Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

42 II 648

101. Urteil der I, Zivilabteilung vom 22. Dezember 1916

Sachverhalt

I. i. S. Constant Guggenheim, Beklagter und Berufungskläger, gegen Kammgarnwoberei Bochmann, Poser & die, Klägerin und Berufungsbeklagte.

Eingehung einer Mitverpflichtung für Geschäftsschulden im Namen des Inhabers eines inländischen Geschäftes durch den Prokuristen der ausländischen Filiale.

" Rechtsanwendung in örtlicher Hinsicht hin- - Sichtlich der Frage, ob und mit welcher Wirkung eine gültige Bevollmächtigung vorliege.

A. — Die Klägerin, die Kammgarnweberei Bochmann, Poser & Cte in Meerane (Sachsen) verkaufte gemäss Kommissionsnoten vom 6. Mai-23. Oktober 1914 an Constant Guggenheim & C1e in Markirch (Elsass) verschiedene Waren im Fakturabetrag von 7940 MK. 65 Pfg. Dabei wurde (unter Zugrundelegung der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Verbände sächsisch-thüringischer und elsässischer Webereien) bestimmt, dass « Erfüllungsort für Käufer und Verkäufer die Handelsniederlassung des Verkäufers » sei. Bei der Bestellung vom 29. Oktober schrieb mit Brief vom gleichen Tage (von dessen Briefkopf die der Firmabezeichnung « Constant Guggenheim & Cie » beigefügte Ortsbezeichnung « Bradford, Yorkshire » gestrichen ist), « p. p. Constant Guggenheim & C!» : (sig.) Clauer : « Da durch die gegenwärtige Lage unser Bradforder Haus ausser Stande ist, zu regulieren, will dies unser Herr Constant Guggenheim, der in Basel, Lothringerstrasse 15, wohnhaft ist, selbst tun. Belieben Sie ibm zu diesem Zwecke Contoauszug bis heute doppelt ausgefertigt nach Basel zugehen zu lassen. » Darauf sandte die Klägerin die verlangte Rechnung an Constant Guggenheim, den heutigen Beklagten, und mahnte ihn, als Zahlung nicht erfolgte, mit Schreiben vom 12. Januar 1915. Durch Schreiben vom 19. Januar antwortete dann Guggenheim von Palermo aus : Die Obligationenrecht. Ns 101, 649 Regulierung scheitere an der Renitenz seines Bradforder Hauses, das sîìch. nicht dem Risiko einer schweren Strafe aussetzen wolle durch Vornahme oder Zulassung einer Zahlung nach Deutschland. Er, Guggenheim, habe nun aus eigenen Mitteln einzugreifen beabsichtigt und zu «diesem Zwecke Wertpapiere zu verkaufen oder zu lombardieren versucht, es sei ihm das aber wegen den ihm gestellten unannehmbaren Konditionen unmöglich gewesen. Sobald er das Kapital auf glimpflichem Wege beschaffen könne, werde er sofort Deckung einsenden. Andern Falles müsse er die Klägerin auf seine Firma und das Ende des Krieges verweisen.

Die Klägerin drängte neuerdings auf Bezahlung, zuerst mit einem Briefe vom 15. Januar 1915 an die Adresse « Constant Guggenheim & Cle, Basel », dann mit einem solchen vom 17. März an die Adresse « Constant Guggenheim, Basel », Am 23. März antwortete der Beklagte (wobei er einen Bogen mit dem Briefkopf « Consfant Guggenheim & Ce Basel-Bradford-Markirch » verwendete) : Wie die Klägerin wisse, befinde sich sein Geschäft in Bradford, mit Filiale in Markirch. Letztere sei durch die deutschen Behörden als englisches Unternehmen in amtliche Verwaltung genommen und Bradford dürfe nach englischem Gesetz nicht nach Deutschland bezahlen. Er, Guggenheim, habe ab hier (Basel) regulieren wollen, sei aber durch sein Bradforder Haus hieran gehindert worden, das keine Kapitalien an ihn abführen dürfe, ohne Rechenschaft Über deren Verwendung zu geben.

B. — In der Folge hat die Klägerin vor den Basler Gerichten den Beklagten Constant Guggenheim (und neben ihm in einem selbständigen Prozesse auch die Firma Constant Guggenheim & Cte in Basel) belangt auf Bezahlung von 1. 3129 Fr. 12 Cts. (2607 Mk. 60 Pig.) nebst 6 %% Zins seit 31. Mai 1914; 2. 1589 Fr. 28 Cts. 41324 Mk. 40 Pfg.) nebst 6 % seit 31. Augüst 1914; 3. 4347 Fr. 24 Cts. (4122 Mk. 70 Pfg.) abzüglich 114 MK.

