Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

42 I 140

22. Urteil vom 25. Mai 1916

Sachverhalt

I. i. S. Imfeld gegen Imfeld-Huber und Luzern, Positiver GerichtsstandskKonflikt. Kompetenz deus Bundesgerichts aus Art. 189 Abs. 3 OG; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich. — Gerichtsstand für die Ehescheidung (Art. 144 ZGB): Frage des selbständigen Gerichtsstandes der Ehefrau im Falle ds Getrenntlebens der Ehegatten. Mangel des Wohnsitzertfordernisses der « Absicht dauernden Verbleibens » (Árt, 23 Abs. 1 ZGB) bei einem separaten Aufenthalt der Ehefrau wesentlich nur zum Zwecke der Durchführung des SchcidungsProzesses.

A. — Am 3. September 1915 reichte die Rekursbeklagte, Frau Emma Imfeld geb. Huber, indem sie als « früher, Kurhaus, in Lungern, nunmehr ‘in Luzern, Dreilinden- ’ strasse 7, wohnhaft » auftrat, beim Amtsgericht LuzernStadt gegen ihren Ehemann, den Rekurrenten Jos. Imfeld zum Kurhaus in Lungern, Scheidungsklage ein. Imfeld bestritt die Einlassungspflicht wegen Inkompetenz des Luzerner Richters unter Berufung darauf, dass seiue Frau gesetzesgemäss mit ihm in Lungern Wohnsitz habe. Demgegenüber machte Frau Imfeld geltend, sie sei auf Grund des Art. 170 Abs. 1 ZGB berechtigt, vom Ehemann getrennt zu leben, und habe « seit Ende August 1915 » in Luzern einen selbständigen Wohnsitz begründet. Dieser letzteren Argumentation pflichtete das Amtsgericht bei und verhielt den Ehemann zur Einlassung auf die Klage. Und mit Entscheidvom22.Dezember1915 wies das Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer) WwericuLsSland N° Zi. 141 den Rekurs des Ehemanns hiegegen ab, indem es äusführte, nach den Akten sei anzunehmen, dass das weltere Zusammenleben mit Imfeld jedenfalis die Gesundheit, vielleicht auch den guten Ruf seiner Frau, die infolge hochgradiger Nervosität ruhebedürftig sei, ernstlich gefährdet hätte, und dass Frau Imfeld « seit Anfangs September » in Luzern tatsächlich Wohnsitz genommen habe, s0 dass der luzernische Richter gemäss Art. 144 ZGB zur Beurteilung ihrer Klage zuständig sel.

Inzwischen hatte Imfeld am 9. November 1915 seinerseits am Gerichtsstande seines Wohnsitzes Lungern Scheidungsklage angehoben. Dieser hielt Frau Imfeld die Einrede bereits bestehender Streithängigkeit entgegen. Mit Urteil « vom 5. Januar und 1. Februar 1916 » verwarf das Kantonsgericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald als erste Instanz diese Einrede und erklärte die Ehefrau für einlassungspflichtig, weil es, im Gegen- ‘Satz zu den luzernischen Gerichten, zur Annahme gelangte, dass die Voraussetzungen der Begründung eines selbständigen Wohnsitzes nach Massgabe des Art. 170 Abs. 1 ZGB für Frau Imfeld nicht gegeben gewesen seien und deren Aufenthalt in Luzern zudem nicht dem Wohnsitzerfordernis der Absicht dauernden Verbleibens entspreche, sondern, wie sich aus den Umständen mit aller Deutlichkeit ergebe, nur zu dem Zwecke gewählt worden sei, dort die Scheidungsklage anzuheben, was als offenbarer Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 ZGB keinen Rechtsschutz geniesse. Dieses Urteil zog Frau Imfeld durch Appellation an das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald weiter, dessen Entscheid noch aussteht.

B. — Mit Eingabe seines Vertreters vom 7. März 1916 hat der Ehemann Imfeld gegenüber dem am 8. Januar zugestellten Entscheide des luzernischen Obergerichts vom 22. Dezember 1915 rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, nachdem er diesen Entscheid zunächst im Wege der ziwilrechtlichen Be-

