft. Die damit bezeugte Verwechslungsgefahr könne auch nicht als bloss vorübergehend gelten : Neu eintretende Angestellte und Lehrlinge der Post und neu mit den Firmen in Beziehung tretende Geschäfte besässen anfänglich die nötigen Kenntnisse der lokalen Verhältnisse und der beiden Firmenbezeichnungen nicht. Namentlich bei der ausländischen Kundschaft werde die Verwechslungsgefahr bestehen bleiben. Gegen diese Würdigung der Verhältnisse lässt sich vom bundesrechtlichen Standpunkte aus nichts einwenden. Sie gründet sich auf ein weitschichtiges Beweismaterial, besonders auf zahlreiche Korrespondenzen und verschiedene Zeugenaussagen. Dass einzelnen dieser Beweise für sich allein keine wesentliche Bedeutung zukommt, verkennt auch die Vorinstanz nicht. Von einer aktenwidrigen Würdigung des Beweisergebnisses aber, wie sie vor Bundesgericht gerügt wurde, davon also, dass der Akteninhalt die vorinstanzliche Auftassung geradezu widerlegen würde, kann im Ernste nicht die Rede sein. 3. — Es fragt sìch nun, inwiefern die erörterten tatsächlichen Verhältnisse für die rechtliche Beurteilung des Falles von Bedeutung seien. Hiebei ist zunächst die Auffassung der Vorinstanz abzulehnen, wonach diese Verhältnisse zur Beurteilung der Klage soweit beigezogen werden, als die letztere sich auf das Firmarecht, den Art. 873 OR, gründet. Ob eine neue Firma mangels deutlicher Unterscheidung neben einer bisherigen unzulässig sei, entscheidet sich lediglich nach dem Wortlaut
und Sinn der beiden Firmabezeichnungen, nicht aber danach, ob für das Geschäft, das die alte Firma führt, noch eine andere, nicht firmamässige Bezeichnung im 604 Obligationenreckt,. Ns 100, Verkehr gebräuchlich sei, die als solche zu Verwechslungen Anlass geben kann. Aus dem letztern Umstande lässt sich zwar gegebenen Falls ein Anspruch auf Löschung der neuen Firma herleiten ; aber er entspringt nicht dem Firmenrecht, sondern anderweitigen Rechtsnormen über den Schutz der Persönlichkeit. Denn das Firmenrecht beruht auf dem Prinzip der Eintragung und nur die eingetragene Firma gilt als Firma im Rechtssinne und geniesst den firmenmässigen Rechtsschutz (vergl.
Art. 873 : « . . . von jeder bereits eingetragenen Firma, », Art. 876 : «.… ..… die Firma ……..., welche .... eingetragen ist .…..»). Unterscheiden sich daher zwei Firmen als solche in hinreichendem Masse, s0o bildet der Umstand für sich allein, dass die des einen Inhabers mit einer sonstigen Geschäftsbezeichnung des andern in Konflikt gerät, keine Firmaverletzung : der Inhaber der GeSthäftsbezeichnung wird deswegen nicht im Sinne von Art. 876 « durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt». Soweit die Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides in Sachen Portlandzementfabrik Liesberg A.-G. (BGE 86 II N. 11 S. 71) dem widersprechen, lassen sie sich nicht aufrecht erhalten.
Hat man aber bei der Vergleichung lediglich die Firmanamen «Schraubenfabrik Loretto À.-G.» und « Schraubenfabrik Solothurn A.-G. » selbst, nicht auch die Geschäftsbezeichnung « Schraubenfabrik Solothurn » ins Áuge zu fassen, s0 scheint zweifelhaft, ob die Vorinstanz mit Grund die durch Art. 873 OR geforderte « deut- : liche Unterscheidbarkeit » verneint habe. Beiden Firmen gemeinsam ist freilich der Bestandteil « Schraubenfabrik IO », allein er bildet eine blosse Sachbezeichnung, der für den einen und den andern Firmanamen wohl nur geringe individualisierende Bedeutung zukommt. Zudem muss diese Bezeichnung laut dem Bundesgerichtsentscheid in Sachen Zuckermühle Rupperswil gegen Weinmann und Kopp (BGE 37 IT S. 538) als sprachliches Gemeingut gelten und sie kann daher weder von der einen noch von der andern Partei zu ausschliesslichem Rechte beansprucht werden (worüber weiteres unter Erw. 6). Hiernach aber kommt es lür die Unterscheidbarkeit der zwei Firmen wesentlich auf die Bestandteile « Loretto » und « Solothurn » an. Diese aber weichen sprachlich und begrifflich zweifellos durchaus voneinander ab, woran auch, weil für die Frage der Ähnlichkeit bedeutungslos, der Umstand nichts ändert, dass der Beklagten an dem Worte « Solothurn » als Firmabestandteil ebenfalls kein Monopolrecht zustehen kann. Vom Standpunkte genügender Unterscheidbarkeit nach Firmenrecht aus lässt sich mithin der Vorentscheid wohl nicht rechtfertigen. 