Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

43 I 41

40 .: Staatsrecht.

d'ordre public ne sont inadmissibles que lorsqu'elles apparaissent comme un acte arbitraire faisant acception des personnes et ne trouvant pas leur justification dans des considérations décisives d’ordre général et dans la nature des rapports mêmes que la loi est appelée à régler (cf. RO VI, p.173 et suiv.; p. 337 et suiv. ; VIII p. 8 et suiv. Cons. 3 etc.). Or, dans le cas particulier, les avocats et les agents d’affaires n'appartiennent pas à la même catégorie de personnes ayant fait des études juridiques. La législation vaudoise distingue nettement les deux professions et les organise dans des lois différentes. L'avocat et l’agent d’affaires n’ont que les prérogatives attachées par la loi à la possession de leurs brevets respectifs ; chacun a sa sphère d’activité propre et ses privilèges particuliers. On re peut dire, d'autre part, que les différences instituées par la ioi ne dérivent point de considérations d'ordre général. On conçoit au contraire très bien que, dans l'intérêt pécuniaire du public, on ait réservé aux agents d'affaires le droit d'assister les parties dans les causes moins importantes relevant de la compétence des juges de paix, et on peut comprendre également que l’on ait autorisé l’agent d’affaires plutôt que l'avocat à représenter les parties aux audiences de conciliation par le motif soutenable que l’agent d'affaires sera moins enclin à favoriser la continuation du procès, puisqu'il ne pourra pas assister les parties dans la suite de la procédure. L’inégalité incriminée par le recourant n'existe du reste pas uniquement dans le canton de Vaud. L'article 122 Cpc. argovien, par exemple, prescrit que dans les causes non susceptibles d’appel (60 à 300 fr.) les

parties

comparaissent personnellement à l'audience. Dans certains cas particuliers, elles peuvent se faire représenter par un mandataire, un notaire, par exemple, mais non pas par un avocat patenté. Enfin, il n’est pas sans intérêt de rappeler que plusieurs législations, celle de la France, par exemple, créent différentes catégories dans l’ordre même des avocats, dont les uns seulement peuvent occuper auprès de certaines instances (avocats près la Cour d'appel et avocats à la Cour de cassation).

Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est écarté.

Sachverhalt

IV. IV. PRESSFRETHEIT te LIBERTÉ DE LA PRESSE 7. Ausrag aus dem Urteil vem 29. März 1917

I. i. S. von Burg gegen Blocher und Obergericht Solothurn.

Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 55 BV gegen reine Zivilurteile, durch die der Verfasser oder Verbreiter eines Presserzeugnisses gestützt auf Art. 49 OR zur Zahlung einer Schadensersatz- oder Genugtuungssumme an den Angegriffenen verpftichtet wird.

Gustav von Burg iñ Olten war von Eduard Blocher in Zürich wegen eines in der Zeitschrift « Diana » erschienenen ÀArtikels auf Zahlung einer Genugtuungssumme von 2001 Fr. nach Art. 49 OR belangt worden. Nachdem das Amtsgericht Olten-Güsgen die Klage im Betrage von 100 Fr. gutgeheissen hatte, appellierte er hiegegen an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses hestätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil. Auf die infolgedessen durch von Burg erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das BG, soweit sie sich auf Art. 55 BV (Verletzung der Pressfreiheit) stützte, mit der Begründung « Da der Kläger und heutige Rekursbeklagte Blocher

gegen das seine Klage nur teilweise gutheissende erstinstanzliche Urteil nicht appelliert hat, der Streitwert Vor zweiter Instanz daher nur noch 100 Fr., also weniger als die zur zivilrechtlichen Berufung nach Art. 59 OG nôütige Summe betrug, kann der Staatsrechtliche Rekurs bicht etwa wegen Müglichkeit jenes anderen Rechtsmittels als ausgeschlossen erachtet werden. Dagegen frägt sich, ob er nicht, soweit der Beschwerdegrund der Verletzung der Pressfreiheit in Betracht kommt, aus einem anderen Grunde unzulässis sei. Art. 55 BV gewährleistet die freie rung durch die Presse keineswegs schran behält in Abs. 2 und 3 den Erlass zivillicher Vorschriften gegen deren Missbrauch ausdrücklich vor. Er hat daher in erster Linie die Bedeutung einer Weisung an den kantonalen und Bundesgesetzgeber, die sie verpflichtet, bei der Ordnung der zivil- und stratrechtlichen Haftbarkeit für in der Presse getane Aeusserungen auf die besondere Natur und Aufgabe der Presse und die daraus hinsichtlich der Rechtswidrigkeit solcher Aeusserungen sich ergebenden Folgerungen Rücksicht Zu nehmen. Solange jene Ordnung Sache des kantonalen Rechtes ist, muss den Parteien gSegenüber in Anwendung bezüglicher Vorschriften ergangenen Urteilen der Rechtsbehelf des Rekurses aus Art 55 BV gewahrt ; bleiben, da die Abgrenzung -dessen, was als erlaubter Gebrauch der Pressfreiheit, was als Missbrauch derselben zu gelten hat, nicht dem Gutfinden des kantonalen Gesetzgebers überlassen sein kann, sondern darüber eine bundesrechtliche Kontrolle môglich sein muss, die beim Fehlen Sonstiger eidgenüssischer Rechtsmittel gegen auf kantonale Ziviloder Strafgesetze sich stützende Erkenntnisse nur in der Zulassung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bestehen kann. Anders verhält es sich, wenn an Stelle der kantonalgesetzlichen eine bundesgesetzliche Regelung getreten ist. Erlässt der Bund in Ausübung der ihm durch Art. 64 und 64 bis BV eingeräumten KomMeinungsäussekenlos, sondern und strafrechtPressireiheit, :5 3. _ 43 petenzen Bestimmungen über die zivil- oder strafrechtliche Haïftbarkeit für Presserzeugnisse, so ist damit die Pressfreiheit von Bundesrechts wegen, durch eidgenôssisches Privat- und Strafrecht beschränkt und kann eine Berufung auf Art. 55 BV nicht mehr in Frage kommen, weïil der in ihm enthaltene Gedanke durch jene