schwerde gemäss Art. 87 Ziff. 2 OG angefochten hatte, auf die jedoch das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 1916 nicht eingetreten war. Seine Rekursanträge * lauten : « 1. Der Kompetenzentscheid des Obergerichts Luzern » vom 22. Dezember 1915 und der dito des Amtsgerichts » Luzern seien als verfassungswidrig nach Art. 4 BV » aufzuheben. » » 2. Die Kompetenz zur Durchführung des Eheschei- » Cungsprozesses Imfeld sei dem Obwaldnergericht zuer- » kannt. » Zur Begründung wird vorgebracht, die Annahme der luzernischen Gerichte, dass die Voraussetzungen des Art. 170 Abs. 1 ZGB zu Gunsten der Frau Imfeld gegeben Seien, sei rein willkürlich und ihr Entscheid deshalb schon an sích vor Art. 4 BV nicht haltbar ; eventuell, falls dieser Standpunkt nicht geschützt würde, hätte das Bundesgericht den durch die widersprechenden Urteile der Kantone Luzern und Obwalden geschaflenen positiven Kompetenzkonflikt als solchen zu entscheiden, wobei dem Obwaldner Gerichtsstand mit Rücksicht darauf, dass er der normale und für die vorliegenden Verhältnisse natürliche sei, der Vorzug zu geben wäre... C. — Die rekursbeklagte Frau Imfeld hat beantragen lassen, es sei der Rekurs « als unzulässig eventuell als unbegründet » abzuweisen und zu erkennen, « dass die Luzerner Gerichte zur Anhandnahme und Beurteilung des Scheidungsprozesses der Eheleute Imfeld-Huber kompetent seien... » Es wird zunächst ausgeführt, dass der uzernische Kompetenzentscheid nicht willkürlich, sondern der Aktenlage durchaus angemessen sel, und sodann zur Frage des Kompetenzkonfliktes bemerkt, ein solcher liege zur Zeit überhaupt noch nicht vor, da die Obwaldner Instanzen noch nicht erschöpft seien ; eventuell wäre die Kompetenz des Luzerner Richters zu bejahen, weil dort zuerst geklagt worden sei ; übrigens habe sich der Rekurrent aus die dorlige Scheidungsklage noch vor Erhe- ¿caerichtsstand. N® 24. 45 bung des staatsrechtlichen Rekurses einlässlich verantwortet und widerklageweise ein eigenes Scheidungsbegehren gestellt, sich also mit seiner Stellungnahme im Rekurse direckt in Widerspruch gesetzt...

D. — Das Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer) hat unter Berufung auf die Motive seines Entscheides Abweisung des Rekurses beantragt.

Auch das Kantonsgericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald, dem der Rekurs ebenfalls zur Vernehmlassung übermittelt worden ist, hat einfach erklärt, es verweise allseitig auf sein Urteil vom 1. Februar 1916.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. .…. (Nichtzulassung eines erst nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist eingereichten Rekursnachtrages.)

2. Der Rekurs zielt, da sein Á n tra g nicht auf das Begehren um Aufhebung des angefochtenen Kompetenzentscheides des Luzerner Richters (Ziffer 1) beschränkt ist, Sondern direkt auch noch die positive Zuerkennung der Kompetenz an den Obwaldner Richter (Ziffer 2) verlangt, unverkennbar auf die Beurteilung der Kompetenzstreitsache in ihrem vollen Umfange, aus dem Gesichtspunkte des in der Begründung allerdings nur eventuell geltend gemachten Kompetenzkonfliktes, ab. Dieser Antrag entspricht der gegebenen Prozesslage. Denn dadurch, dass der Ehescheidungsprozess der Parteien, der im hiefür einheitlichen Rechtsgebiet der Schweiz naturgemäss gleichzeitig nur in einem Verfahren durchgeführt werden kann, in Luzern und in Sarnen zugleich anhängig gemacht und an beiden Orten an die Hand genommen worden ist, ist in der Tat ein Kompetenzkonflikt geschafsen worden, dessen direkte Entscheidung als geboten erscheint. Ein solcher Konflikt besteht, sobald zwei Gerichte sich mit derselben Streitsache befassen ; er selzt nicht einen beiderseits an sich endgültigen Entscheid über die Kompetenzfrage voraus. Es spricht deshalh 144 i Staatsrecht.

vorliegend der Umstand, dass das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald zu der ihm durch die Appellation der Rekursbeklagten gegen die erstinstanzliche Kompetenzbejahung des Kantonsgerichts unterbreiteten Frage noch nicht Stellung genommen hat, keineswegs, wie die Rekursbeklagte behauptet, gegen die derzeitige Existenz des Konfliktes, Uebrigens ist ein vernünftiges Interesse der Rekursbeklagten, sich der soforligen Beurteilung des Kompetenzstreites auch mit Bezug auf den Obwaldner Richter zu widersetzen, nicht ersichtlich. Gegenteils ist sie an diesem Entscheide des Bundesgerichts insofern direkt mitinteressiert, als dadurch - das von ihr beim Obwaldner Obergericht eingeleitete Appellationsverfahren auf alle Fälle überflüssig wird. ¿udem haft síe ja selbst ebenfalls auf positive Erledigung der Kompetenzfrage durch das Bundesgericht — allerdings im Sinne der Kompetenzerklärung der Luzerner Gerichte — angetragen. Ebenso unbegründet ist auch der gegen die Zulassung des Rekurses überhaupt gerichtete Einwand der Rekursbeklagten, der Rekurrent habe sich dem Scheidungsverfahren in Luzern durch Einreichung einer einlässlichen Rechtsantwort nebst Widerklage schon vor der -Rekurserhebung unterzogen. Die fragliche Rechtsvorkehr ist nur zufolge prozessualen Zwangs und unter ausdrücklicher Wahrung der gesetzlichen Rechtsmittel gegen den obergerichllichen Kompetenzentscheid getroffen worden. Hieraus eine Anerkennung des luzernischen Gerichtsstandes abzuleiten, geht deshalb schlechterdings nicht an.