650 Obligationenrecht. N®* 191.

05 Píg. nebst 6 %, Zins seit 30. November 1914; 4. der Betreibungskosten, sowie der o. 1. a. 0. Prozesskosten..

Zur Begründung wurde geltend gemaeht : Als Mitglied der Firma Constant Guggenheim & Cle hafte der Beklagte für deren Schulden und zwar gemäss dem anwendbaren deutschen oder eventuell englischen Rechte primär und solidarisch mit der Gesellschaft. Seine Haftung ergebe sich aber auch aus der Schuldübernahme, wie sie durch den Brief seines Prokuristen vom 23. Oktober 1914 und seinen eigenen Brief vom 19. Januar 1915 erfolgt sei..

C. — Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat durch Urteil vom 10. Oktober 1916 in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Zrvilgerichtes die Klage zugesprochen.

D. — Gegen dieses Urteil richtet sich die nunmehrige Berufung des Beklagten Guggenheim, womit dessen Begehren um Abweisung der Klage erneuert wird.

Das Bundesgericht zieht inErwägung:

1. — Die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagtew aus dem Briefe des Prokuristen Clauer vom 23. Oktober 1914 hergeleitet, worin sie eine Mitschuldübernahme erblickt.

Die Richtigkeit dieser Auftassung hängt davon ab, obder Prokuriet zu der durch den Brief vom 23. Oktober abgegebenen Erklärung ermächtigt gewesen sei und ob in dieser Erklärung inhaltlich eine Schuldübernahme: llege.

Beide Fragen sind aber nach deutschem Rechte zu: beurteilen :

a) Was das Erfordernis einer gültigen Ermächtigung Clauers betrifft, so ist entsprechend den Ausführungen hierüber im heutigen Entscheide des Bundesgerichts i. S.. der Klägerin gegen die Firma Constant Guggenheim & C!Ò zu bemerken : Für die Frage ob Jemand durch einen Andern als seinen Vertreter verpflichtet werde, ist nach allgemeinen Grundsätzen das Recht des Vertreters, nicht das des Vertretenen massgebend (vgl. Meir, Internationales Zivil- und Handelsrecht, II S. 39). Die Vollmacht s0o1l eben, im Gegensatz zum unterliegenden Verhältnis (Auftrag usw.), die äusseren Rechtsbeziehungen ermöglichen. Ihre Erteilung gibt dem Vertreter die Macht, nach aussen für den Vertretenen handelnd so aufzutreten, wie wenn dieser selbst anwesend wäre und handelte, und dadurch werden Dritte im Rechtsgebiete des Vertreters berührt (vgl. den Entscheid des Bundesgerichtes in den Blättern für Zürch. Rechtsspr. Bd. 8 N°24 Erw. 1). Ob also Clauer als Prokurist der Markircher Filiale gültig ermächtigt gewesen sei, für den Beklagten eine Erklärung, wie die im Briefe vom 283. Oktober 1914 enthaltene, abzugeben, beurteilt sich nach dem Rechte des Sitzes dieser Filiale und nicht nach dem des Wohnortes des Beklagten, also nach deutschem Rechte.

b) Diesem Rechte untersteht aber auch die weitere Frage, welche rechtliche Wirkungen die von Clauer — als allfällig gültig Bevollmächtigtem — abgegebenen Erklärung entfaltet habe, ob also durch sie eine Mitschuldübernahme begründet worden sei oder nicht. Auch in dieser Beziehung muss das Gesetz des Vertreters und nicht das des Vertretenen zur Anwendung kommen (vgl. Me, a. a. O.). Es ergibt sich das wiederum aus dem Wesen der Stellvertretung. Nach der Repräsentationstheorie, die auch dem OR zu Grunde liegt (vgl. OSEE, Kommentar, Vorbemerkung III zu Art. 32 fff.), wird das Geschäft durch den Vertreter, nicht durch den Vertretenen vermittelst des Vertreters, abgeschlossen (anders beim Boten). Es ist also die Erklärung des Vertreters und sein ihr zu Grunde liegender Wille auszulegen (vgl. DBGB § 166, Abs. 1; OsER, Kommentar Art. 32, Bemerkung IV 1 c). Die Erklärung geht vom Rechtsgebiete des Vertreters aus und richtet sich von hier aus an die Dritten, gegenüber denen rechtliche Beziehungen begründet werden sollen.

52 : Obligationenrécht. N° 102.

2. — Ob der Beklagte schon von Gesetzes wegen, als Mitglied die Firma Guggenheim & C!e in Basel, hafte, fällt für die bundesgerichtliche Beurteilung als gegenstandslos ausser Betracht. Müsste man nämlich mit dem Beklagten eine solche Haftbarkeit verneinen, s0 würde eben die Zahlungspflicht des Beklagten dennoch bestehen kraft der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegten Schuldübernahme, die genügt, um den Vorentscheid zu stützen und in welcher Beziehung dieser nach dem Gesagten einer Nachprüfung. und Abänderung nicht zugänglich ist.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkanntk:

Auf die Berufung wird nicht eingetrèten.

Cited in