Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

43 III 313

Entscheidungen der Schuldbebreibungs- und Konkurskammer., Arrêfs de la Chambre des poursuites eb. des failliles.

EA 65. Entecheid vom 17. November 1917 i. S. Gasemann und Petermann.

Art. 151 Abs. 2 SchKG. Zustellung eines Doppels des gegen den Pfandschuldner erlassenen Zahlungsbefehles im Sinne dieser Bestimmung an denjenigen, welcher das Unterpfand im betreibungsrechtlichen Verwertungsverftahren über den Schuldner erworben hat, wenn dabei in den Steigerungsbedingungen für die betr. Last unrichtiger Weise nicht Baarzahlung verlangt, sondern síie dem Ersteigerer überbunden worden ist ?

Sachverhalt

A. — Mit Zahlungsbefehl Nr. 111 des Betreibungsamts Emmen vom 21. Februar 1916 betrieb J. Steiner-Steiner, Grossrat in Malters den Anton Stadelmann in Emmen. für 10,450 Fr., Betrag einer auf den 1. Februar 1916 gekündigten Gült von 10,000 Fr. nebst Jahreszins, haftend auf der Liegenschaft des Betriebenen Gross-Wehri ebenda. Stadelmann erhob keinen Rechtsvorschlag. Bevor Steiner das Verwertungsbegehren stellen konnte, wurde die Liegenschaft in verschiedenen von anderen Gläubigern gegen Stadelmann eingeleiteten Grundpfandbetreibungen verwertet und an der Gant vom 19. Juli 1916 von den heutigen Rekurrenten Gassmann und Petermann ersteigert. In dem am 22. Juni 1916 aufgelegten Lastenverzeichnis war unter Nr. 25 auch die Gült des Steiner, infolge Uebersehens der Tatsache der Betreibung, bezw. Nichterwähnung derselben in der Forderungsanmeldung aber nicht unter den fälligen und baar zu bezahlenden, sondern unter den 314 Entscheidungen der Schuldbetreibungszu überbindenden Lasten aufgeführt. Auf eine von Steiner am Ganttage selbst nachträglich mündlich gemachte Mitteilung eröffnete das Konkursamt Hochdorf, welches gestützt auf § 4 des luzernischen EG zum SchKG die Verwertung durchführte, den Gantteilnehmern, dass die Gült Nr. 25 gekündigt sei und dafür ein unbestrittener Zahlungsbefehl bestebhe. Am 4. August 1916 stellte es sodann den beiden Ersteigerern eine Aufstellung über die von Ihnen vor der Fertigung baar zu bezahlenden Beträge Zu, worunter Uu. a. auch folgender Posten figurierte « dem J, Steiner-Steiner, Grossrat in Malters Gült Nr. 25 samt Zinsen und Kosten, 10,901 Fr. und Marchzins, Laut Anzeige Steiners ist für die ganze Gült nebst Zinsen Betreibung angehoben ». Infolge Beschwerde des Gassmann und Petermann hob indessen die kantonale Aufsichtsbehörde am 6. November 1916 diese Verfügung mit der Begründung auf : massgebend für die Verpflichtungen des Erstelgerers selen das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen. Nachdem in diesen die Gült nicht als fällig, sondern als zu überbindend bezeichnet worden Sei, Könnten somit die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Ersteigerer nicht dazu verhalten werden, sie auf Rechnung des Steigerungspreises abzulösen. Die nachträgliche Mitteilung Steiners an das Konkursamt am Ganttage seï rechtlich unerheblich, weil damals das Lastenverzeichnis bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen sei und nicht

mehr habe abgeändert werden dürfen. Da auch die Steigerung selbst von Keiner Seite angefochten worden sei, gehe es daher nicht an, die Last auf dem vom Konkursamt beschrittenen Wege hinterher aus einer überbundenen in eine aus dem Erlös vorweg zu tilgende umzuwandeln. « Damit ist freilich nicht gesagt », so fährt der Entscheid fort, « dass die von Steiner gegenüber Stadelmann durch ie Betreibung erworbenen Rechte beeinträchtigt seien. Stadelmann wird durch den Eigentumswechsel nicht aus der Betreibung entlassen, Da nach der Steigerung Schuldner und Pfandeigentümer nicht mehr die gleichen Pers0- nen sind, indem das Eigentum schon mit dem Zuschlag, nicht erst mit der Fertigung übergeht, ist der Fall des Art. 153, Abs. 2 SchKG eingetreten und muss den neuen Grundstückeigentümern ein Doppel des Zahlungsbefehles zugestellt werden. Eine neue Verwertung der Liegenschaft kann demnach nicht stattfinden, bevor die allfälligen zivilrechtlichen Einreden dieser neuen Eigentümer erledigt sind. Sache des Beschwerdegegners Steiner ist es also, die Betreibung gegen Stadelmann unter Beachtung des Art. 153 Abs. 2 SchKG zu Ende zu führen. » Infolgedessen stellte das Betreibungsamt Emmen nach verschiedenen, hier nicht weiter in Betracht fallenden Vorgängen dem Gassmann und Petermann am 12. Mai 1917 zwei als « Doppel der Ausfertigung der Betreibung Nr. 111 vom 21. Februar 1916 » bezeichnete Zahlungsbefehle zu, worin als Schuldner Anton Stadelmann, als Gläubiger J. Steiner-Steiner, als Forderung 10,450 Fr., als Forderungsgrund, « Kapital und Zinszahlung laut geKündeter Gült den 30. Januar 1915 », und als Pfandgegenstand die Liegenschaft Gross-Wehri Emmen angegeben werden, während die Rubrik «allfälliger Dritteigentümer des Pfandes » unausgefüllt ist.