3. In der Sache selbst handelt es sich um den durch Art. 144 ZGB geregelten Gerichtsstand der Ehescheidungsklage, also um eine Gerichtsstandsfrage eidgenössischen Rechts, die der freien Kognition des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofes untersteht (Art. 189 Abs. 2 OG; vergl. dazu BGE 41 I N° 15 Erw. 1 S. 104 mit den dortigen Verweisungen). Laut Art. 144 ZGB ist für die Ehescheidungsklage der Richter « am Wohnsitze des klagenGerichtsstand. N® 22. 145 den Ehegatten » zuständig. Danach wäre vorliegend die Kompetenz den Luzerner Gerichten zuzuerkennen, sofern die Rekursbeklagte im Zeitpunkte ihrer Klageeinreichung in Luzern, die am 3. September 1915 erfolgt ist, daselbst ihren Wohnsitz gehabt haben sollte. Deun der in diesem Falle damals in Luzern bestehende Scheidungsgerichtsstand der Rekursbeklagten würde dem Scheiïdungsgerichtsstand des Rekurrenten an seinem Wohnort, d. h. in Sarnen, vorgehen, weil der Rekurrent seinerseits hier erst später, am 9. November 1915, Klage erhoben hat und zwischen den beiden, bei getrenntem Wohnsitz der Ehegatten nach Art. 144 ZGB an sich konkurrierenden Gerichtsständer mangels einer besondern abweichenden Bestimmung des hiefür allein massgebenden Bundesrechts naturgemäss die Priorität der Anrufung des Richters entscheiden muss. Nun ist aber nach Lage der Akten richtigerweise anzunehmen, dass die Rekursbeklagte 1n Wirklichkeit entgegen ihrer Behauptung am 3. September 1915 in Luzern nicht ihren Wohnsitz begründet hatte. Es kann deshalb die von den Luzerner Gerichten und vom Obwaldner Kantonsgericht in erster Linie erörterte und widersprechend gelöste Frage dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt die in Art. 25 Abs. 2 ZGB normierte rechtliche Möglichkeit hiezu d. h. di Berechtigung, vom Ehemann getrennt zu leben, sei es zufolge Ermächtigung des Richters auf Grund der Art. 169 Abs. 2 ZGB, sei es abgesehen hievon wegen Vorliegens eines der in Art. 170 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Gründe zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (vergl. hierüber BGE 41 Î N° 15 Erw. 4 S. 105 f. N° 42 S. 302 und N° 66 S. 459 fŒ.), besessen hätte. Die Rekursbeklagte war ftatsächlich, wie sich aus den Akten ergibt, gegen Ende August 1915 unter Mitnahme eines ihrer Kuider und der nötigsten Habseligkeiten aus der ehelichen Wohnung in Lungern nach Luzern übergesiedelt. Am 1. September 1915 erlangte sie vom Polizeidepartement des Kantons Luzern, an das sie sich,