4. — Wohl aber ist anzunehmen, dass die jBeklagte dadurch, dass sie unter den gegebenen Verhältnisseu die Bezeichnung « Schraubenfabrik Solothurn » als Firma wählte, in anderer Beziehung unzulässiger Weise die Persönlichkeitsphäre der Klägerin verletzt hat. Wer einen neuen Firmanamen annimmt, hat hiebei nicht nur die Firmenrechte seiner Mitbewerber unbeeinträchtigt zu lassen, sondern auch darauf zu sehen, dass er nicht Sonstwie einen Zustand schaffe, der zu lästigen und schädigenden Verwechslungen mit den Konkurrenzgeschäften Anlass gibt (vgl. Art. 2 ZGB). Wie weit diese Pflicht im einzelnen reicht, ist hier nicht zu erörtern. Jedenfalls aber duríte nach den besondern Umständen des vorliegenden Falles die Beklagte nicht darauf Anspruch erheben, sich als Firma eine Bezeichnung auszusuchen, die bereits als Geschäftsnamen der Klägerin, wenn auch nicht als ihr eigentlicher Firmanamen, s0 doch als im
Verkehr entstandene und gebräuchliche Abbürzung dieses Namens. diente und die sich bereits, wohl von selbsf, in dem Masse eingebürgert hatte, dass auf eine weitere Zukunft hinaus mit einer erheblichen Verwechslungsgefahr gerechnet werden musste. Treu und Glauben im Wettbewerb geboten es, dieser Verwechslungsgefahr bei der Wahl der neuen Firmabezeichnung aus dem Wege zu gehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es genügt 606 Obligationenrecht, Ne. 100, hätte, die Wortverbindung « Schraubenfabrik Solothurn » mit einer eine charakteristische Gesamtbezeichnung ergebenden Beifügung zu versehen. Dem Gesagten lässt sich auch nicht entgegenhalten, die Klägerin könne die Worte, die ihre abgekürzte Geschäftsbezeichnung bilden, weil Gemeingut, nicht für sich monopolisieren. Soweil dies richtig ist, und zwar auch für die Verbindung beider Worte als solche, s0 steht doch jedenfalls der Klägerin die Priorität des Gebrauches dieser Worte zu und es ist wohl an der Beklagten, wenn sie dieses Gemeingebrauches ebenfalls teilhaftig sein will, solches auf cine andere, eine Verwechslungsgefahr ausschliessende Weise zu tun, also namentlich durch Beifügung eines gecigneten Zusatzes.
9. — Mit Unrecht trägt endlich die Vorinstanz deshalb Bedenken, die Klagebegehren auf Untersagung der weitern Verwendung der Firma « Schraubenfabrik Solothurn » und auf Löschung dieser Firma zuzusprechen, weil die Beklagte sich bei deren Wahl von keiner Täuschungs- und Schädigungsabsicht habe leiten lassen, sondern im guten Glauben gewesen sei und sich im besondern vorher beim Handelsregisterführer über die Vereinbarkeit der in Aussicht genommenen Firmabezeichnung mit denen der andern Schraubenfabriken Solothurns erkundigt habe. Daraus folgt nicht, dass wenn nun trozdem durch die Eintragung und den Gebrauch der neuen Firma eine Verwechslungsgefahr entstanden ist, die Klägerin sích diese und die damit verbundene Schädigung gefallen lassen müsse. Vielmehr kann auch in solchen Fällen mangelnden Verschuldens der Bedrohte oder Geschädigte die Beseitigung des ihm nachteiligen Zustandes durch Klage auf Untersagung des weitern Gebrauchs der Firma und auf deren Löschung verlangen. Ob diese Ansprüche ihre Rechtsgrundlage im Art. 48 OR oder im Art. 28 ZGB haben, hat das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Wild gege Wiederkehr (BGE 39 II S. 267/268) offen gelassen und braucht auch hier nicht entschieden zu werden. In beiden Fällen kommt man auf Grund des Persönlichkeilsrechtes zur Zusprechung der zwei Hauptanträge der Klage und in diesem Sinne zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
6. — Anknüpfend an das in Erw. 3 und 4 über den Charakter der Firma « Schraubenfabrik Solothurn » als Gemeingut ausgeführte kann es sich endlich noch fragen, ob nicht die Klage auf Unterlassung und Löschung dieser Firma aus dem Gesichtspunkte zu schützen sei.. dass die Beklagte sich mit diesem Firmanamen ein unzulässiges Monopol beilegt, indem sie die Vorstellung erweckt, sie sei die einzige oder doch die erste Schraubenfabrik in Solothurn. Ist nämlich ihre Firma firmenrechtlich zulässìg, s0 stehen ihr natürlich auch das Verbietungs- und das Untersagungsrecht, die aus ihr fliessen. zu, m. a. W. es könnte angenommen werden, sie könne andern die Bezeichnung « Schraubenfabrik Solothurn » verbieten. Das wäre nun in der Tat eine unzulässige Monopolisierung durch die Beklagte. Indessen brauchi dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Beklagte nicht Widerklage auf Unterlassung der Bezeichnung « Schraubenfabrik Solothurn» durch die Klägerin stellt und da es im Verhältnisse zur Klage genügt, die Unzulässigkeit der Firma der Beklagten vom Standpunkte des Art. 48 OR aus festzustellen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 23. Mai 1914 bestätigt.