Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

41 I 68

10. Urteil vom 12. Februar 1915 i. S. Euhn-RKelly gegen Glarus und Bt. Gallen, Zur Beschwerde wegen Doppelbesteuerung genügt es, dass die Besteuerung in die Steuerhoheit eines anderen Kantons eingreift : die tatsächliche Ausübung des- Besteuerungsrechts durch den letzteren ist nicht erforderlich. — Die Besteuerung des Kommanditärs am Gesellschaftssitze hat zur Voraussetzung, dass die Komnmanditsumme wirklich eingelegt worden ist. Die blosse aus dem Handelsregistereintrag folgende Verpflichtung zur Einlage reicht nicht aus.

4A. — Der Rekurrent Jakob Kuhn-Kelly in St. Gallen, der seit dem 26. November 1906 als Kommanditär der Firma Fritz Dürst & C°, Eisenwarenhandlung in Glarus, mit einer Kommanditsumme von 20,000 Fr. im glarnerischen Handelsregister figuriert, wurde durch Beschluss der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom 16. Oktober 1914 für diese Summe in das Steuerregister von Glarus « aufgetragen ». Einen hiegegen gerichteten Rekurs Kuhn-Kellys, mit dem er geltend machte, dass er bis heute keinerlei Einlage in die Gesellschaft gemacht, sondern sich lediglich für einen dieser von der Glarner Kantonalbank zu gewährenden Kredit von 20,000 Fr. verbürgt habe und nur pro forma Kommanditär sei, hat der glarnerische Regierungsrat am 26. November 1914 unter Berufung auf den Handelsregistereintrag, der auch für die Frage der Besteuerung massgebend sein müsse, abgeWIESEN.

Sachverhalt

B. — Durch Eingabe vom 31. Dezember 1914 hat darauf Kuhn-Kelly den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Ántrage, es sei die Steuerverfügung der Glarner Behörden wegen Verletzung des Verbots der. Doppelbesteuerung aufzuheben. Die Stellung als Kommanditär in einer Gesellschaft, so führt er aus, involviere an sîìch noch keine Steuerpflicht : eine solche könne vielmehr erst. dann in Frage kommen, wenn die Kommanditeinlage faktisch geleistet sei. Solange dies, wie hier, nicht zutreffe, stehe das Recht zur Vermögensbesteuerung ausschliesslich dem Wohnsitzkanton des Kommanditärs zu und bedeute dessen Heranziehung zur Steuer am Sitze der Gesellschaft daher eine unzulässige Doppelbesteuerung. -

C. — Der Regierungsrat von G'arus hat auf Abweisung des Bekurses angetragen und geltend gemacht : gemäss Art. 590 und 602 OR hafte der Kommanditär Dritten gegenüber mit dem Betrage, mit dem er im Handelsregister eingetragen sei. In welcher Form die Kommanditbeteiligung erfolge, sei für die Frage der Steuerpflicht unerheblich : relevant sei in dieser Hinsicht einzig die Tatsache der Eintragung der Kommandite im Handelsregister. Wenn der Kommanditär es vorziehe, statt einer Bareinlage die Bürgschaft für einen Kredit in der Höhe der Kommanditsumme bei einem Bankinstitute zu übernehmen, s0o ändere dies an der Beteiligung nichts, da im einen wie im anderen Falle seine Haftbarkeit für die Kommanditsumme bestehe und das Kapita! jederzeit für die Ansprüche der Kreditoren der Kommanditfirma bereit liegen müsse. Von dieser Auffassung ausgehend habe denn auch das Bundesgericht schon in dem Urteile in Sachen Künzli gegen Bern und Aargau vom 20. Dezember 1893 erklärt, dass für den Entscheid darüber, ob eine Kommandite vorliege, die Eintragung im Handelsregister massgebend sei. Dieser Eintrag habe Beweiskraft gegenüber dem Rekurrenten, der Gesellschaft und dem Kanton St. Gallen. Solange er bestehe, könne ein Gegenbeweis gegenüber Dritten auch durch die angebliche Nichteinzahlung des Kommanditkapitals nicht geführt werden und sei daher die Steuerhoheit des Kantons Glarus gegeben. Im übrigen müsse der Rekurs auch schon deshalb abgewtesen werden, weil der Rekurrent nicht dargetan habe, dass er

für den nämlichen Betrag auch in St. Gallen besteuert werde und es demnach an dem Nachweis einer Doppelbesteuerung fehle.

C. — Der Regierungsrat von St. Gallen hat sich dem Antrage des Rekurrenten, es sei dieser von der Vermögenssteuer im Kanton Glarus zu befreien, und dem zur Begründung dieses Antrags vom Rekurrenten eingenommenen Rechtsstandpunkte angeschlossen.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

iL. — Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Verletzung des in Art. 46, Abs. 2 BV enthaltenen Verbotes der Doppelbesteuerung schon dann Vor, wenn ein Kanton unberechtigter Weise in die Steuerhoheit eines anderen Kantons eingreift. Dass der zur Besteuerung berechtigte Kanton tatsächlich von seinem : Rechte Gebrauch macht, ist nicht erforderlich. Der vom Regierungsrat von Glarus erhobene Einwand, der Rekur- ? rent habe den Nachweis nicht erbracht, dass er für die streitige Summe auch in St. Gal'en besteuert werde, erweist sich demnach als unerheblich.