Gassmann und Petermann verlangten auf dem Beschwerdewege die Aufhebung der Zustellung und wurden damit durch Entscheid der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde vom 17. August 1917 mit der Motivierung geschützt, dass die in Frage stehende Hypothek eine Gült des alten luzernischen Rechtes sei, bei welchem der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft zugleich auch Schuldner der Pfandforderung und eine Verschiedenheit der Person des Schuldners und Eigentümers nicht möglich sei. Da die Beschwerdeführer durch die Ersteigerung der Liegenschaft auch die alleinigen Gültschuldner geworden seien, erscheine demnach die Anwendung des Verfahrens nach Art..153, Abs. 2 SchKG schon deshalh ausgeschlossen. Auf Rekurs Steiners hob jedoch die obere kantonale Aufsichtsbehörde diesen Entscheid am 20. Sep- 316 Entscheidungen der Schuldbetreibungstember 1917 auf und erklärte die Zahlungsbefehlsdoppel als « zu Recht bestehend », indem sie ausführte : damit dass Stadelmann gegen den Zahlungsbefeh]l vom 21. Februar 1916 nicht Recht vorgeschlagen, habe der Gültgläubiger gegen ihn ein « betreibungsrechtliches Exekutionsreecht » erworben, das durch den blossen Wechsel im Eigentum des Unterpfandes nicht berührt werden könne. Wenn Gassmann und Petermann geltend machen wollten, dass sie durch jenen Wechsel zugleich auch die ausschliesslichen Schuldner der Gült geworden selen und daher nur nach persönlich und nicht in der Stellung als Dritteigentümer des Pfandes belangt werden könnten, s0 hätten sie diesen materiellrechtlichen Einwand im Rechtsöffnungs- bezw. ordentlichen Prozessverfahren anzubringen. Die betreibungsrechtliche Gültigkeit der Zahlungsbefehlsdoppel könne dadurch nicht berührt werden. Die Behauptung, es hätte statt nach Art. 153, Abs. 2, nach Art. 135 SchKG vorgegangen werden sollen, sei unverständlich. Ebenso könne auf die Einrede, dass der Seinerzeit gegen Stadelmann erlassene Zahlungsbefsehl durch die Verwertung gegenstandslos geworden sei, nicht eingetreten werden, weil auch sie sich ausschliesslich auf materiellrechtliche Gesichtspunkte stütze. Auch sei nicht zu prüfen, ob nicht eventuell in dem zunächst gemachten Versuche, die Ersteigerer persönlich zu betreiben, eine Entlassung des Stadelmann’ als Schuldner liege. Betreibungsrechtlich stehe nichts entgegen, den gegen einen

hestimmten Schuldner gerichteten Zahlungsbefehl zurückzuziehen und nachher neuerdings gegen ihn vorzugehen.

B. — Gegen den ihnen am 24. Oktober 1917 zugestellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurrieren Gassmann und Petermann am 28. Oktober 1917 an das Bundesgericht, indem sie an dem mit ihrer Beschwerde gestellten Begehren auf Aufhebung der streitigen Zahlungsbefehlsdoppel festhalten. weisung auf die Motive des angefochtenen Entscheides Abweisung des Rekurses beantragt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Die Frage, ob in den oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des früheren Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 6. November 1916 wirklich, wie der Rekurs behauptet, ein blosses der Weiterziehung nicht fähiges Entscheidungsmotiv gelegen habe oder ob s1ch nicht darin, weil sie sich zugleich auch an das Betreibungsamt richteten, trotz des Fehlens eines entsprechenden förmlichen Dispositivs eine Weisung im Vollstreckungsverfahren erblicken liesse, gegen die die Rekurrenten schon damals an das Bundesgericht hätten rekurrieren können, braucht nicht geprüft zu werden. Auch wenn man grundsätzlich der letzteren Ansicht sein wollte, könnte ihnen doch hiedurch das Recht, sich gegen das damit in Aussicht gestellte Vorgehen heute noch zur Wehre zu setzen, nicht genommen werden, weil dasselbe gegen zwingende Grundsätze des Betreibungsrechts verSTÖSST. .

