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4 Entscheidungen der Schuldbetreibungsrauben. Vielmehr muss die Ueberlegung, dass er nur im Falle der Beheizung eine für die Berufsausübung überhaupt taugliche Gerätschaft bildet, dazu führen, auch dem für seine Beheizung während eines kürzeren Zeitraumes, der jedoch keinesfalls einen Monat übersteigen darf (vgl. SchKG Art. 92 Ziff. 4), notwendigen Brennmaterial die Kompetenzqualität zuzuerkennen. Da sich aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches den Rekurrenten zur Verfügung stehende Brennmaterial den Bedarf nur während kurzer Zeit zu decken vermag, erscheinen die Beschwerden ohne weiteres begründet, sodass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur genauen Feststellung des täglichen Bedarfes nicht als notwendig erweist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Arrestierung des Brennmaterials aufgehoben.
3. Entacheid vom 8. Pobruar 1921 i. S. Wirz, SchKG Art. 63 : Fällt das Ende einer Frist in die Zeit der Ferien oder des Rechtsstilistandes, so0 wird die Frist bis - zum dritten Werktag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechitsstillstandes verlängert.
Gegen den ihm am 17. Dezember 1920 vom Betreibungsamt Basel-Stadt zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 74,515 erhob der Rekurrent am 5. Januar 1921 vor 17 Uhr Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt wies den Rechtsvorschlag als verspätet zurück. Durch die vorliegende, nach Abweisung seitens der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde verlangt der Rekurrent die Zulassung des Rechtsvorschlages.
und Konkurskammer, N° 3. 5 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung - Der vom Rekurrenten erhobene Rechtsvorschlag ist dann als rechtzeitig anzusehen, wenn die Frist hiefür, weil deren Ablauf in die Weihnachts-Betreibungsferien fiel, bis zum dritten Werktag nach deren Ende verlängert erscheint. Dies trifft, wié sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und aus dem Wortlaut des französischen Textes des Art. 63 SchKG ergibt, in der Tat zu. Während der aus der ersten Beratung der Bundesversammlung hervorgegangene Gesetzesentwurf schlechthin die Hemmung des Fristenablaufes während der Betreibungsferien vorsah (Art. 92), schlug die Kommissíon des Ständerates für die zweite Beratung vor, dass der Fristenlauf während der Betreibungsferien nicht gehemmt, indessen, wenn das Ende einer Frist in die Ferien falle, ihre Dauer bis zum ersten Tage nach deren Ende verlängert werde, wobei die französische Fassung ihres Antrages lautete : « … le délai est prolongé de plein droit au premier jour utile » (Art. 105). Die Bundesversammlung setzte alsdann diese Frist auf drei Tage fest. Während ‘nun in der französischen Fassung des von der Bundesversammlung in der zweiten Berafung zum Beschluss erhobenen Textes das Wort « utile » unterdrückt ist, wurde es von der Redaktionskommission in den bereinigten Text wieder aufgenommen, welcher als neue Vorlage des Bundesrates der endgültigen Beschlussesfassung der Bundesversammlung vom 11. April 1889 und der Volksabstimmung zu Grunde lag. Da dieser Kommission einige Mitglieder der parlamentarischen Kommissionen angehörten, darf angenommen werden, die endgültige Fassung des in dieser Beziehung einlässlicheren französischen Textes gebe den Willen des Gesetzgebers richtig wieder. Aber auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, so müsste dieser Text doch als der massgebende betrachtet werden, da es offenbar nicht anginge, 6 Entscheidungen der SchutdbetreibungsVorschriften über prozessuale Verwirkungsfristen entgegen dem unzweideutigen Wortlaut des einen Gesetzestextes strenge auszulegen unter Berufung darauf, dass die strengere Fassung der andern Texte die richtige sei.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Rechtsvorschlag zugelassen.
4. Entsohsid vom 21. Fobruar 1921
Sachverhalt
I. i. S. Estorhazy.
Art. 106 fff. SchKG. Gewahrsam an Forderungsrechten. Massgebend sind die GewahrsamsVverhältnisse zur Zeit der Pfändung. Verteilung der Pafrteirollen, wenn nach der Pfändung die Forderung abgetreten wird, worauf sich der ersten Pfändung neue Gläubiger anschliesSen. — Die blosse Zession einer Forderung ohne Notifikation überträgt den Gewahrsam nicht.
À. — Die Beschwerdegegner Gebr. Spaini, Kubli, Landolt und Aargauische Kantonalbank Wohlen erwirkten unterm 9. Juli, 25. August, 25. August und 2. September 1920 die Arrestlegung auf eine Forderung des E. A. Westermann gegen die Firma Westrum & Cte in Pratteln. In der Arrestbetreibung der Gebr. Spaini wurde diese Forderung am 3. August 1920 gepfändet. Offenbar von der Ansicht ausgehend, dass ein innerhalb der Teilnahmefrist des Art. 110 SchKG erwirkter Arrest wie ein Psändungsbegehren zum Anschluss an die vorangegangene Pfändung berechtige, liess sodann das Betreibungsamt die übrigen Beschwérdegegner an der Pfändung vom 3. August 1920 teilnehmen, wogegen von keiner Seite Einspruch erhoben wurde.
Am 4. August 1920 hatte Westermann das Guthaben an Westrum & Cie schriftlich dem Fürsten Paul Esterund Konkurskammer. N® 4. 7 hazy zur Sicherung einer diesem gegen ihn zustehenden Forderung abgetreten. Gestützt auf diese Abtretung und nachdem er von den Arresten bezw. Pfändungen Kenntnis erhalten hatte, teilte der Vertreter Esterhazys dem Betreibungsamt Liestal mit, dass er die Forderung für seinen Klienten vindiziere. Das Betreibungsamt nahm hievon Vormerk und leitete das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 und 107 SchKG ein.
B. — Hiegegen erhob Esterhazy Beschwerde und beantragte, da die Forderung zufolge der Zession sìch in seinem Gewahrsam befinde, das Betreibungsamt anzuhalten, gemäss Art. 109 SchKG vorzugehen.
C. — Die kantonale Instanz hat mit Erkenntnis vom 31. Dezember 1920 die Beschwerde abgewiesen, weil Esterhazy den Gewahrsam an der Forderung nicht erworben, und weil er es ausserdem unterlassen habe, die Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon zu den Akten zu geben.
D. — Mit. dem vorliegenden Rekurse an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer die vor kantonaler Tnstanz. gestellten Begehren wieder aufgenommen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Da die Zession nachgewiesen ist, kann die Beschwerde jedenfalls nicht schon deswegen abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, der kantonalen Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde die Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon vorzulegen.
2. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Zession vom 4. August 1920 ihm in der Tat den Gewahrsam der Forderung im Sinne von Art. 109 SchKG verschafft hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für die Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsverfahren die Verhältnisse massgebend sind, die zur Zeit der Pfändung bezw.