2. Das in der bundesrechtlichen Doppelbesteuerungspraxis anerkannte Recht des Kantons des Sitzes einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschast, das ganze in seinem Gebiet gelegene Gesellschaftsvermögen, also nicht nur die Anteile der im Kanton, sondern auch diejenigen der auswärts wohnhaften Gesellschafter zu besteuern, findet seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass das in einem gewerblichen oder Handelsbetriebe investierte Kapital am Sitze dieses Unternehmens « wirksam wird, arbeitet und den staatlichen Schutz geniesst » und dass gegenüber der daraus sich ergebenden natürlichen Zugehörigkeit desselben zu diesem Orte die mehr zufällige Tatsache, dass die Geschäftsinhaber auswärts wohnen, bei Abgrenzung der Steuerhokheiten nicht ausschlaggebend in Betracht fallen kann (vgl. AS I S. 32 ffŒ. E. 2 und 3, Verbot der Doppelbesteuerung. N° 10. T1 III S. 8 fffl. E. 3 und 4, XIV S. 401 E. 2, XIX S. 672 E. 3 letzter Absatz). Es hat demnach zur selbstverständlichen Voraussetzung, dass der im Handelsregister als Gesellschafter Eingetragene auch tatsächlich am Gesellschaftsvermögen anteilsberechtigt ist, im Falle des Kommanditärs also, dass er die eingetragene Kommanditsumme auch wirklich (ganz oder teilweise) eingelegt hat. Die blosse aus dem Gesellschaftsvertrag bezw. dem Handelsregistereintrag resultierende Verpflichtung zu deren Einlage reicht dazu nicht aus, da damit irgendwelche räumliche Beziehung des Kommanditärs oder seines Vermögens zum Kanton des Gesellschaftssitzes, welche die Steuerhoheit des letzteren ihm gegenüber begründen könnte, noch nicht gegeben ist. Wenn der Regierungsrat von Glarus für seine abweichende Auffassung auf das frühere Urteil des Bundesgerichts in Sachen Künzli (AS XIX S. 668 ff.) verweist, s0 geht diese Berufung fehl. Denn damals handelte es Sich nicht darum, ob der Kommanditär, obwohl er tatsächlich noch keine Einlage gemacht, lediglich gestützt auf den ihn dazu verpflichtenden Handelsregistereintrag am Gesellschaftssitze zur Steuer herangezogen werden könne, sondern um die andere Frage, ob eine von ihm gemachte Kapitaleinlage als Kommandite oder Darlehen anzusehen sei, und nur für den Entscheid hierüber wurde der Handelsregistereintrag als massgebend erklärt. Dass dem letzteren nicht etwa schon an sich die Bedeutung einer die Steuerpflicht am Gesellschaftssitze erzeugenden Tatsache beigemessen werden wollte, ergibt

sich unzweideutig aus der Schlusserwägung des Urteils, wo im Anschlusse an die Feststellung, dass eine Kommandite und nicht ein blosses Darlehen vorliege, bemerkt wird, dass infolgedessen das Besteuerungsrecht « nach bekanntem Grundsatze demjenigen Staate zustehe, in dem das Geschäft sein Domizil habe, das besteuerte Kapital arbeite und den Schutz des Staates geniesse ».

Nachdem feststeht, dass der Rekurrent bis heute Keinerlei Vermögen in die Kommanditgesellschaft Dürsf

& Cle eingeworfen hat, kann demnach von einem Steuerrechte des Kantons Glarus ihm gegenüber nicht die Redesein. Die Tatsache, dass er für einen der Gesellschaft von der Glarner Kantonalbank zu eröffnenden Kredit in gleicher Höhe wie die eingetragene Kommanditsumme BürgSchaft geleistet hat, vermag ein solches nicht zu begründen, da durch diese Abmachung lediglich Forderun gsrechte der kreditgewährenden Bank gegenüber der Gesellschaft und dem Rekurrenten, aber keine Anteilsrechte des letzteren am Gesellschaftsvermögen ez tstanden. Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass das Recht zur Besteuerung des Rekurrenten nach dem für die Besteuerung des nicht in einem geschäftlichen Unternehmen des Pflichtigen investierten Mobiliarvermögens geltenden Regel ausschliesslich dem Wohnsitzkanten St. Gallen zusteht.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird guigeheissen und demgemäss festgestellt, dass der Kanton Glarus nicht berechtigt ist, den Rekurrenten für die streitige Kommandite zu besteuern.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 590 and Art. 602 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 46 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.

Cited in