Vorschriften ausgeführt und seinem Inhalt und Umfäng nach verbindlieh bestimmt ist. Die auf sie gestützte zivil- oder strafrechtliche Verantwortlicherklärung des Verfassers oder Verbreiters eines Presserzeugnisses kann daher nur noch das betreffende eidgenôssische Ziviloder Strafgesetz selbst verletzen, so dass sie bloss mit den Rechtsmitteln angefochten werden kann, die das OG gegenüber auf der Anwendung derartiger Normen beruhenden Urteilen zur Verfügung stellt. Die Weiterziehung mit der staatsrechtlichen Beschwerde ist, den Fall der Willkür vorbehalten, ausgeschlossen, weil wegen Verletzung privatrechtlicher cder strafrechtlicher Vorschriften des eidgenôssischen Rechtes eine solche Beschwerde nath Art. 182 OG richt erhoben werden kann. Jene Voraussetzung bundesgesetzlicher Regelung trifft \laber auf dem heute in Frage stehenden Gebiet der Schadensersatz- und Genugtuungspilicht für Beeinträchtigung eines anderen in seinen persônlichen Verhält- nissen durch Aeusserungen in der Presse zu. Die Haftbarkeït für Eingriffle im die Persônlichkeïtsrechte eines Dritten wird heute abschliessend durch das eidgenôssische Privatrecht, Art. 49 OR in Verbindung mit Art. 28 ZGB geregelt. Nach ihm und einzig nach ihm bestimmt es sich, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umiange aus einem solchen Eingrifle ein Schadensersatz- und Genugtuungsanspruch gegen den Verletzer enitspringt. Und zwar gilt dies nicht nur für Verletzungen, die mit anderen Mitteln, sondern auch für solche, welche mittelst der Presse begangen worden sind. Gerade deshalb, weil durch die angeführten Vor-

schriften die Presse mitbetroffen wird, sind denn auch die Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs beï der Revision des OR gegenüber dem bisherigen Rechte (Art. 55 des alten Gesetzes) durch Aufnahme der Erfordernisse der «besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens » anders und strenger umschrieben #forden, wie andererseits die Vertreter der Presse im Laufe der Revisionsverhandlungen nicht etwa die Unterstellung der Presse unter ein Sonderrecht, sondern lediglich die Anpassung der Vorschriften des gemeinen Rechtes an die besonderen Bedürfnisse jerer verlangt haben (vergl. die Verhandlungen des Nationalrates Sten. Bulletin 1909 : S. 494 ff., 1910 : S. 331, und des Ständerates ebenda, 1910 : S. 168 ff. u. 237, aus denen sich die Entstehungsgeschichte der neuen Vorschrift und die Rüichtigkeit der eben vertretenen Auffassung unzweideutig ergibt). Es muss daher die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 55 BV gegenüber Erkenntnissen, die sich in der Feststellung einer derartigen zivilrechtlichen Schadensersatz- oder Genugtuungspflicht erschôüpfen, schlechthin, d. h. auch dann als unzulässig betrachtet werden, wenn eine Weiterziehung mit der zivilrechtlichen Berufung im konkreten Falle wegen Fehlens der dafür nôtigen prozessualen Voraussetzungen, insbesondere des Streïtwertes, nicht môglich ist. Eine Gefährdung der Presse in der Erfüllung ihrer Aufgaben entsteht aus dieser Lôsung nicht, weil beï offenbar unrichtiger Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften noch immer der Behelf der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Willkür nach Art. 4 BV übrig bleibt. Andererseits entspricht nur sie dem Postulate einer reinlichen Scheidung der verschiedenen Rechtsmittel, weil sich nur so vermeiden lässt, dass ein kantonales Zivilurteil zugleich auf dem Wege der Berufung und der Beschwerde aus Art. 55 BV angefochten oder bei Urteilen, deren die Berufungsfähigkeit abgeht, dennoch auf dem Umwege über die letztere Beschwerde eine freie Nachprüfung der Anwendung des OR seitens der kantonalen Gerichte durch das Bundesgericht erreicht werden kann, eine Erwägung, die das Bundesgericht bereits auf einem verwandten Gebiete, nämlich in Bezug auf die : Rüge der Verletzung von Staatsverträgen, Zu einer analogen Einschränkung des Anwendungsgebietes des staatsrechtlichen Rekurses veranlasst hat (vergl. das Urteil AS 27 I N° 31, an dem seither stets festgehalten

worden ist). In den Streitigkeïten, in denen bisher seit dem Inkrafttreten des OR Verurteilungen zu Schadenersatz oder Genugtuung für Aeusserungen in der Presse wegen Verletzung von Art. 55 BV aufgehoben worden sind, handelte es sich denn auch jeweilen nicht um reine Zivilurteile, sondern um Erkenntnisse, in denen gleichzeitig mit der Bestrafung wegen Ehrverletzung adhäsionsSache miterledigt weise auch die zivilrechtliche Seite der worden war, ein Fall, für den wegen seiner besonderen Gestaltung die Frage der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde auch weiterhin offen zu lassen ist. Für die Fälle, wo eine solche Verbindung von Straf- und Zivilurteil nicht vorliegt, muss diese Frage nach dem Gesagten verneinend entschieden und daher auch das Eintreten auf den vorliegenden Rekurs, soweit er sich auf Art. 55 BV stützi, abgelehnt werden. »

Cited in