2. Zweck des Verfahrens nach Art. 153 Abs. 2 SchKG 1st die Feststellung der Verpflichtung des Eigentümers einer Sache, sie in einer gegen einen anderen ais nersönlichen Schuldner der Pfandforderung gerichteten Betreibung als Pfand verwerten zu lassen. Die Zustellung eines Zahlungsbefehlsdoppels im Sinne dieser Vorschrift hat demnach zur notwendigen Voraussetzung, dass die Betreibung, in welcher der Originalzahlungsbefehl erlassen worden ist, überhaupt noch zu Recht bestehe, und ist folglich nur da möglich, wo jemand vor oder während der Betreibung Eigentümer des Pfandes geworden ist, niemals aber gegenüber demjenigen, der es im betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren über den Schuldner selbst ersteigert hat. Mit dem Vollzug der Versteigerung 318 Entscheidungen der Schuldbetreibungsist die Betreibung auf Pfandverwertung, die sich ja nur auf die Veräusserung des Pfandes richten kann, durchgeführt und demnach auch das durch den Zahlungsbefehl gegen den Schuldner erworbene Exekutionsrecht konsumiert. Von wem das Verwertungsbegehren ausgegangen ist, spielt dabei keine Rolle, weil die auf Begehren eines Gläubigers erfolgte Verwertung auch für alle anderen an der Liegenschaft Berechtigten wirkt. Dem Pfandgläubiger, dessen Pfandforderung dabei nicht als fällig behandelt und aus dem Erlöse getilgt, sondern dem Ersteigerer, im Sinne des Art. 135 SchKG überbunden worden ist, stehen demnach gegen den letzteren nur die Rechte zu, welche sich aus jener Ueberbindung ergeben und die, weil es sich dabei um die Geltendmachung einer pfandversicherten Schuld des Ersteigerers selbst handelt, auf dem Wege einer neuen Betreibung gegen ihn persönlich zu verfolgen sind. Die Herbeiführung einer neuen Verwertung auf Grund des Art. 153, Abs. 2 leg. cit., d. h. durch Zustellung eines Doppels des gegen den ursprünglichen Schuldner, demgegenüber die Steigerung stattgefunden hat, erlassenen Zahlungsbefehles, ist aus- geschlossen, weil es dafür an der unerlässlichen betreibungsrechtlichen Vorbedingung, dem Fortbestehen der betreffenden Betreibung fehlt. Daran vermag auch der Umstand, dass die Gült des heutigen Rekursgegners Steiner von Rechtswegen im Lastenverzeichnis und den Steigerungsbedingungen als fällig und daher baar zu bezahlend hätte aufgenommen werden sollen, nichts zu ändern. Der Anspruch darauf, dass dies geschehe, hätte durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses, eventuell

der Steigerung selbst geltend gemacht werden müssen. Nachdem der Rekursgegner beide unangefochten gelassen hat, muss er auch die dadurch entstandene Rechtslage gegen sich gelten lassen. Erwächst ihm daraus ein Schaden, so0 könnte dies ihn höchstens berechtigen, den KonkKurs- bezw. Betreibungsbeamten, sofern sie an der unrichtigen Erstellung des Lastenverzeichnisses ein Verund Konkurskammer. N® 66, 319 schulden trifft, dafür auf Grund des Art. 5 SchKG verantwortlich zu machen. Auf dem hier eingeschlagenen Wege kann der im Verwertungsverfahren begangene Fehler nicht gutgemacht werden.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und die am 12. Mai 1917 erfolgte Zustellung von Zahlungsbefehlsdoppeln an die Rekurrenten aufgehoben.

66. Entscnseid vom 19. Dezember 1917 i. S. Greter.

Allgemneine Betreibungsstundung. Voraussetzungen. — Abweisung eines Gesuches, wenn eine dem Impetranten früher erteilte Stundung widerrufen worden ist. — Keine Stundung für gestützt auf einen Nachlassvertrag an die Gläubiger zu leistende Beträge. — Stundung ausschliesslich für Pfandschulden ist unmöglich. - A. — Am 5. Dezember 1917 stellte der heutige Rekurrent Auton Greter in Luzern beim Vizepräsidenten des Amtsgerichtes daselbst das Begehren um Bewilligung der allgemeinen Betreibungsstundung bis zum 30. Juni 1918. Durch Entscheid vom 7. Dezember 1917 wies dieser indessen das Gesuch ab mit folgender Begründung : Nachdem eine im Jahre 1916 dem Impetranten bewilligte allgemeine Betreibungsstundung habe widerrufen werden müssen, sei ihm am 2. Januar 1917 die Rechtswohltat des Nachlassvertrages gewährt worden mit einer Nachlassquote von 20% per Saldo. Mit dem vorliegenden Gesuche werde offenbar nur der Zweck verfolgt, die Liegenschaftsverwertungen in Kriens und Büron hinauszuschieben. Ausdem vom Impetranteneingereichten Schuldenverzeichnis ergebe sich, dass er nicht einmal im Stande cewesen sei, die Nachlassvertragsverbindlichkeiten zu erfüllen ; auch sei die Stundungsbilanz in verschiedenen

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 5, Art. 135, Art. 151, and Art. 153 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.

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