weil nicht im Besitze der ordentlichen Ausweisschriften, zu wenden hatte, die Bewilligung zur Wohnsitznahme in der Stadtgemeinde Luzern für die Zeit bis 1. Oktober 1916. In der Folge schickte sie ihr Kind in die städtische Primarschule und trat selbst am 30. September in der Luzerner Militärschneiderei von Leo Grüter in Stellung, wo siíe anfänglich als « Aushülfe für Küche und sonstige Arbeiten » im Betriebe der Kantine, bei einem Arbeitstaglohn von 1 Fr. 20 Cts. und mit der Möglichkeit beiderseitiger Kündigung auf drei Tage, tätig war, bis sie gegen Ende Oktober in der « Zahltagsberechnungskontrolle », zuerst als « Hülfszahlmeisterin » und seit 18. Dezember als « Chef des Zahltagsbüros », verwendet wurde. Diese Tatsachen bezeugen zwar den Willen der Rekursbeklagten, vom Rekurrenten getrennt zu leben ; sie lassen Jedoch nicht auf deren Absicht dauernden Verbleibens in Luzern schliessen. Der Vorbehalt eines selbständigen Wohnsitzes der Ehefrau in Abs. 2 des Art. 25 ZGB : setzt — als Ausnahme von der Regel in Abs. 1, wonach der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau gilt — unverkennbar die Aufrechterhaltung des ehelichen Bandes beim getrennten Wohnsitz der Ehegatten voraus ; er regelt einen besonderen Fall des ehelichen Verhältnisses. Die Begründung dieses Wohnsitzes kann daher nicht in Frage kommen, wenn die Ehefrau bei einem Aufenthalt ausserhalb des Wohnsitzes des Ehemanns nicht eine auf die Dauer berechnete selbständige Lebensführung im Rahmen desehelichen Verhältnisses — mit bloss tatsächlicher Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, im Gegensatze zur rechtlichen Scheidung oder Trennung der Ehe — im Auge hat, sondern von vornherein die Auflösung des Ehebandes anstrebt und das Getrenntleben lediglich als Vorstufe der durch den Scheidungsprozess zu erringenden vollständigen Aufenthaltsfreiheit betrachtet. Denn ein enthalt der Ehefrau ist, gleich der gemäss Art. 145 ZGB nach Anbringung der Klage vom Richter erwirkbaren Wohnungsanweisung, für die das Gesetz dies ausdrücklich sagt, zeitlich natur- und zweckgemäss RUr für die Prozessdauer vorgesehen und in diesem Sinne bloss vorübergehender Natur, also nicht von der A.bsicht « dauernden Verbleibens » beherrscht, wie sie nach Art. 23 ZGB für die Wohnsitznahme wesentlich ist. Ein solcher Fall liegt aber hier vor. Der Umstand, dass die Rekursbeklagte schon wenige Tage nach ihrer Ankunft in Luzern

beim dortigen Richter ihre sehr umfangreiche, unzweifelhaft bereits vorher vorbereitete Scheidungsklage eingereicht hat, beweist klar, dass sie zum Zwecke der Einleitung und Durchführung des Scheidungsprozesses dorthin übergesiedelt ist. Ihre Absicht war, fürs erste wenigstens, auf nichts anderes gerichtet, wie namentlich auch daraus erhellt, dass sie sich in Luzern nicht etwa von vornherein eine bestimmte Existenz gesichert hatte, sondern daselbst tatsächlich erst nach einem Monat eine überdies, zum mindesten anfangs, sehr bescheidene und unsichere Erwerbstätigkeit fand. Thr Aufenthalt in Luzern stellt sich im Hinblick auf seinen Zweck als ein blosses Provisorium dar ; der selbständige Wohnsitz des Art. 29 Abs. 2 ZGB aber setzt eine konsolidierte Situation voraus. Es geht schlechterdings nicht an, unter Verhältnissen vorliegender Art die Begründung eines selbständigen Wohnsitzes zu bejahen. Andernfalls hätte es, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Ehegatten, getrennt zu leben, unmittelbar vor der Einleitung des Scheidungsprozesses häufig gegeben Sein dürften, die zur Scheidungsklage entschlossene Ehefrau in gewissem Umfange in der Hand, den Gerichtsstand des Prozesses nach ihrer subjektiven Konvenienz Zu bestimmen, was dem Sinne des Art. 144 ZGB unzweifelhaft nicht entspräche.

4. Gemäss der vorstehenden Erwägung sind die luzernischen Gerichte zur Beurteilung der bei ihnen einge- 148 : Staatsrecht, reichten Scheidungsklage der Rekursbeklagten nicht zuständig, sondern es ist der Scheidungsprozess der Parteien vor den vom Rekurrenten angerufenen Gerichten des Kantons Unterwalden ob dem Wald durchzuführen. Mit diesem Entscheide wird, wie schon bemerkt, die im dortigen Verfahren hängige Appellation der Rekursbeklagten gegen den erstinstanzlichen KompetenzentScheid gegenstandslos ; sie ist daher vom Obergericht in diesem Sinne formell zu erledigen, worauf die materielle Instrucktion des Prozesses vor dem Kantonsgericht ihren Fortgang nehmen kann.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird in folgendem Sinne gutgeheissen :

a) Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern (1. Kammer) vom 22. Dezember 1915 wird aufgehoben...

b) Die Rekursbeklagte hat sich auf das vom Rekurrenfen im Kanton Unterwalden ob dem Wald gegen sie eingeleitete Prozessverfahren einzulassen, und es ist demnach ihre Appellation gegen das Urteil des Obwaldner Kantons-

5. Januar gerichts vom I. Februar 1916 gegenstandslos,

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 2, Art. 23, Art. 25, Art. 29, Art. 144, Art. 145, Art. 169, and Art. 170 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.

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